RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2020/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs8
ÄrzteG 1998 §49 Abs2c idF 2013/I/081
ÄrzteK Fortbildung 2010 §14 idF 4/2013
ÄrzteK Fortbildung 2010 §28 Abs3 idF 4/2013
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. ÄrzteG 1998 § 49 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 49 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 28.02.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 18.01.2017 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  5. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  7. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 19.08.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 16.07.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  10. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  11. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  12. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.08.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/09/0001 E 29.03.2022

Rechtssatz

Für die Anwendung des § 136 Abs. 8 ÄrzteG 1998 müssen die Geringfügigkeit des Verschuldens und die unbedeutenden Folgen kumulativ gegeben sein. Spezial- oder generalpräventive Erwägungen sind hingegen nicht genannt und kein Kriterium der Anwendung dieser Bestimmung (vgl. RIS-Justiz RS0114103). Der Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung ist bei dem Verstoß gegen § 49 Abs. 2c ÄrzteG 1998 iVm. § 28 Abs. 3 der Verordnung über ärztliche Fortbildung nicht erforderlich, weshalb es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485). Bei der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, kommt es nicht auf die konkret eingetretenen Folgen an. Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen sind ganz allgemein alle Auswirkungen der Tat und nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, die bei Ungehorsamsdelikten gar nicht in Betracht kommen, zu verstehen (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Fortbildungspflicht eines Arztes und deren Bedeutung sind als sehr hoch einzuschätzen. Die Folgen von Übertretungen seiner Fortbildungspflicht durch einen Arzt sind nicht unbedeutend im Hinblick auf deren Schutzzweck, nämlich der Qualitätssicherung für Patienten und Sicherstellung bestmöglicher Behandlung. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung, dass der Arzt anerkannte Fortbildungen nur im sehr geringen Ausmaß absolvierte, kann nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung seiner Fortbildungspflicht als elementaren Berufspflicht gesprochen werden. Darüber hinaus lassen die festgestellten Umstände des Einzelfalls auch nicht erkennen, dass das Verschulden des Arztes gegen die in Rede stehende Berufspflicht erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068; VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140). Gerade bei behaupteter unklarer Rechtslage wäre der Arzt verpflichtet gewesen, nicht bloß auf eine nur allgemein gehaltene Rechtsmeinung eines Vertreters der Landesärztekammer in einem Aufsatz zu vertrauen, sondern bei der zuständigen Österreichischen Ärztekammer eine konkrete Auskunft einzuholen, ob das Studium von Fachzeitschriften und Einführung in seine eigene Datenbank für die Erfüllung seiner Berufspflichten ausreichend ist (vgl. VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163). Im Übrigen ist der allgemein gehaltene Hinweis des Vertreters der Landeskammer, dass die Fortbildung auch auf andere Weise als durch Sammeln von DFP-Punkten möglich ist, schon im Hinblick darauf nicht unrichtig, als ausländische Fortbildungspunkte unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können (vgl. dazu § 14 der Verordnung über ärztliche Fortbildung).Für die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG 1998 müssen die Geringfügigkeit des Verschuldens und die unbedeutenden Folgen kumulativ gegeben sein. Spezial- oder generalpräventive Erwägungen sind hingegen nicht genannt und kein Kriterium der Anwendung dieser Bestimmung vergleiche RIS-Justiz RS0114103). Der Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung ist bei dem Verstoß gegen Paragraph 49, Absatz 2 c, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, der Verordnung über ärztliche Fortbildung nicht erforderlich, weshalb es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt vergleiche VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485). Bei der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, kommt es nicht auf die konkret eingetretenen Folgen an. Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen sind ganz allgemein alle Auswirkungen der Tat und nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, die bei Ungehorsamsdelikten gar nicht in Betracht kommen, zu verstehen vergleiche VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Fortbildungspflicht eines Arztes und deren Bedeutung sind als sehr hoch einzuschätzen. Die Folgen von Übertretungen seiner Fortbildungspflicht durch einen Arzt sind nicht unbedeutend im Hinblick auf deren Schutzzweck, nämlich der Qualitätssicherung für Patienten und Sicherstellung bestmöglicher Behandlung. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung, dass der Arzt anerkannte Fortbildungen nur im sehr geringen Ausmaß absolvierte, kann nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung seiner Fortbildungspflicht als elementaren Berufspflicht gesprochen werden. Darüber hinaus lassen die festgestellten Umstände des Einzelfalls auch nicht erkennen, dass das Verschulden des Arztes gegen die in Rede stehende Berufspflicht erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068; VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140). Gerade bei behaupteter unklarer Rechtslage wäre der Arzt verpflichtet gewesen, nicht bloß auf eine nur allgemein gehaltene Rechtsmeinung eines Vertreters der Landesärztekammer in einem Aufsatz zu vertrauen, sondern bei der zuständigen Österreichischen Ärztekammer eine konkrete Auskunft einzuholen, ob das Studium von Fachzeitschriften und Einführung in seine eigene Datenbank für die Erfüllung seiner Berufspflichten ausreichend ist vergleiche VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163). Im Übrigen ist der allgemein gehaltene Hinweis des Vertreters der Landeskammer, dass die Fortbildung auch auf andere Weise als durch Sammeln von DFP-Punkten möglich ist, schon im Hinblick darauf nicht unrichtig, als ausländische Fortbildungspunkte unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können vergleiche dazu Paragraph 14, der Verordnung über ärztliche Fortbildung).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090009.L01

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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