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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1996, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2021, W272 2192098-1/24E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. März 2018 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26. Juni 2015 verloren habe (Spruchpunkt IX.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nachdem mit Beschluss des BVwG vom 17. April 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. sowie VIII. und IX. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt werde. Weiters stellte es fest, dass (u.a.) die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan nicht zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Die außerordentliche Revision ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da die Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für nicht zulässig erklärt wurde, ist ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/18/0345).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180393.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022