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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers
Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des Y in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1996, Zl. 4.331.160/13-III/13/96, betreffend Bewilligung des befristeten Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat am 20. Jänner 1992 einen Asylantrag gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. März 1996 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 des Asylgesetzes 1991 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach Inhalt der Beschwerde sei der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1996 im dritten Rechtsgang abgewiesen worden, wogegen der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Er habe in der Folge beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 eingebracht, der von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei, weil die genannte Gesetzesstelle der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt einräume. Ein diesbezüglicher Antrag der Partei sei lediglich als "Anregung" zu werten.
Unter den Gesichtspunkten der Unzuständigkeit und einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützten Antrags.
Dazu kann zur Frage der Zuständigkeit auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 95/20/0081, und zu der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch ein nicht näher begründetes Absehen von der Erteilung einer Berechtigung nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz auf die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/20/0543, vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0033, und vom 10. Oktober 1995, ZL. 94/20/0800, jeweils mit weiteren Nachweisen, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200332.X00Im RIS seit
20.11.2000