TE Vwgh Erkenntnis 1994/7/21 94/18/0331

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Veröffentlicht am 21.07.1994
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Mai 1994, Zl. SD 426/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer im Oktober 1992 nach Österreich eingereist und habe einen Sichtvermerk bis 31. Jänner 1993 erhalten. Sein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes vom 12. Jänner 1993 sei im Hinblick auf die am 17. Dezember 1992 erfolgte gerichtliche Verurteilung wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf drei Jahre, abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seither unbestrittenermaßen unberechtigt im Bundesgebiet auf, sodaß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben seien. Wenn man im Hinblick auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers - in Österreich lebe die Gattin und das Kind sowie der Vater - von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausginge, wäre die Ausweisung zulässig. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal wegen seines illegalen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden. Sein Verhalten zeige, daß er keinerlei Bedenken habe, sich nicht nur über strafrechtliche Normen, sondern auch über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen. Seine Ausweisung sei daher zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter und zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

Der Beschwerdeführer bringt zur Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid, daß der ihm erteilte Sichtvermerk mit 31. Jänner 1993 befristet gewesen und der von ihm am 12. Jänner 1993 gestellte Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes rechtskräftig abgewiesen worden sei, nichts vor. Auf dem Boden dieses maßgeblichen Sachverhaltes begegnet der von der belangten Behörde daraus gezogene rechtliche Schluß, daß sich der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer meint, daß seine Beziehungen zu Österreich derart "gravierend" seien, daß ein Ausweisungsbescheid nicht gerechtfertigt erscheine.

Die belangte Behörde hat die Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG u.a. deshalb für zulässig erachtet, weil diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei. Diese Beurteilung ist rechtlich unbedenklich. Der mehr als einjährige unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes und einer zweimaligen Bestrafung wegen des unerlaubten Aufenthaltes gefährdet die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierter Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, eine wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0277). Das Dringendgebotensein der Ausweisung des Beschwerdeführers und damit der Zulässigkeit nach § 19 FrG wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht bejaht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (so auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Vorlage einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180331.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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