TE Lvwg Beschluss 2021/10/1 VGW-102/067/10697/2021

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Entscheidungsdatum

01.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VwGVG 2014 §17
AVG 1991 §13 Abs3
ABGB §242 Abs2
ABGB §271
B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 132 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn W. S., Wien, …, betreffend einen Vorfall am 14.06.2021 um 14.16 Uhr am Polizeikommissariat in Wien, B.-Straße, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG iVm § 17 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Am 16.07.2021 brachte Herr W. S. beim Verwaltungsgericht Wien persönlich eine Maßnahmenbeschwerde ein.

Die Beschwerde ist wie folgt ausgeführt:

I.Maßnahmenbeschwerde.im Sinne von Art.130 Abs.1 Z2 B-VG im Sinne von § 87 SPG , gem.§.88 Abs.2 SPG( behauptete subjektive RECHTSVERLETZUNG ,bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung),am 14.06.2021,14:16 Uhr durch den Bundes-Landespolizeipräsidenten der Repubilik Österreich Mag.G. P..

II.Richtlinienbeschwerde gem. § 89 Abs.1 SPG ( Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien).

Am 14.06.2021 um 14:16 wollte der Beschwerdeführer beim BPK Wien, B.-straße ,mittels Fax, eine Anzeige gem.§ 80 Abs.1 StPO erstatten (4-seitige Anzeige u. Faxbestätigung ist Beilage).Diese erging gegen M. H., PP G. P., E. Pr., A. R.(D.-gasse- Wien-Vergiftungstäterin für P. gegen W. S.) wegen konstanter Vergiftungsversuche-Mordversuche! Warum die hier relevierten Psychopathen derart absdrus agieren, zeigt die zu releviertende Lebenssituation des Beschwerdeführers! Da die Computer von WS durch das Bundeskriminalamt stets gehackt werden,WS stets im persönlich-privaten Interesse von P. für H. u.Beteiligte stets gestalkt ,überwacht wird,waren die Psychopathen um P. um das Vorhaben der Anzeigenerstattung informiert..Damit eben der PP P. u.Beteiligte sich der sofortigen Festnahme gem. § 170 Abs.2StPO weiter entziehen konnten ,wurde die Einbringung durch Intervention beim BPK-Wien … vereitelt,durch rechtswidrige Weisung unterdrückt. Das LVwG-Wien weiß davon zu berichten, da es Einbringungen von WS ebenso rechtswidrig vereitelt.

A.Rechtzeitigkeit: 6 Wochenfrist ,selbstedend gegeben.

B.Folgender Sachverhalt muß für das Verständnis releviert werden:

He. S. (Vater des BF)war in die Planung und Ausführung von EU-Förderkorruption mit Pr.-H.-Eu-Kommissar Ha. im Osten verwickelt . WS stand 1997 vor seiner letzten Prüfung im Jus-Studium, es zeichneten sich starke Gesichtsschmerzen ab. Ursache ,wie am 20.11.2020 von dem Amtsarzt-ESKULAP …- bestätigt wurde ,sind die Schmerzen durch einen schweren Bruch der Nasenscheidewand im knöchernen Bereich bedingt .WS wurde jedoch seit 1997 durch Intervention H.s –ein Psychopath-im WKAV in Wiens Spitälern bis dato,nicht lege artis operiert .Denoch sorgte Psychopath M. H. dafür, dass WS bei einer vorgetäuschten neurochirugischen OP 2007 in der ... gechipt wuder,P. das Stalken von WS leitet.Grund WS wäre 2008-Ausführung der EU-Korruption- schon Rechtsanwalt gewesen und hätte die Eu-Korruption aufdecken und juristisch vollends ahnden können. D.H. W. S. war im Weg-sein Leben wird als Kollateralschaden gesehen-. Dennoch deckte der BF einen EU-Fördergeld-Betrug 283.000.000 Euro - 2008 im ... Umweltschutzministerium auf, er kam dazu-Involvierung über den Vater-, da er selbst mit seiner Firma S. &Co GmbH(...)in ... -O.betrogen wurde ,bei einem 20.Mio.Euro Projekt welches mit 15.Mio.Euro gefördert wurde, obwohl es nie realisiert wurde.

Fakt ist, dass W. S. den Betrug bei der WKStA anzeigte, die diesen vereitelte, indem sie obwohl er in ihre Eigenzuständigkeit fällt(§ 20a Abs.1Z1StPO), diesen versuchte an die StA-Wien abzutreten(Akt sine lege-Art.18 Abs.1 B-VG),diese wiederum versuchte ,die Anzeige zurückzulegen!

Fakt ist, dass W. S. eine Petition im EU-Parlament einbrachte, die auch vereitelt wurde (siehe Internet: Petition .../2010 von W. S. an das EU-Palament).wo bei der Mitteilung der Kommission konstatiert wird, dass der Petitend nicht fähig sei bei der Anzahl der bewilligten bzw. beantragten Förderungen zu unterscheiden-üble Nachrede § 111 Abs. 1 StGB-(gegenteiliges wurde Ha. übermittelt ,bzw. liegt bei der WKStA und beim EuG auf)-§ 111 Abs.1 StGB —üble Nachrede-erfüllt!

C.Zu I

§ 88 Abs.2 SPG erfasst schlichtes Polizeihandeln ,mit Mindestausmaß an Außenwirkung siehe VfSlg 9783/1983,11935/1988,hier gegebn. Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich gegen Behördenhandeln ohne Maßnahmencharkter uvm.-amtsbekannt-(siehe Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz,P.-Zirnsack:§88.Rechtsverletzungen beziehen sich auf verfassungsmäßiges Gesetze , sowie einfache Gesetz.Hier Verletzungen der stopp ,Art. 6 Abs.1 MRK(faires Verfahren),uvm.

Gegbener subsidiärer Rechtsbehelf ist berechtigt.

D Zu II- § 89 Abs.1 SPG (für das Einschreiten) Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien.

Bei der Amtshandlung hat PP P. verletzt:

§5 Abs.1-Voreingenommenheit-RLV-Achtung der Menschenwürde!

E.Es werde gem. § 24 Abs.1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt!

F. Es werde gem. § 23 VwGVG iVm. § 19 AVG angerecht,

dass der Psychopath zur Zeit noch Polizeipräsident G. P. zu laden ist.

G. Kosten gem. § 35 Abs.7 VwGVG , pauschaliert mit 1500,- Euro

Es verbleibt,

W. S.“

Der Beschwerde in Kopie angeschlossen waren eine Anzeige an die Landespolizeidirektion, Polizeikommissariat … und die Faxbestätigung dieser Anzeige.

2. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.05.2021 in einer anderen Angelegenheit übermittelte das Bezirksgericht L. den Beschluss mit welchem Herr Dr. Ma. X., Rechtsanwalt, als einstweiliger Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB u.a. in Angelegenheiten der Vertretung in Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren, gerichtlichen Verfahren und gegenüber Sozialversicherungsträgern für den Beschwerdeführer bestellt wurde, wobei für Verfahrenshandlungen in verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ein Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet ist (Beschluss des BG L. vom 26.07.2018, ...).

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.07.2021, zu Handen des bestellten Erwachsenenvertreters, dort zugestellt am 27.08.2021, mitgeteilt, dass sein schriftliches Anbringen von seinem Erwachsenenvertreter nicht unterfertigt wurde. Ihm wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, den Mangel binnen zwei Wochen zu beheben, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

Dem Verbesserungsauftrag wurde weder innerhalb der gesetzen Frist noch bis dato nachgekommen.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legitimiert, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Entsprechend § 28 Abs. 6 VwGVG hat im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Nach § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG (mit bestimmten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten (§ 865 Abs. 1 ABGB).

Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt (§ 242 Abs. 1 ABGB). Das Gericht hat jedoch im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt, soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist (§ 242 Abs. 2 ABGB).

III.1. Mit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreter u.a. für die Angelegenheit der Vertretung vor Gerichten wurde die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers für diese Angelegenheit beschränkt. Die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde konnte er daher wirksam nur durch seinen für gerichtlich bestellten Vertreter erheben. Dem erteilten Verbesserungsauftrag, die Verfahrensführung durch seinen Erwachsenenvertreter genehmigen zu lassen, wurde weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato inhaltlich entsprochen, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Da noch keine Kosten bei den belangten Behörden angefallen sind, entfällt ein Kostenausspruch.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter; einstweiliger Erwachsenenvertreter; Genehmigungsvorbehalt; Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.067.10697.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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