RS Vwgh 2022/3/2 Ra 2018/06/0059

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §13 Abs2
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2
BauG Stmk 1995 §4 Z44
BauRallg
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0060

Rechtssatz

Nach § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 sind als Nachbarn nicht nur (unter anderem) Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen anzusehen, sondern auch die Eigentümer jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren. Diese Definition entspricht dem Begriff "Nachbar" nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu VwGH 15.6.2004, 2003/05/0103). Das Grundstück eines "Nachbarn" nach dem Stmk. BauG 1995 muss daher nicht in jedem Fall eine gemeinsame Grundgrenze zum Baugrundstück aufweisen (vgl. auch VwGH 31.3.2004, 2002/06/0060).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018060059.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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