TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/27 95/18/1341

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.1996
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. F. Fellner, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. März 1995, Zl. SD 271/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. März 1995 wurde die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Fremde seien gemäß § 17 Abs. 1 FrG unter Bedachtnahme auf § 19 FrG mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

Bosnische Staatsangehörige seien aufgrund des Fremdengesetzes iVm dem geltenden Sichtvermerksabkommen zur sichtvermerksfreien Einreise und zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten berechtigt, wenn die Einreise mit einem gültigen Reisepaß erfolgt sei. Darüber hinaus seien sie aufgrund der zu § 12 des Aufenthaltsgesetzes ergangenen Verordnung der Bundesregierung betreffend das vorübergehende Aufenthaltsrecht bosnischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 1038/1994, zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bis Ende 1995 zum befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 in das Bundesgebiet eingereist seien, nachdem sie ihre Heimat wegen der bewaffneten Konflikte verlassen und anderweitig keinen Schutz gefunden hätten.

Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge im April 1993 über Ungarn mit einem damals noch gültig gewesenen Reisepaß nach Österreich gekommen. Am 15. Oktober 1993 habe sie sich um Unterstützung aus der "Bosnien-Hilfe" beworben. Da sie ihren Angaben zufolge vor ihrer Einreise zehn Monate lang in Subotica, also außerhalb des Kriegsgebietes, gelebt hätte, sei ihr diese versagt worden. Bei einer neuerlichen Vorsprache, fünfzehn Monate später, habe die Beschwerdeführerin behauptet, daß es sich um ein Mißverständnis gehandelt hätte. Sie hätte nicht zehn Monate in Subotica gelebt. In ihrer Berufung hätte die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre direkt über Subotica und Ungarn nach Östereich gereist und sie hätte damals irrtümlich angegeben, daß sie vor der Einreise zehn Monate in Subotica aufhältig gewesen sei. Die belangte Behörde pflichte der Erstbehörde darin bei, daß es sich bei den nunmehrigen Angaben um eine Schutzbehauptung handle und daß den ursprünglichen Angaben Glauben zu schenken sei, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal dargelegt habe, aus welchen Gründen es zu dieser unrichtigen Angabe gekommen wäre und es ihr jedenfalls nicht gelungen sei, das Vorliegen einer Fehlleistung zum damaligen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführerin kämen daher die Bestimmungen der zitierten Verordnung über das vorübergehende Aufenthaltsrecht für bosnische Kriegsflüchtlinge nicht zugute. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei daher nicht rechtmäßig. In einem solchen Fall sei gemäß § 17 Abs. 1 FrG die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe.

Die Beschwerdeführerin, die den Wunsch hätte, nach Neuseeland auszuwandern, werde von einem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt. Damit allein vermöge sie einen Eingriff im Sinn des § 19 FrG nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon sei der Eingriff auch zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens und damit der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Der längst unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem auch das weitere Verbleiben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, gefährdeten die öffentliche Ordnung im hohen Maße. Dazu komme, daß der Beschwerdeführerin - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes normierten Voraussetzung, wonach ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Eine Abstandnahme von der Ausweisung könnte der Beschwerdeführerin entgegen der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderliefe (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0331).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides sei nach dem Beschwerdevorbringen rechtswidrig, weil der Beschwerdeführerin als bosnischer Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht für Österreich nach der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 zukomme. Die Beschwerde führt gegen den angefochtenen Bescheid weiters ins Treffen, daß sich die belangte Behörde mit den Berufungsausführungen nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgesprochen habe, daß es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre direkte Fahrt von Banja Luka nach Österreich um eine Schutzbehauptung handle; damit habe die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht gemäß § 58 AVG nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführerin sei auch - entgegen dem § 45 Abs. 3 AVG - kein Parteiengehör gewährt worden; ferner sei die belangte Behörde weder ihrer Verpflichtung, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig festzustellen, nachgekommen, noch habe die belangte Behörde dem Bruder der Beschwerdeführerin (welcher über die genaue Flucht der Beschwerdeführerin informiert gewesen sei) einvernommen, obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellung darüber getroffen, warum die Beschwerdeführerin in Subotica bereits Schutz vor Verfolgung gefunden haben solle.

Der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihren Bruder nicht zu ihrer Flucht aus Bosnien einvernommen, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei diesem Vorbringen - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Die weitere Verfahrensrüge, derzufolge die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs nicht beachtet habe, geht ebenfalls fehl, weil - wie den Akten des Verwaltungsverfahrens entnommen werden kann - die belangte Behörde ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrundegelegt hat, von dem schon die Erstbehörde in ihrer Entscheidung ausgegangen ist; da die Beschwerdeführerin von diesem Sachverhalt aufgrund des Bescheides der Erstbehörde Kenntnis und überdies auch Gelegenheit hatte, in ihren Berufungsausführungen dazu Stellung zu nehmen, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, zu dem ihr ohnehin bereits bekannten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zl. 95/18/1236). Schließlich vermag die Rüge, die belangte Behörde habe ihrer Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht entsprochen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da sich diesem - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zweifelsfrei entnehmen läßt, daß sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt hat.

1.2. Die Beschwerde hält den bekämpften Bescheid im Grunde des § 19 FrG für rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine Interessenabwägung im Sinne dieser Bestimmung durchgeführt habe und sich ein Bruder der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren in Österreich befinde. Die belangte Behörde habe auch in keiner Weise dargelegt, weshalb durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit bestehen solle. Die Beschwerdeführerin falle dem österreichischen Staat in keiner Weise zur Last, noch habe "sie gegen ... Bestimmungen verstoßen".

Die belangte Behörde ist zu dem Ergebnis gelangt, daß unter der Annahme eines im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführerin deren persönlichen Interessen gegenüber dem einen hohen Stellenwert einnehmenden maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches die Ausweisung der Beschwerdeführerin dringend gebieten würde, zurückzustehen hätten. Diese Beurteilung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0116 mwH). Andererseits sind die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts ihres noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von etwa zwei Jahren nicht so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf den Aufenthalt ihres Bruders in Österreich, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse (vgl. das schon genannte hg. Erkenntnis vom 28. März 1996).

1.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als Ausnahme vom Grundsatz der Freizügigkeit zu berücksichtigen gehabt. Im Hinblick auf die Auslegung des Art. 48 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den genannten Gerichtshof erscheine es ausgeschlossen, daß der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen könnte.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt.

2. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181341.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten