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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der M B, vertreten durch die Mutter P B, jeweils in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Dezember 1995, Zl. 4.311.344/11-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. November 1995, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegeben worden war, mit Berufung bekämpft.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausdehnung des Asyls gemäß § 4 Asylgesetz 1991 deshalb nicht in Betracht komme, weil dies voraussetzen würde, daß ihrer Mutter bereits Asyl gewährt worden ist. Die Beschwerdeführerin macht aber geltend, daß sie entgegen der Auffassung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 erfülle.
Insoweit kommt der Beschwerde jedoch schon deshalb keine Berechtigung zu, weil selbst ein allfälliger Abspruch über einen Antrag auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Asylgesetz 1991 die Beschwerdeführerin keinesfalls in dem von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Gewährung von Asyl verletzen kann. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/20/0543, vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0033, und vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0800, jeweils mit weiteren Nachweisen, verwiesen werden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200351.X00Im RIS seit
20.11.2000