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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des U in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1995, Zl. 4.336.809/15-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste am 16. April 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17. April 1992 Asyl.
Bei einer ersten niederschriftlichen Einvernahme in Schwechat gab er am 25. April 1992 im wesentlichen an, er hätte von Dezember 1990 bis Juli 1991 Militärdienst geleistet und sei "anschließend desertiert". Er werde wegen "Dienstpflichtverletzung während des Krieges gegen Kuwait" in seiner Heimat behördlich gesucht und habe die strafbare Handlung der "Desertierung" begangen. Politisch sei er in keiner Funktion tätig gewesen, habe jedoch mit der "islamischen Oppositionspartei" sympathisiert. Seine Rolle habe darin bestanden, daß er "während des Aufstandes im März 1991" Flugzettel verteilt habe. Er habe auch die "Absicht gehabt", mit seiner Pistole einen Parteifunktionär der regierenden Baath-Partei zu erschießen, die Tat aber nicht ausführen können. Von diesem Vorhaben habe kein Mensch Kenntnis gehabt. Der Beschwerdeführer sei nie in Haft gewesen. Probleme mit Behörden habe er insofern gehabt, als laut Erzählung seiner Mutter die Geheimpolizei Mitte 1991 im Elternhaus nach Waffen gesucht habe.
Den unmittelbaren Anlaß seiner Ausreise beschrieb der Beschwerdeführer wie folgt:
"Aufgrund der Mitteilung meines Vaters, daß ich wegen meiner feindlichen Einstellung gegen das Regierungsregime vom Militärgericht zum Tode verurteilt worden bin, faßte ich den Entschluß zu flüchten. Mein Vater ist General in Ruhe und hat mir zur Flucht verholfen."
Würde er in seine Heimat zurückkehren, so würde er vom Militär erschossen werden.
Am 5. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer in T ein zweites Mal einvernommen. Die Frage nach seinem Militärdienst und seinem Dienstgrad beim Ausscheiden aus dem Militär beantwortete er nun damit, er habe 1990/91 in Bagdad und an der Grenze zu Kuwait gedient und sei "Soldat" gewesen. Daß er desertiert sei, erwähnte er weder an dieser Stelle noch sonst im Zuge dieser Niederschrift. Er gab an, keine Vorstrafen zu haben, aber in seiner Heimat gesucht zu werden. Seine Fluchtgründe beschrieb er nun wie folgt:
"In meiner Heimat war ich politisch tätig. Ich habe mit der islamischen Oppositionspartei sympathisiert. Auf Grund meiner Aktivitäten hatte ich mit dem Regime des S. Hussein Schwierigkeiten bekommen. Ich war aber kein eingeschriebenes Mitglied. Die Partei wurde von mir nur mit Arbeiten unterstützt. Während eines Aufstandes im Jahre 1991 verteilte ich Flugzettel worauf vermerkt war, daß das Regime nicht in Ordnung ist und auch wurde Hussein von uns beleidigt.
Während dieses Aufstandes bekam ich auf die Funktionäre der Baath-Partei, sie ist eine Organisation des Saddam Hussein, so einen Zorn, daß ich einen Funktionär mit einer Pistole, die ich zum Zeitpunkt der Veranstaltung bzw. während des Aufstandes bei mir trug, erschießen wollte. Die Tat konnte von mir aber nicht durchgeführt werden. Das Vorhaben habe ich keinem Menschen anvertraut. Warum es zu dem Vorfall nicht gekommen ist, kann ich nur damit begründen, weil bei der Versammlung bzw. bei dem Aufstand sehr viele Personen waren und schließlich mich der Mut verlassen hatte.
Bei diesem Aufstand wurde ich vom irakischen Geheimdienst festgenommen. Ich wurde von den Angehörigen des Geheimdienstes zu einem Wachzimmer gebracht und wurde dort einvernommen. Vor der Einvernahme wurde ich einer körperlichen Visitation unterzogen und da wurde die Pistole gefunden. Nur durch eine Intervention meines Vaters, er war zu diesem Zeitpunkt General des Militärs, wurde ich nach der Einvernahme entlassen. Nachdem ich entlassen worden war, begaben sich Angehörige des irakischen Geheimdienstes zu mir in die Wohnung und durchsuchten diese nach Waffen. Es wurde aber keine Waffe mehr gefunden. Trotz der Unterstützung meines Vaters hatte ich immer Schwierigkeiten mit dem irak. Geheimdienst. Da die Schwierigkeiten immer größer wurden und mein Vater in Pension ging, hatte mich mein Vater beraten, daß ich das Land verlassen solle. Wegen der feindlichen Einstellung zu dem Regime des Landes könnte ich verhaftet werden und von einem Militärgericht zum Tode verurteilt werden. Noch bevor mein Vater in Pension ging, habe ich das Land verlassen."
Im Anschluß an die Darstellung seines Fluchtweges gab er noch an, daß er auf keinen Fall in seine Heimat zurückwolle, weil er "mit Sicherheit vom Militär erschossen werden" würde.
Am Ende dieser Niederschrift, deren Aufnahme 1 3/4 Stunden dauerte, wurde vermerkt, der Beschwerdeführer sei "sehr wortkarg" gewesen und die an ihn gerichteten Fragen hätten mehrmals gestellt werden müssen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland fest, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling. Die Begründung erschöpfte sich in einer sehr kurzen Zusammenfassung der Darstellung des Beschwerdeführers und der daran anschließenden, nicht näher begründeten Aussage, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können.
In seiner Berufung vom 29. Mai 1992, die am 1. Juni 1992 bei der belangten Behörde einlangte, verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben "in T beim anfänglichen Interview". Im Irak warte auf ihn die Todesstrafe. In einer Berufungsergänzung vom 16. Juni 1992 wies er auf drei Punkte hin, die möglicherweise nicht in der Niederschrift seiner "Ersteinvernahme" aufschienen: Erstens sei sein Vater 1990 wegen vermeintlich regimekritischer Aktivitäten von der Armeepolizei festgenommen und "in der Folge aus der Armee hinausgeschmissen" worden; zweitens sei der Beschwerdeführer "bei einer verbotenen politischen Gruppierung, welche sich den Frieden zum Ziel gesetzt hatte, 1991 gegen das Regime aktiv" gewesen; drittens habe er durch seinen Vater erfahren, daß er im Irak "mit dem Tod bedroht" sei, und sein Vater habe ihm zur Flucht verholfen.
Einen auf § 19 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 1991 gestützten Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1994 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0974, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit dem angefochtenen (Ersatz)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab. In der Begründung gab sie Inhalte der Niederschrift vom 5. Mai 1992, der Berufung und der Berufungsergänzung wieder, ohne die Niederschrift vom 25. April 1992 zu erwähnen. Demgemäß enthält der angefochtene Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit der behaupteten Desertion des Beschwerdeführers. In bezug auf das Vorbringen im Berufungsverfahren führte die belangte Behörde - in zutreffender, vom Beschwerdeführer auch nicht mehr bekämpfter Anwendung des Asylgesetzes 1991 auf seinen Fall - aus, gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sei darauf nicht näher einzugehen.
Die Angaben vom 5. Mai 1992 würdigte die belangte Behörde im wesentlichen dahingehend, daß das Verteilen von Flugzetteln einer verbotenen Partei einerseits sowie Festnahmen, Verhöre und Befragungen, wenn sie ohne weitere Folgen bleiben, andererseits - jeweils "allein" - nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das gelte auch für die angebliche Hausdurchsuchung, bei der nichts gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, ob und wie die irakischen Behörden von seinen politischen Tätigkeiten Kenntnis erlangt hätten, weshalb er festgenommen und zu welchem Vorfall er einvernommen worden sei. Was die beim Beschwerdeführer gefundene Pistole anlange, so sei "ein allfällig unerlaubter" Waffenbesitz auch in klassisch demokratischen Rechtsstaaten strafbar, doch habe der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, von einer Bestrafung wegen des Waffenbesitzes bedroht gewesen zu sein. Daß er freigelassen worden sei, lasse auch unter Berücksichtigung der Behauptung, dies sei über Intervention seines Vaters geschehen, den Schluß zu, daß nicht von ernst zu nehmenden Verbindungen zwischen ihm und "etwaigen oppositionellen Gruppen" ausgegangen worden sei. Die behaupteten Vorfälle wiesen als Fluchtgründe nicht die erforderliche Intensität auf. Die angeblich immer größer werdenden "Schwierigkeiten mit dem irakischen Geheimdienst" habe der Beschwerdeführer "trotz eingehender Befragung nicht näher erörtern und detaillieren können", was seine Glaubwürdigkeit nicht gesteigert habe. Es sei nicht ersichtlich, warum der weitere Aufenthalt in seinem Heimatland für den Beschwerdeführer objektiv unerträglich geworden sein sollte. Für die Erlangung der Flüchtlingseigenschaft sei dies jedoch erforderlich. Der Beschwerdeführer sei daher nicht Flüchtling.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Den wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde ist insoweit zu folgen, als aus den darin behandelten Angaben des Beschwerdeführers - auch wenn man ihnen uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zubilligt - kein aktueller Fluchtgrund hervorgeht, der den Anforderungen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genügen würde:
Nach seiner Darstellung am 5. Mai 1992 hatte der Beschwerdeführer während eines Aufstandes im Jahr 1991 - wobei es sich nach der Niederschrift vom 25. April 1992 und nach den Ausführungen in der Beschwerde um den Aufstand vom März 1991 gehandelt haben soll - regimefeindliche Flugblätter verteilt, er war festgenommen und verhört worden, wobei auch eine Pistole bei ihm gefunden worden war. Nach seiner Entlassung über Intervention seines Vaters hatte noch eine Hausdurchsuchung stattgefunden, die ergebnislos geblieben war. Ein Attentatsplan (nicht als Folge einer Anstiftung, wie es in der Beschwerde heißt, sondern aus Zorn und ohne daß der Plan irgend jemand anvertraut worden wäre) war unverwirklicht und unbekannt geblieben, sodaß sich darauf keine Furcht vor Verfolgung gründen konnte. Wenn der Beschwerdeführer erst ein Jahr später den Irak verließ, so ist dies daher auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in diesem Land, deren Darstellung die Beschwerde breiten Raum widmet, mit den erwähnten Ereignissen ALLEIN nicht in dem Sinne erklärbar, daß sich auf sie die objektiv berechtigte Furcht des Beschwerdeführers vor nicht nur möglicher, sondern asylrechtlich ausreichend wahrscheinlicher Verfolgung im Sinne des § 1 Z.1 Asylgesetz 1991 gründen konnte.
Entscheidend ist daher, welche weiteren Gründe für diesbezügliche Befürchtungen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit hinzugekommen waren. Aus dem erstinstanzlichen Verfahren liegen dazu zwei unterschiedliche Darstellungen des Beschwerdeführers vor. Die erste dieser Darstellungen (in der Niederschrift vom 25. April 1992) erklärt die Ausreise des Beschwerdeführers - ohne Erwähnung von "Schwierigkeiten mit dem Geheimdienst" oder einer erhöhten Gefährdung des Beschwerdeführers durch die bevorstehende Pensionierung seines Vaters - als Reaktion auf die Mitteilung, der Beschwerdeführer sei wegen seiner "feindlichen Einstellung gegen das Regierungsregime vom Militärgericht zum Tode verurteilt worden". Daß diese Darstellung der Wahrheit entsprochen hätte, macht die Beschwerde nicht geltend, sodaß auch der Umstand, daß die belangte Behörde diese Niederschrift zur Gänze überging, in diesem Zusammenhang nicht wesentlich ist. Die Darstellung vom 5. Mai 1992 führt die Ausreise des Beschwerdeführers auf nicht näher beschriebene "Schwierigkeiten mit dem irakischen Geheimdienst" zurück. Ausschlaggebend soll nach dieser Darstellung gewesen sein, daß diese Schwierigkeiten "immer größer wurden" und der Vater des Beschwerdeführers vor der Pensionierung stand, womit erkennbar gemeint ist, daß er in Zukunft nicht mehr in der Lage gewesen wäre, wirksam zugunsten des Beschwerdeführers zu intervenieren. Der Vater des Beschwerdeführers soll dazu - nach der Darstellung vom 5. Mai 1992 - geäußert haben, der Beschwerdeführer "könnte" wegen seiner feindlichen Einstellung zum Regime "verhaftet werden und von einem Militärgericht zum Tode verurteilt werden".
Daß dies nicht nur als Möglichkeit für den Fall weiterer politischer Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sondern im Sinne einer konkreten, durch die damals schon ein Jahr zurückliegenden Ereignisse im März 1991 begründeten Gefahr zugetroffen habe, könnte sich nur aus der Art und Intensität der "Schwierigkeiten" ergeben, die der Beschwerdeführer danach noch gehabt haben soll und die er am 5. Mai 1992 in Verbindung mit der bevorstehenden Pensionierung seines Vaters als fluchtauslösend beschrieb. Daß nähere Angaben des Beschwerdeführers über diese Schwierigkeiten aufgrund eines Fehlers bei der Protokollierung nicht in die Niederschrift gelangten, ist im Hinblick auf den Vermerk, der Beschwerdeführer sei "sehr wortkarg" gewesen und die Fragen an ihn hätten mehrmals gestellt werden müssen, sowie im Hinblick auf den am Schluß der Niederschrift durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bekräftigten Beisatz, die Niederschrift sei ihm vom Dolmetsch vorgelesen worden, er habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen, nicht ohne weiteres anzunehmen. Für den Beschwerdeführer wäre aber auch durch die in der Beschwerde dazu lediglich nachgetragene Behauptung, er habe in der Zeit nach der erfolglosen Hausdurchsuchung "den Eindruck" gehabt, seine Wohnung werde ständig polizeilich observiert, nichts gewonnen. "Schwierigkeiten mit dem irakischen Geheimdienst", die "immer größer wurden", könnten darin nicht gesehen werden. Im entscheidenden Punkt fehlt es der Darstellung des Beschwerdeführers - dessen Vorbringen im Asylverfahren das wichtigste Kriterium ist - daher an ausreichender Substanz.
Daß er desertiert sei, ließ der Beschwerdeführer am 5. Mai 1992 unerwähnt. Es ist Teil der Niederschrift vom 25. April 1994, wo dafür keine Rede davon war, daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Aufstand im März 1991 festgenommen und nur über Intervention seines Vaters freigelassen worden sei, sondern die Frage nach "Problemen mit Behörden" nur ergab, daß der Beschwerdeführer von einer Durchsuchung seines Elternhauses gehört habe. Die Beschwerde macht auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, daß die belangte Behörde die erste Niederschrift zu Unrecht außer acht gelassen und ihrer Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung nicht das Nebeneinander der (einander zum Teil widersprechenden) Darstellungen zugrunde gelegt habe. Geltend gemacht wird ohne Bezugnahme auf die Niederschrift vom 25. April 1994, die (nur dort beschriebene) Desertion wäre ebenso wie die (nur am 5. Mai 1992 behauptete) Festnahme während des Aufstandes zu berücksichtigen gewesen.
Dem steht entgegen, daß der Beschwerdeführer seine Desertion im erstinstanzlichen Verfahren (und auch noch im Berufungsverfahren) nicht als Fluchtgrund nannte. Am 25. April 1994 behauptete er (im Gegensatz zur Beschwerde, wonach die Desertion wegen der Wirrnisse nach dem Krieg "sicherheitsbehördlich noch nicht registriert und bekannt gewesen" sei), wegen der Desertion in seinem Heimatland gesucht zu werden. Seine Flucht stützte er aber auf die (später nicht aufrecht erhaltene) Behauptung, er sei wegen seiner "feindlichen Einstellung gegen das Regierungsregime" zum Tode verurteilt worden. Bei der ausführlichen Darstellung seiner Fluchtgründe am 5. Mai 1992 ließ er die am 25. April 1992 behauptete Desertion völlig unerwähnt. Der in der Beschwerde unternommene Versuch, die Flucht erstmals auch mit der Desertion zu begründen, verstößt daher gegen § 41 VwGG. Die Beschwerde selbst geht freilich auch davon aus, daß die Desertion des Beschwerdeführers "noch" gar nicht entdeckt worden war, ohne daß näher dargelegt wird, welche Gefahr in dieser Hinsicht bestand und daß dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung eine im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, im Vergleich zu anderen Deserteuren strengere Bestrafung drohte.
Die Aussage des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr würde er "vom Militär erschossen", steht in der Niederschrift vom 25. April 1992 in inhaltlichem Zusammenhang mit der - später fallengelassenen - Behauptung, er sei wegen eines schon gefällten Todesurteils geflohen. In der Niederschrift vom 5. Mai 1992 ist die dort wiederholte Behauptung, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr "mit Sicherheit" erschossen werden, in ihrer Bestimmtheit und ohne Zusammenhang mit einem der angegebenen Fluchtgründe nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde macht - ohne daran anzuknüpfen - noch geltend, die Gefahr, als "Staatsfeind" behandelt zu werden, bestehe im Irak schon aufgrund einer illegalen Ausreise als solcher. Inwieweit dies - vor allem in Verbindung mit der behaupteten Gefahr einer extrem strengen Bestrafung - nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 37 Fremdengesetz, sondern auch asylrechtlich von Bedeutung wäre, braucht im vorliegenden Fall mangels entsprechender Behauptungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren aber nicht geprüft zu werden (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 94/20/0758, zur Geltendmachung der Asylantragstellung als "Nachfluchtgrund" in einer Beschwerde).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200146.X00Im RIS seit
20.11.2000