TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/12 VGW-241/083/RP08/11420/2021

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Veröffentlicht am 12.08.2021
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Entscheidungsdatum

12.08.2021

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §60
WWFSG 1989 §61 Abs1
WWFSG 1989 §61 Abs4
WWFSG 1989 §61a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau A. B., BA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 29.6.2021, Zl. MA 50 - WBH …/21, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 29.6.2021, Zl. MA 50 - WBH …/21, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.5.2021 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung des § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 ausgeführt, da im gegenständlichen Fall die gesamten Mietkosten des Mietobjektes in Wien, C.-straße, von Frau B. D. bzw. Herrn B. E. bezahlt werden und die Antragstellerin dadurch durch den Wohnungsaufwand nicht unzumutbar belastet werde, sei der Antrag abzuweisen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe neben der Miete auch Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Dementsprechend seien nur € 350,00 der € 600,00, die ihre Eltern ihr monatlich beisteuern, für die Miete gedacht und € 250,00 für ihre Lebenshaltungskosten.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungs-verfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig wurde folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen erstattet:

„- Die Beschwerdeführerin geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und erhält Unterstützungszahlungen von Ihren Eltern. Laut Kontoauszug wird diese Unterstützung für die Bezahlung der monatlichen Wohnungskosten verwendet. Daher wurde der Antrag auf Wohnbeihilfe abgewiesen.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 3. Hst (Allgemeine Wohnbeihilfe) gefördert.“

Auf Grund des Akteninhaltes ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die 1994 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, ledig, und in Wien, C.-straße, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für die ungeförderte Wohnung der Kat. A besteht ein unbefristeter Mietvertrag. Die Wohnnutzfläche beträgt 66,37 m²; es besteht kein Mietrückstand. Die Miete wird vom Konto der Beschwerdeführerin bezahlt.

Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über ein abgeschlossenes Studium und ist weiterhin studierend. Sie beantragte erstmalig mit 31.5.2021 die Gewährung von Wohnbeihilfe ab 1.6.2021. Zufolge dem vorgelegten Lohnzettel ist sie geringfügig beschäftigt und lukriert ein Einkommen in Höhe von € 333,10 bzw. unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen € 388,61 monatlich.

Eine Abfrage aus dem Portal der Sozialversicherung durch die belangte Behörde hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen längeren Zeitraum Vollzeit beschäftigt war. Das aktuelle geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin hat mit 31.7.2021 geendet. Seit 2.8.2021 ist sie nunmehr bei F. als Angestellte gemeldet.

Dem dem Antrag einzigen angeschlossenen Kontoauszug (AS. 11) vom 3.5.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin € 600,00 von ihren Eltern mit der Zweck-Widmung „für die Bezahlung der monatlichen Wohnungskosten“ erhält.

Zufolge der vorgelegten Bestätigung über den Wohnungsaufwand beträgt der monatliche Wohnungsaufwand € 312,86 bzw. € 4,71 pro m2. Die Miete samt Betriebskosten und Umsatzsteuer beträgt seit Juni 2021 € 544,64.

In weiterer Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

         1.       Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,

         2.       Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.

(2) – (3) …

(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.

§ 61a. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand gemäß §§ 60 Abs. 5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.

(2) Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist.

Nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 dient die Wohnbeihilfe gemäß § 60 Abs. 1 nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.

Das Mindesteinkommen für eine erwachsene Person beträgt für 2021 € 949,46. Das Mindesteinkommen muss nach der obzitierten gesetzlichen Bestimmung nachweisbar entweder aktuell (über mehrere Monate) oder zumindest einmal über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erzielt worden sein, d.h. es wird nach dem WWFSG auf das Jahresmindesteinkommen abgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist unbestritten geringfügig beschäftigt und lukriert daraus – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen - ein monatliches Einkommen in Höhe von € 388,61. Mit diesem Einkommen erreicht sie nicht das geforderte Mindesteinkommen und hat sich aus den Daten der Sozialversicherung auch nicht ergeben, dass sie das jeweilige geforderte Mindesteinkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über ein abgeschlossenes Studium und ist weiterhin als ordentliche Studentin an der Universität Wien gemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nach wie vor besteht.

Die Beschwerdeführerin hat lediglich einmal mittels einem einzelnen Kontoauszug eine zweckgewidmete Unterstützungsleistung ihrer Eltern zur Bezahlung der Miete nachgewiesen. Strittig ist demnach, unter welchen Voraussetzungen sich die Wohnungsaufwandsbelastung im Sinne des § 60 Abs. 1 WWFSG reduziert oder gänzlich entfällt, wenn die Wohnungsmieterin entsprechende Unterstützungszahlungen bezieht und ob dabei insbesondere die (ausdrückliche) Zweckwidmung dieser Zahlungen („für die Bezahlung der monatlichen Wohnungskosten“) entscheidend ist.

Nach § 60 Abs. 1 leg. cit. ist, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, die tatsächliche (unzumutbare) Belastung des Mieters einer Wohnung mit dem Wohnungsaufwand eine - dieser Bestimmung innewohnende - Grundvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe, deren Fehlen zu einer Abweisung des Antrages auf Wohnbeihilfe führen muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0276, ausgeführt hat, ergibt sich aus der Regelung des § 20 Abs. 6 WWFSG 1989 (analog zu § 60 Abs. 6 WWFSG): „Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden“, dass es sich hiebei um Zahlungen handeln muss, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass als "zweckgewidmete Leistungen" (VwGH 2011/05/0088 und 2013/05/0189) der Eltern, die den Wohnungsaufwand (§ 60 Abs. 1 WWFSG 1989) des Unterhaltsberechtigten reduzieren, all jene tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu verstehen sind, die nicht zurückzuzahlen sind (was im Regelfall anzunehmen sein wird), weil Unterhaltsleistungen schon per se der Zweck zukommt, auch den Wohnbedarf zu decken (vgl. VwGH 2013/05/0189, wonach der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch besteht, sondern Teil des Unterhaltsanspruches ist).

Auch als rechtsunkundiger Person muss der Beschwerdeführerin aus dem Begriff der Wohnbeihilfe selbst bekannt sein, dass diese nur der finanziellen Entlastung des Mieters einer Wohnung dienen kann, welcher den (ihn unzumutbar belastenden) Wohnungsaufwand auch tatsächlich selbst zu tragen hat, und damit nicht solchen Personen geholfen werden soll, deren Mietkosten ohnehin von dritter Seite übernommen werden.

Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Unterhaltsleistungen der Eltern an unterhaltsberechtigte Kinder zum Einkommen im Sinne des WWFSG 1989 (§ 2 Z 14 leg. cit. iVm. § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988). Soweit Unterhaltsleistungen (die grundsätzlich auch zur Deckung des Wohnbedarfs dienen; vgl. VwGH 2013/05/0189 mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH und OGH) derart erfolgen, dass die Wohnungskosten entweder weiterhin von den Eltern bestritten (bezahlt) werden oder aber die Wohnbeihilfewerberin sie zwar selbst bezahlt, aber hiervon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Eltern ganz oder teilweise entlastet wird, mindern sie den Wohnungsaufwand iSd § 20 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 1 WWFSG 1989.

Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Beschwerdeführerin, die von ihren Eltern geleisteten Unterstützungszahlungen seien nur zum Teil für die Miete gedacht, der andere Teil sei für ihre Lebenshaltungskosten, nicht zielführend. Zudem wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Lebenshaltungskosten nicht von der Wohnbeihilfe übernommen werden.

Die Beschwerdeführerin wird weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des OGH hingewiesen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin als noch nicht selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen ist und einen elterlichen Unterhaltsanspruch hat (vgl. § 231 ABGB).

Nach der Judikatur des OGH ist ein Kind dann Selbsterhaltungsfähig, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Grundsätzlich muss jedem Kind zugebilligt werden, eine Berufsausbildung zu absolvieren, die höhere Einkommenschancen eröffnet. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt daher grundsätzlich mit Abschluss einer Berufsausbildung ein. Nach Beendigung der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen (8 Ob 3/13v); dieser wurde in einer Dauer von 6 Monaten als angemessen erachtet (3 Ob 270/97w).

Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 06.03.2012, B1109/10, für den öffentlich-rechtlichen Bereich des WWFSG 1989 klargestellt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnung dem Begriff der Unterhaltsleistungen zu unterstellen ist. Der Unterhaltsanspruch jedes (noch nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen) Kindes umfasst auch den Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind daher eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.

Die Eltern der Beschwerdeführerin sind damit verpflichtet, den Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung zu erfüllen, sei es durch Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit oder durch Beistellung von Geldmitteln in einem Ausmaß, dass die Unterhaltsberechtigte ihre angemessenen Bedürfnisse einschließlich des Wohnaufwandes entsprechend finanzieren kann. Somit können die Kosten, die von anderer Seite zu tragen sind, nicht auf die Allgemeinheit überwälzt werden.

Unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze kommt damit aus diesem Grund die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 an die Beschwerdeführerin, die nicht selbsterhaltungsfähig ist, nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn das Verfahren von einem Rechtspfleger erledigt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mindesteinkommen; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterstützungszahlungen; elterlicher Unterhaltsanspruch; zweckgewidmete Leistung, Haushaltseinkommen; Wohnbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.241.083.RP08.11420.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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