TE Vwgh Beschluss 2022/3/9 Ra 2019/09/0127

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6
ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §12b Z1
AuslBG §4b
AuslBG §4b Abs1
AuslBG §4c
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/09/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz über die außerordentliche Revision 1. der A GmbH (protokolliert zu Ra 2019/09/0127) und 2. des B C (protokolliert zu Ra 2019/09/0128), beide in D, beide vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, 1. W178 2204333-1/17E und 2. W178 2204337-1/17E, betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz über die außerordentliche Revision 1. der A GmbH (protokolliert zu Ra 2019/09/0127) und 2. des B C (protokolliert zu Ra 2019/09/0128), beide in D, beide vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2019, 1. W178 2204333-1/17E und 2. W178 2204337-1/17E, betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem am 22. Jänner 2018 beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 eingebrachten Schreiben stellte der Zweitrevisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (sonstige Schlüsselkraft) für eine Beschäftigung beim erstrevisionswerbenden Unternehmen als Assistent der Geschäftsführung. Im Formular der Arbeitgeberklärung wurde die Vermittlung von Ersatzkräften ohne nähere Begründung als nicht erwünscht angekreuzt.Mit dem am 22. Jänner 2018 beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 35 eingebrachten Schreiben stellte der Zweitrevisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (sonstige Schlüsselkraft) für eine Beschäftigung beim erstrevisionswerbenden Unternehmen als Assistent der Geschäftsführung. Im Formular der Arbeitgeberklärung wurde die Vermittlung von Ersatzkräften ohne nähere Begründung als nicht erwünscht angekreuzt.

2        Mit Bescheid vom 9. April 2018 versagte die mit dem Antrag gemäß § 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) befasste vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG mit der Begründung, dass die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht werde sowie die vorgesehene Entlohnung von € 3.000,- brutto nicht der gesetzlichen Mindestentlohnung entspreche. Mit Bescheid vom 9. April 2018 versagte die mit dem Antrag gemäß Paragraph 20 d, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) befasste vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG mit der Begründung, dass die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht werde sowie die vorgesehene Entlohnung von € 3.000,- brutto nicht der gesetzlichen Mindestentlohnung entspreche.

3        Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juli 2018 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. In seiner Begründung wies die belangte Behörde neben der fehlenden Mindestpunkteanzahl auch darauf hin, dass die Vermittlung von Ersatzkräften durch die erstrevisionswerbende Partei abgelehnt worden sei. Der Zweitrevisionswerber habe für die Tätigkeit als Verkäufer (Einzelhandel) über eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer vom 28. September 2016 bis 27. September 2017 verfügt. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden. Der Zweitrevisionswerber sei seit 1. Oktober 2016 laufend bei der erstrevisionswerbenden Partei geringfügig beschäftigt. Somit stehe zudem § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG der Erteilung einer Zulassung als sonstige Schlüsselkraft entgegen.Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juli 2018 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. In seiner Begründung wies die belangte Behörde neben der fehlenden Mindestpunkteanzahl auch darauf hin, dass die Vermittlung von Ersatzkräften durch die erstrevisionswerbende Partei abgelehnt worden sei. Der Zweitrevisionswerber habe für die Tätigkeit als Verkäufer (Einzelhandel) über eine Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer vom 28. September 2016 bis 27. September 2017 verfügt. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sei nicht gestellt worden. Der Zweitrevisionswerber sei seit 1. Oktober 2016 laufend bei der erstrevisionswerbenden Partei geringfügig beschäftigt. Somit stehe zudem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG der Erteilung einer Zulassung als sonstige Schlüsselkraft entgegen.

4        Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 stellten die revisionswerbenden Parteien einen Vorlageantrag.

5        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6        In seinen Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, dass ausdrücklich ein Antrag auf die Bewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12b Z 1 AuslBG gestellt worden sei, gleichzeitig aber die Mitwirkung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG ausdrücklich abgelehnt worden sei. Bereits vor einer Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft sei betont worden, dass an einer Ersatzkraft kein Interesse bestehe. Dazu verwies es auf die nach ausdrücklichem Vorhalt dieses Umstandes durch das Bundesverwaltungsgericht von den revisionswerbenden Parteien erstattete Stellungnahme, worin ausgeführt worden sei, dass die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften nicht gewünscht sei, samt inhaltlicher Hinzufügung der Gründe dafür. Es sei somit nicht mehr zu prüfen, ob die erforderliche Punktezahl erreicht werden könne.In seinen Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, dass ausdrücklich ein Antrag auf die Bewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG gestellt worden sei, gleichzeitig aber die Mitwirkung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ausdrücklich abgelehnt worden sei. Bereits vor einer Suche nach einer geeigneten Ersatzkraft sei betont worden, dass an einer Ersatzkraft kein Interesse bestehe. Dazu verwies es auf die nach ausdrücklichem Vorhalt dieses Umstandes durch das Bundesverwaltungsgericht von den revisionswerbenden Parteien erstattete Stellungnahme, worin ausgeführt worden sei, dass die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften nicht gewünscht sei, samt inhaltlicher Hinzufügung der Gründe dafür. Es sei somit nicht mehr zu prüfen, ob die erforderliche Punktezahl erreicht werden könne.

7        Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision beantragt.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007, mwN).

12       Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe den Zweitrevisionswerber nicht als türkischen Assoziationsarbeitnehmer behandelt, der bei der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens einem Inländer gleichzustellen und bevorzugt zu vermitteln und beschäftigen sei (Verweis auf § 4b AuslBG). Damit weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Verweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe den Zweitrevisionswerber nicht als türkischen Assoziationsarbeitnehmer behandelt, der bei der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens einem Inländer gleichzustellen und bevorzugt zu vermitteln und beschäftigen sei (Verweis auf Paragraph 4 b, AuslBG). Damit weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Verweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).

13       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/09/0184, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/09/0184, mwN).

14       Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen mit seinem bloß pauschalen Verweis ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall nicht gerecht. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes basierte zudem auf einer anderen Fallkonstellation, ging es dort doch um einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Ein Anspruch auf dessen Erteilung resultierend aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) wurde vom Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus dort verneint.Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen mit seinem bloß pauschalen Verweis ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall nicht gerecht. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes basierte zudem auf einer anderen Fallkonstellation, ging es dort doch um einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Ein Anspruch auf dessen Erteilung resultierend aus Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) wurde vom Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus dort verneint.

15       Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die dem türkischen Staatsangehörigen nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte unmittelbar und unabhängig von der Erteilung einer (nationalen) Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet werden. Diese haben auch nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion. Dem Interesse an der Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung wird dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 oder nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2021/22/0038, mwN). Es besteht daher kein Anspruch auf Ausstellung einer konstitutiv wirkenden Arbeitserlaubnis (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, unter Verweis auf VwGH 20.3.2002, 99/09/0142; dem folgend etwa 13.12.2018, Ro 2018/22/0004).Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die dem türkischen Staatsangehörigen nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte unmittelbar und unabhängig von der Erteilung einer (nationalen) Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet werden. Diese haben auch nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion. Dem Interesse an der Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung wird dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 oder nach Artikel 6, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2021/22/0038, mwN). Es besteht daher kein Anspruch auf Ausstellung einer konstitutiv wirkenden Arbeitserlaubnis vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098, unter Verweis auf VwGH 20.3.2002, 99/09/0142; dem folgend etwa 13.12.2018, Ro 2018/22/0004).

16       Insoweit die Revision daher auf die Rechte des Zweitrevisionswerbers nach dem ARB 1/80 verweist, ist daher darauf hinzuweisen, dass nicht die Ausstellung einer deklarativen Beschäftigungsbewilligung nach § 4c Abs. 1 AuslBG (samt damit einhergehender Aufenthaltsbewilligung) beantragt wurde, sondern eine konstitutive Bewilligung angestrebt wird.Insoweit die Revision daher auf die Rechte des Zweitrevisionswerbers nach dem ARB 1/80 verweist, ist daher darauf hinzuweisen, dass nicht die Ausstellung einer deklarativen Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG (samt damit einhergehender Aufenthaltsbewilligung) beantragt wurde, sondern eine konstitutive Bewilligung angestrebt wird.

17       Voraussetzung für die begehrte Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist allerdings die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens im Sinn des § 4b AuslBG. Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass der Zweitrevisionswerber als türkischer Assoziationsarbeitnehmer einem Inländer in Ansehung der Beschäftigung gleichzuhalten sei und daher keine Arbeitsmarktprüfung stattfinden dürfe und der Zweitrevisionswerber in einem Ersatzkraftstellungsverfahren ohnehin als bevorzugt zu vermitteln wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Zweitrevisionswerber ausgehend von dem erstatteten Vorbringen, wonach er seit 1. Oktober 2016 bei der erstrevsionswerbenden Partei (geringfügig) beschäftigt sei, lediglich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen könnte. Ein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich besteht aber erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009, Rn. 13). Um die Stellung als ein im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung durchzuführenden Ersatzkraftverfahrens bevorzugten türkischen Assoziationsarbeitnehmer zu erlangen, ist es ferner Voraussetzung, dass sich dieser auf ein entsprechendes Stellenangebot bewerben kann. Dies ist aber nur der Fall, wenn der türkische Assoziationsarbeitnehmer - wie die anderen in § 4b Abs. 1 AuslBG aufgezählten bevorrangten Arbeitnehmern - einen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Bei türkischen Assoziationsarbeitnehmern, die lediglich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen, liegt - wie bereits ausgeführt - allerdings eine derartige Bewerbungsmöglichkeit auf offene Stellen nicht vor, weshalb diese bei einer systematischen Zusammenschau des Art. 6 ARB 1/80 und des § 4b Abs. 1 AuslBG nicht zum Kreis der bevorrangten Arbeitnehmer zu zählen sind. Ausgehend davon ist somit nicht zu erkennen, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Voraussetzung für die begehrte Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist allerdings die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens im Sinn des Paragraph 4 b, AuslBG. Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass der Zweitrevisionswerber als türkischer Assoziationsarbeitnehmer einem Inländer in Ansehung der Beschäftigung gleichzuhalten sei und daher keine Arbeitsmarktprüfung stattfinden dürfe und der Zweitrevisionswerber in einem Ersatzkraftstellungsverfahren ohnehin als bevorzugt zu vermitteln wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Zweitrevisionswerber ausgehend von dem erstatteten Vorbringen, wonach er seit 1. Oktober 2016 bei der erstrevsionswerbenden Partei (geringfügig) beschäftigt sei, lediglich die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen könnte. Ein uneingeschränktes Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung gemäß dem dritten Spiegelstrich besteht aber erst nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung vergleiche , VwGH 23.1.2020, Ro 2019/22/0009, Rn. 13). Um die Stellung als ein im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung durchzuführenden Ersatzkraftverfahrens bevorzugten türkischen Assoziationsarbeitnehmer zu erlangen, ist es ferner Voraussetzung, dass sich dieser auf ein entsprechendes Stellenangebot bewerben kann. Dies ist aber nur der Fall, wenn der türkische Assoziationsarbeitnehmer - wie die anderen in Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG aufgezählten bevorrangten Arbeitnehmern - einen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Bei türkischen Assoziationsarbeitnehmern, die lediglich die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen, liegt - wie bereits ausgeführt - allerdings eine derartige Bewerbungsmöglichkeit auf offene Stellen nicht vor, weshalb diese bei einer systematischen Zusammenschau des Artikel 6, ARB 1/80 und des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG nicht zum Kreis der bevorrangten Arbeitnehmer zu zählen sind. Ausgehend davon ist somit nicht zu erkennen, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

19       Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

20       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 9. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019090127.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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