RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2021/09/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2 Z3
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 2 COVID-19-MG 2020 handelt es sich um eine lex specialis gegenüber § 24 EpidemieG 1950. Mit einer auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung kann das Betreten regional begrenzter Gebiete wie etwa Ortsgebiete oder Gemeinden untersagt werden. Auf Grundlage des § 2 COVID-19-MG 2020 können Menschen aber nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmen Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben (vgl. VfGH 14.7.2020, V 363/2020). Es ist jedoch nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage eine Verordnung förmlich (z.B. in ihrer Promulgationsklausel) gestützt wird. Gesetzwidrigkeit einer Verordnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn sie sich auch nicht auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen konnte (VfGH 23.6.2021, E 4044/2020). Mit einer auf § 2 COVID-19-MG 2020 gestützten Verordnung darf das Verbot des Betretens eines bestimmten Orts, worunter auch eine Ortgemeinde zu verstehen ist, erlassen werden, hingegen können Menschen nicht dazu verhalten werden, an einem bestimmten Ort zu verbleiben (vgl. VfGH 23.6.2021, E 4044/2020; 10.12.2020, V 535/2020; V 512/2020). Wird mit einer Verordnung das Betreten und Verlassen u.a. einer Ortschaft verboten, so kann sich ein solches Verbot nicht auf § 2 COVID-19-MG 2020 stützen. Mit einer derartigen Verordnung wird von der - dafür auch zuständigen - Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsbeschränkung verfügt, die in § 24 EpidemieG 1950 ihre Grundlage hat (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0006). Für den Zeitraum des Bestehens der (materiell) auf § 24 EpidemieG 1950 beruhenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft ist daher ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpidemieG 1950 zu prüfen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090229.L02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten