RS Vwgh 2022/2/24 Ra 2021/09/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2022
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3 idF 2020/II/130
EpidemieG 1950 §32
EURallg
StGG Art5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art15
12010P/TXT Grundrechte Charta Art16
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art17 Abs1
62003CJ0347 Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA VORAB
62017CJ0235 Kommission / Ungarn
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Eine Regelung, mit der das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten eines Gastgewerbebetriebes verboten wird, ist grundsätzlich geeignet, die Grundrechte der Art. 15, 16 und 17 GRC zu beschränken. Die gesetzlichen Ermächtigungen zu Betretungsverboten verfolgen den Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Funktionalität der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, was jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt und Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann (vgl. VfGH 24.6.2021, V 592/2020; 24.6.2021, V 593/2020; VfGH 23.9.2021, V 572/2020 zum Verbot des Betretens von Betriebsstätten des Gastgewerbes). Das Verbot des Betretens des Kundenbereiches der Betriebsstätte greift in das Recht auf Eigentum iSd. Art. 17 GRC ein. Darin liegt allerdings weder eine formelle Eigentumsentziehung noch eine ihr gleichzuhaltende "materielle Enteignung", sondern lediglich eine Eigentumsbeschränkung (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020). Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung des VfGH (hinsichtlich Betretungsverbote nach § 3 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020) abzugehen, blieb doch das zivilrechtliche Eigentum unangetastet und war auch durch das Verbot des Betretens der Betriebsstätten nicht jegliche sinnvolle Nutzung der Betriebseinrichtung ausgeschlossen (vgl. zum Vorliegen einer de facto-Enteignung [nur] bei Wegfall jeglicher Verfügungsmöglichkeit etwa EuGH 12.5.2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und Agenzia regionale per lo sviluppo rurale, C-347/03; EGMR Papamichalopoulos, 24.6.1993, 14556/89; Henne, 8.12.2009, 28092/07), wie etwa das Anbieten von Speisen und Getränken im Wege eines Lieferservice oder durch die Ermöglichung einer Essensabholung. Angesichts dessen sowie der begrenzten Dauer dieses Betretungsverbotes kann somit nicht davon gesprochen werden, dass dieses in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre. Das Betretungsverbot nach § 1 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 erfolgt nicht isoliert, sondern im Rahmen eines umfangreichen Maßnahmen- und Rettungspaketes, das die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmer abmildern soll und damit eine vergleichbare Zielsetzung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpidemieG 1950 hat; nichts anderes gilt für das Betretungsverbot nach § 3 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020). Die Antragstellerin hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen maßgeblichen Betrag aus dem Maßnahmen- und Rettungspaket erhalten. Es handelt sich im Revisionsfall eben nicht um eine Enteignung (für welche in der Regel eine "angemessene" Entschädigung zu zahlen ist, vgl. EuGH 21.5.2019, Kommission/Ungarn, C-235/17), sondern (nur) um eine (vorübergehende) Beschränkung des Eigentums, für die nach Art. 17 Abs. 1 GRC nicht zwingend eine Entschädigung vorzusehen ist.Eine Regelung, mit der das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten eines Gastgewerbebetriebes verboten wird, ist grundsätzlich geeignet, die Grundrechte der Artikel 15, 16 und 17 GRC zu beschränken. Die gesetzlichen Ermächtigungen zu Betretungsverboten verfolgen den Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Funktionalität der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, was jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt und Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann vergleiche VfGH 24.6.2021, römisch fünf 592/2020; 24.6.2021, römisch fünf 593/2020; VfGH 23.9.2021, römisch fünf 572/2020 zum Verbot des Betretens von Betriebsstätten des Gastgewerbes). Das Verbot des Betretens des Kundenbereiches der Betriebsstätte greift in das Recht auf Eigentum iSd. Artikel 17, GRC ein. Darin liegt allerdings weder eine formelle Eigentumsentziehung noch eine ihr gleichzuhaltende "materielle Enteignung", sondern lediglich eine Eigentumsbeschränkung vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202/2020). Der VwGH sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung des VfGH (hinsichtlich Betretungsverbote nach Paragraph 3, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,) abzugehen, blieb doch das zivilrechtliche Eigentum unangetastet und war auch durch das Verbot des Betretens der Betriebsstätten nicht jegliche sinnvolle Nutzung der Betriebseinrichtung ausgeschlossen vergleiche zum Vorliegen einer de facto-Enteignung [nur] bei Wegfall jeglicher Verfügungsmöglichkeit etwa EuGH 12.5.2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und Agenzia regionale per lo sviluppo rurale, C-347/03; EGMR Papamichalopoulos, 24.6.1993, 14556/89; Henne, 8.12.2009, 28092/07), wie etwa das Anbieten von Speisen und Getränken im Wege eines Lieferservice oder durch die Ermöglichung einer Essensabholung. Angesichts dessen sowie der begrenzten Dauer dieses Betretungsverbotes kann somit nicht davon gesprochen werden, dass dieses in seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre. Das Betretungsverbot nach Paragraph eins, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, erfolgt nicht isoliert, sondern im Rahmen eines umfangreichen Maßnahmen- und Rettungspaketes, das die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmer abmildern soll und damit eine vergleichbare Zielsetzung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 hat; nichts anderes gilt für das Betretungsverbot nach Paragraph 3, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202/2020). Die Antragstellerin hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen maßgeblichen Betrag aus dem Maßnahmen- und Rettungspaket erhalten. Es handelt sich im Revisionsfall eben nicht um eine Enteignung (für welche in der Regel eine "angemessene" Entschädigung zu zahlen ist, vergleiche EuGH 21.5.2019, Kommission/Ungarn, C-235/17), sondern (nur) um eine (vorübergehende) Beschränkung des Eigentums, für die nach Artikel 17, Absatz eins, GRC nicht zwingend eine Entschädigung vorzusehen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62003CJ0347 Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090102.L04

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten