Norm
BPräsWG §14aRechtssatz
Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach § 1 OrgHG ist gegeben.Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach Paragraph eins, OrgHG ist gegeben.
Anmerkung
Siehe bereits 9 ObA 105/20mEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133897Im RIS seit
29.03.2022Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023