RS OGH 2022/1/27 2Ob203/21y

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Veröffentlicht am 27.01.2022
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Rechtssatz

Das Schriftformerfordernis des § 3 Abs 6 BauKG ist auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG analog anzuwenden. Der Bauherr kann sich daher gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht darauf berufen, dass er Pflichten nach dem BauKG mündlich oder konkludent auf einen Projektleiter übertragen habe.Das Schriftformerfordernis des Paragraph 3, Absatz 6, BauKG ist auf die Pflichtenübertragung nach Paragraph 9, Absatz eins, BauKG analog anzuwenden. Der Bauherr kann sich daher gegenüber geschädigten Arbeitnehmern nicht darauf berufen, dass er Pflichten nach dem BauKG mündlich oder konkludent auf einen Projektleiter übertragen habe.

Entscheidungstexte

  • RS0133898">2 Ob 203/21y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 203/21y
    Beisatz: Grund dafür ist der Zweck der Norm, nämlich die Schaffung „klarer Verhältnisse“ im Interesse der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer. (T1)

Schlagworte

Analogie, Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Bauherr, Baustellenkoordinator, Schriftlichkeitsgebot, Pflichtenübertragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133898

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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