Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. G P, 2. L P, 3. G S, 4. R S, 5. K B, 6. K P, 7. W L, 8. Dr. U R, 9. E S, 10. Mag. N W, 11. A K, 12. M E, 13. N T, 14. M S, 15. H H, 16. R H, 17. I S, 18. J S, 19. T S, 20. T P, 21. A-C P, 22. A B, 23. I T, 24. Dr. G T, 25. B A, 26. E A, 27. A M H, 28. Dr. H M, 29. Dr. M M, 30. M S, 31. Dr. A S, 32. R K, 33. G M, 34. C K, 35. C K, 36. C K, 37. C K, 38. C K, 39. R M, 40. M S, 41. P P, 42. A P, 43. Dr. C D, 44. S D, 45. C G, 46. Dr. W S, 47. I S, 48. Dr. C L, 49. M L, 50. Dr. L P, 51. W P, 52. K R, 53. M K, 54. L K, 55. L K, 56. Dr. V W, 57. Dr. M W, 58. Dr. F W und 59. Naturschutzbund S, alle in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2019, W102 2216520-1-/23E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, und 2. Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. G P, 2. L P, 3. G S, 4. R S, 5. K B, 6. K P, 7. W L, 8. Dr. U R, 9. E S, 10. Mag. N W, 11. A K, 12. M E, 13. N T, 14. M S, 15. H H, 16. R H, 17. I S, 18. J S, 19. T S, 20. T P, 21. A-C P, 22. A B, 23. I T, 24. Dr. G T, 25. B A, 26. E A, 27. A M H, 28. Dr. H M, 29. Dr. M M, 30. M S, 31. Dr. A S, 32. R K, 33. G M, 34. C K, 35. C K, 36. C K, 37. C K, 38. C K, 39. R M, 40. M S, 41. P P, 42. A P, 43. Dr. C D, 44. S D, 45. C G, 46. Dr. W S, 47. I S, 48. Dr. C L, 49. M L, 50. Dr. L P, 51. W P, 52. K R, 53. M K, 54. L K, 55. L K, 56. Dr. V W, 57. Dr. M W, 58. Dr. F W und 59. Naturschutzbund S, alle in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2019, W102 2216520-1-/23E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, und 2. Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2019, mit welchem festgestellt worden war, dass für das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei betreffend die Erweiterung einer Garage im Stadtgebiet von S keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausführen, sie seien durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ betreffend das gegenständliche Vorhaben verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Darüber hinaus erachten sich die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, dass das gegenständliche Vorhaben „einerseits, weil es nicht umweltverträglich ist, andererseits weil dessen Errichtung und Betrieb eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten der Revisionswerber darstellt“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, oder 23.11.2018, Ra 2016/06/0034, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, oder 23.11.2018, Ra 2016/06/0034, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Aus dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten (vgl. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000) bzw. welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Umweltorganisation als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann, konkret nicht eingehalten würden; ein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ steht den revisionswerbenden Parteien hingegen nicht zu. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323 bis 0324, mwN).Aus dem in der vorliegenden Revision unter dem Titel „4. Revisionspunkte“ erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000) bzw. welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Umweltorganisation als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann, konkret nicht eingehalten würden; ein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ steht den revisionswerbenden Parteien hingegen nicht zu. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Parteien verletzt sein könnte, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revision behauptet vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ra 2019/05/0323 bis 0324, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung unter Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zurückzuweisen.
8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 11. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060177.L00Im RIS seit
04.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022