RS OGH 2021/10/22 8ObA99/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2021
beobachten
merken

Norm

BPräsWG §14a
OrgHG §1
  1. BPräsWG § 14a heute
  2. BPräsWG § 14a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023
  3. BPräsWG § 14a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  4. BPräsWG § 14a gültig von 27.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2016
  5. BPräsWG § 14a gültig von 01.01.2016 bis 26.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2015

Rechtssatz

Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach § 1 OrgHG ist gegeben.Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach Paragraph eins, OrgHG ist gegeben.

Anmerkung

Siehe bereits 9 ObA 105/20m

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133897

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten