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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §1 Abs4Beachte
Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 1 Abs. 4 EStG 1988 erhalten beschränkt Steuerpflichtige ein "Wahlrecht [...], bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften eingeschränkt auf diese Einkünfte wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden; damit sollen dem Steuerpflichtigen steuerliche Vorteile gewährt werden, die ansonsten nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen" (Millauer in Doralt, EStG, 9. Lfg, Rz 58). § 1 Abs. 4 EStG 1988 wurde ursprünglich mit dem EU-AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 798/1996, in das EStG 1988 eingeführt. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage streichen dabei unter Hinweis auf diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH hervor, dass mit dem Wahlrecht - bei Vorliegen der darin formulierten Voraussetzungen - den beschränkt Steuerpflichtigen "die Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht" eröffnet werden sollen (498 BlgNR 20. GP S 6).Durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, EStG 1988 erhalten beschränkt Steuerpflichtige ein "Wahlrecht [...], bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften eingeschränkt auf diese Einkünfte wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden; damit sollen dem Steuerpflichtigen steuerliche Vorteile gewährt werden, die ansonsten nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehen" (Millauer in Doralt, EStG, 9. Lfg, Rz 58). Paragraph eins, Absatz 4, EStG 1988 wurde ursprünglich mit dem EU-AbgÄG 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,, in das EStG 1988 eingeführt. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage streichen dabei unter Hinweis auf diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH hervor, dass mit dem Wahlrecht - bei Vorliegen der darin formulierten Voraussetzungen - den beschränkt Steuerpflichtigen "die Begünstigungen der unbeschränkten Steuerpflicht" eröffnet werden sollen (498 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode S 6).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150009.J04Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022