TE Vwgh Beschluss 2022/3/2 Ra 2022/09/0008

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §37
B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §32
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4/3. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. November 2021, KLVwG-575/8/2021, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 19. März 2021 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers - Inhaber eines Jagdwaffengeschäfts - vom 2. Juni 2020 auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 1. Mai 2020 nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ab.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3        Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach Wiedergabe maßgeblicher Rechtsnormen zusammengefasst damit, dass - soweit der Revisionswerber seinen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf § 20 EpiG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG stütze - der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile wiederholt ausgesprochen habe, dass diese Bestimmung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb abstelle (Hinweis auf VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 11.3.2021, Ra 2021/09/0012; 7.4.2021, Ra 2021/09/0048). Ein solcher liege hier nicht vor, seien die Einschränkungen doch unstrittig durch die auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof habe mittlerweile ferner wiederholt ausgesprochen, dass § 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG), wonach die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 „unberührt“ blieben, weder dessen Inhalt noch dessen Anwendungsbereich ändere (Hinweis auf VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 23.4.2021, Ra 2021/09/0070).

4        Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 EpiG sei eine Vergütung für den Verdienstentgang nur dann zu leisten, wenn eine der in den Ziffern 1 bis 7 dieser Bestimmung taxativ aufgezählte Voraussetzung vorliege. Z 7 leg. cit., auf welche sich der Revisionswerber in der Beschwerde berufen habe, stelle auf eine gemäß § 24 EpiG angeordnete Verkehrsbeschränkung im Epidemiegebiet ab. Dass diese Bestimmung schon greifen würde, wenn es sich bei der Verkehrsbeschränkung bloß der Wirkung nach um eine mit § 24 EpiG inhaltlich vergleichbare Maßnahme handle, stehe der klare Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG entgegen. Beim Ausschluss der Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 sei auch nicht zwischen Betriebsschließungen und bloßen Betriebsbeschränkungen zu unterscheiden (Hinweis auf VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051; 11.3.2021, Ra 2020/09/0078; VfGH 26.11.2020, E 3412/2020), und es handle sich bei den auf § 1 Covid-19 MG gestützten Betretungsverboten entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht um Verkehrsbeschränkungen im Sinn von § 24 EpiG (Hinweis auf VwGH 22.6.2021; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075; 13.4. 2021, Ra 2021/09/0020; VfGH 10.12.2020, V 535/2020, zum Ausschluss der Umdeutung einer auf § 2 Covid-19-MG gestützten Verordnung in eine solche nach dem Epidemiegesetz 1950 bei Fehlen einer Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 4a EpiG, die dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister erst mit 15. Mai 2020 eingeräumt wurde).

5        Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass insbesondere auf dem Boden der klaren und mittlerweile umfangreichen und widerspruchsfreien höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch des Revisionswerbers auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG bestehe.

6        Die Unzulässigkeit der Revision begründete es mit dem Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

7        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Mit seiner wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Revision zeigt der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage schon deshalb nicht auf, weil er in dieser auf die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte, ständige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Vergütungsansprüchen nach § 32 EpiG nicht eingeht. Mit dem Verweis auf zum Asylgesetz 2005 ergangene Rechtsprechung (VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160) wird ein Fehler in der Auslegung des Epidemiegesetzes 1950 nicht aufgezeigt. Eine mündliche Verhandlung wurde ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Akten vom Verwaltungsgericht durchgeführt. Zudem wurde die Entscheidung entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ausreichend begründet. Wird das Bestehen eines Anspruchs bereits dem Grunde nach verneint, ist eine Auseinandersetzung mit Vorbringen oder Beweisanboten zu dessen Höhe entbehrlich.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 2. März 2022

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090008.L00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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