TE Vfgh Erkenntnis 1994/7/2 B2233/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.1994
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art130
B-VG Art131
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art3
EMRK Art5
EMRK Art6 Abs1 / Allg
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art13
PersFrSchG 1988 Art1 ff
FremdenG §54
FremdenG §70 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit der Beschwerde eines bereits abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung gegen die Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei; subjektives Recht auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides; kein Wegfall des objektiven Interesses durch die Abschiebung; Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle von in den Schutzbereich des Art3 EMRK fallenden Verwaltungsakten wie des hier angefochtenen Bescheides; keine Verletzung des Rechts auf Schutz vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung durch etwaige schwere Verfahrensfehler; keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; kein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit; keine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor einer nationalen Instanz; Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die letztinstanzliche Entscheidung der Sicherheitsdirektion über die Unzulässigkeit der Abschiebung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, war am 10. September 1993 von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz gemäß §85 Abs2römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, war am 10. September 1993 von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz gemäß §85 Abs2

des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG), festgenommen worden, weil er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom selben Tage wurde über ihn gemäß §41 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung sowie der Zurückschiebung verhängt.des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, (im folgenden: FrG), festgenommen worden, weil er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom selben Tage wurde über ihn gemäß §41 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung sowie der Zurückschiebung verhängt.

Unter dem 6. Oktober 1993 stellte er - rechtsfreundlich vertreten - gemäß §54 FrG einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 stellte die Bundespolizeidirektion Graz fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß §37 Abs1 oder Abs2 FrG bedroht sei. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark gab der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung mit Bescheid vom 9. November 1993 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. November 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §17 Abs1 FrG die Ausweisung ausgesprochen, sodann wurde er in die Türkei abgeschoben.

2. Gegen den die Abweisung des Antrages gemäß §54 FrG bestätigenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. November 1993 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der gemäß Art3, 5, 6 und 13 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark legte die Verwaltungsakten vor; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen der Beschwerdeführer bereits vor Erhebung der Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) abgeschoben wurde, die Rechtsansicht vertreten, im Hinblick auf die bereits erfolgte Abschiebung könne der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde in dem Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §54 FrG nicht (mehr) verletzt sein. Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers mache es keinen Unterschied, ob der bekämpfte Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde; auch im Fall einer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof könne eine Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht herbeigeführt werden. Die Beschwerden wurden daher als unzulässig zurückgewiesen (VwGH 8.7.1993, 93/18/0288, 15.12.1993, 93/18/0442). Erfolgte die Abschiebung während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, so erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, mit der erfolgten Abschiebung käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt- theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg bringen könnte (VwGH 29.7.1993, 93/18/0285; 28.10.1993, 93/18/0343; 25.11.1993, 93/18/0415).

2.1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1, erster Satz, B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 3425/1958, 3455/1958, 3555/1959, 4305/1962, 4434/1963, 5544/1967, 5712/1968, 6683/1972, 6716/1972, 7226/1973, 8774/1980, 9002/1980, 9452/1982, 9471/1982, 9736/1983, 9915/1985, 10605/1985). Dieses subjektive Recht muß kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht sein (VfSlg. 3084/1956, 5583/1967).

Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10576/1985).

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein objektives Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Bescheides voraus, sei es, daß der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer), sei es, daß der Beschwerdeführer durch einen nicht auf seinen Antrag erlassenen Bescheid belastet wird (materielle Beschwer; s. zu den Begriffen der formellen und der materiellen Beschwer zB VwGH 3.9.1987, 86/16/0125, 15.10.1987, 87/02/0081, 10.3.1988, 87/16/0119; ferner etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), 92). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (s. VfSlg. 11764/1988, VfGH 25.6.1993, B 1874-1876/92).

2.2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:

Der Beschwerdeführer hat gemäß §54 FrG ein subjektives Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in einen bestimmten Staat. Dieses subjektive Recht besteht unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bereits in diesen Staat abgeschoben worden ist oder nicht; er kann daher auch noch nach erfolgter Abschiebung in diesem subjektiven Recht verletzt werden.

Durch die Abschiebung fällt auch nicht das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides weg: Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und in der Folge festgestellt, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat unzulässig ist, wirkt diese Feststellung pro futuro, sodaß der Beschwerdeführer - gelingt ihm die Ausreise aus diesem Staat und wird er in Österreich aufgegriffen - nicht neuerlich in diesen Staat ab- bzw. zurückgeschoben oder an der Grenze zurückgewiesen werden darf. Im übrigen besteht nach wie vor ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsansprüche (vgl. etwa auch VwSlgNF 12.217 A/1986). Durch die Abschiebung fällt auch nicht das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides weg: Wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und in der Folge festgestellt, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat unzulässig ist, wirkt diese Feststellung pro futuro, sodaß der Beschwerdeführer - gelingt ihm die Ausreise aus diesem Staat und wird er in Österreich aufgegriffen - nicht neuerlich in diesen Staat ab- bzw. zurückgeschoben oder an der Grenze zurückgewiesen werden darf. Im übrigen besteht nach wie vor ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsansprüche vergleiche etwa auch VwSlgNF 12.217 A/1986).

Jede andere Auslegung stünde auch mit dem Rechtsschutzsystem der österreichischen Bundesverfassung, insbesondere mit Art13 EMRK, in Widerspruch. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang wiederholt festgestellt, daß

jeder Verwaltungsakt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein muß (VfSlg. 11590/1987, 12574/1990, VfGH 13.10.1992, G119/92; 3.3.1994, G116/93; s. auch VfGH 16.6.1994, B1117/93, B1119/93).

2.3. Auch sonst sind alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde ist daher zulässig.

B. In der Sache:

1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in dem gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden zu sein.

1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht insbesondere bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gemäß Art144 Abs1, zweiter Satz, B-VG idF vor der Novelle BGBl. 685/1988 Bedacht zu nehmen. Darunter fielen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren. Ein solcher Verwaltungsakt lag (auch) vor, wenn Sicherheitsorgane jemanden im Zuge einer Amtshandlung physischem Zwang unterwarfen (zB VfSlg. 8296/1978, 9983/1984, 10052/1984, 10546/1985, 10662/1985). 1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hatte auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht insbesondere bei der Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person gemäß Art144 Abs1, zweiter Satz, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 685 aus 1988, Bedacht zu nehmen. Darunter fielen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren. Ein solcher Verwaltungsakt lag (auch) vor, wenn Sicherheitsorgane jemanden im Zuge einer Amtshandlung physischem Zwang unterwarfen (zB VfSlg. 8296/1978, 9983/1984, 10052/1984, 10546/1985, 10662/1985).

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, daß nicht jede unzulässige Anwendung von Körperkraft - zwingend - auch Art3 EMRK verletzt, sondern daß physische Zwangsakte gegen das in Art3 EMRK statuierte Verbot "erniedrigender Behandlung" vielmehr nur dann verstoßen, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (zB VfSlg. 8654/1979, 9385/1982, 10546/1985, 11422/1987, 11692/1988, 11809/1988, VfGH 29.9.1992, B590/89).

Ob dabei in jeder Beziehung rechtmäßig vorgegangen wurde, hatte der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung (VfSlg. 8654/1979, 10018/1984, 10321/1985, 10546/1985, 11146/1986) nicht zu prüfen: Wenn die strittige Maßnahme nicht unter Umständen stattfand, die eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person erkennen ließen, kam eine vom Verfassungsgerichtshof allein wahrzunehmende Grundrechtsverletzung nicht in Betracht.

Wie der Verfassungsgerichtshof weiter feststellte, war es Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, den angegriffenen Verwaltungsakt auf seine einfachgesetzliche Zulässigkeit hin zu überprüfen (VfSlg. 10662/1985). Die festgestellte Anwendung von Körperkraft war daher möglicher Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (VfSlg. 8654/1979, 9385/1982). Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof daher auch bei behaupteten (aber nicht vorliegenden) Verstößen gegen Art3 EMRK dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Gewaltanwendung in einem sonstigen (einfachgesetzlichen) Recht verletzt worden war (VfSlg. 8654/1979, 9385/1982, 10018/1984, 11146/1986).

1.2.2. Durch die B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, wurde nun die (primäre) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (und des Verwaltungsgerichtshofes) zur Prüfung von Beschwerden von Personen beseitigt, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und es wurden dafür - mit Ausnahme der Finanzstrafsachen des Bundes - durch Art129a Abs1 Z2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für zuständig erklärt. Durch diese Zuständigkeitsverschiebung durch die B-VG-Novelle 1988 hat die Verfassungsrechtslage im Hinblick auf Art3 EMRK keine Änderung erfahren. 1.2.2. Durch die B-VG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt 685, wurde nun die (primäre) Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (und des Verwaltungsgerichtshofes) zur Prüfung von Beschwerden von Personen beseitigt, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und es wurden dafür - mit Ausnahme der Finanzstrafsachen des Bundes - durch Art129a Abs1 Z2 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern für zuständig erklärt. Durch diese Zuständigkeitsverschiebung durch die B-VG-Novelle 1988 hat die Verfassungsrechtslage im Hinblick auf Art3 EMRK keine Änderung erfahren.

Bescheide eines unabhängigen Verwaltungssenates, die zwar nicht gegen Art3 EMRK verstoßen, wiewohl sie dessen Schutzbereich betreffen, können dennoch im Hinblick auf die bei ihrer Erlassung anzuwendenden einfachgesetzlichen Regelungen, insbesondere Verfahrensvorschriften, rechtswidrig sein; insoweit unterliegt auch ein Art3 EMRK nicht verletzender Bescheid der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art130 und 131

B-VG.

1.2.3. Die oben dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes deckt sich auch mit jener des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die in einem unmittelbar gegen eine Person gerichteten Zwang besteht (wie Verhaftung, Festnahme, Vorführung und Vollzug einer Arreststrafe), zuständig ist:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1988, VwSlgNF 12.821 A/1988, die Auffassung, er sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfachgesetzlich eingeräumter Rechte zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen jemand behauptet, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein. Von diesem Grundsatz ausgehend erachtet sich der Verwaltungsgerichtshof auch für Beschwerden gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen gemäß §67c AVG über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen wird, für zuständig, sofern in der Beschwerde die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet wird. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kommt somit zum Tragen, wenn der angefochtene Bescheid (nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Wahrnehmung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibt, sondern) auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumte Rechte verletzt haben könnte (VwGH 20.9.1993, 93/10/0118; vgl. weiters VwGH 1.12.1992, 92/11/0142, 0245). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 7. Dezember 1988, VwSlgNF 12.821 A/1988, die Auffassung, er sei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einfachgesetzlich eingeräumter Rechte zur Entscheidung über Beschwerden zuständig, in denen jemand behauptet, in gesetzwidriger Weise festgenommen worden zu sein. Von diesem Grundsatz ausgehend erachtet sich der Verwaltungsgerichtshof auch für Beschwerden gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen gemäß §67c AVG über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgesprochen wird, für zuständig, sofern in der Beschwerde die Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm behauptet wird. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kommt somit zum Tragen, wenn der angefochtene Bescheid (nicht nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren Wahrnehmung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten bleibt, sondern) auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumte Rechte verletzt haben könnte (VwGH 20.9.1993, 93/10/0118; vergleiche weiters VwGH 1.12.1992, 92/11/0142, 0245).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne bereits wiederholt die Zulässigkeit von Beschwerden in Fällen bejaht, in denen vor dem Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Art3 EMRK behauptet worden war (s. insbesondere VwGH 3.3.1994, 93/18/0538, betreffend eine Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß §54 FrG; weiters VwGH 3.5.1993, 92/18/0513, 11.11.1993, 93/18/0430, 3.3.1994, 94/18/0011, betreffend Beschwerden gegen die Verhängung von Aufenthaltsverboten).

1.2.4. In Berücksichtigung all dessen ergibt sich, daß der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates das durch Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt, wenn er eine in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung desselben nicht wahrnimmt. Ein solcher verfassungswidriger Eingriff liegt auch vor, wenn der Bescheid in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist oder wenn der Behörde auf einer grundrechtswidrigen Auslegung beruhende oder sonst grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (in diesem Sinne die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, s. VfSlg. 8268/1978, 8391/1978,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten