TE Lvwg Beschluss 2022/1/21 LVwG-AV-204/001-2021

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Veröffentlicht am 21.01.2022
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Entscheidungsdatum

21.01.2022

Norm

BAO §260 Abs1
BAO §278 Abs1
BAO §288 Abs1
VwGG §33 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zu der Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 17. Dezember 2020, Zl. ***, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Obmannes des Verbandes vom 09. September 2020, Zahl: ***, betreffend Wasseranschlussgebühr nach dem Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der *** entschieden wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

Beschluss:

1.   Die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Sachverhalt:

1.1.     

Mit Schreiben vom 03. September 2020 beantragte die A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) beim Wasserleitungsverband der *** den freiwilligen Anschluss an die Verbandswasserleitung gemäß § 18 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der ***. Für das antragsgemäß anzuschließende Grundstück Parzelle Nr. *** in der KG *** bestehe voraussichtlich ein Wasserbedarf von 0,8 m³ pro Stunde. Der Verwendungszweck sei für gewerbliche Zwecke.

Mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 09. September 2020 wurde der beschwerdeführenden Partei der Anschluss an die Verbandswasserleitung für die gegenständliche Liegenschaft bewilligt.

1.2.     

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Abwasserleitungsverbandes der *** vom 09. September 2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** und § 1 der Wassergebührenordnung 2016 des Wasserleitungsverbandes der *** aufgetragen, innerhalb eines Monats für den auf ihrer Liegenschaft in ***, ***, Parzelle ***, herzustellenden Wasseranschluss mit 20 mm Durchmesser (max. 0,86 m³ pro Stunde) eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von € 4.911,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer zu entrichten. Der Berechnung wurde ein Innendurchmesser von 20 mm, ein Betrag von € 3.148 und ein Faktor von 0,9 zugrunde gelegt. Der Anteil an Straßenleitungskosten betrage € 2.833,20 und die Herstellungskosten € 2.077,80. Daraus ergebe sich eine Gesamtanschlussgebühr von € 4.911,00. Die Berechnung der Anschlussgebühr erfolge entsprechend § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** und § 1 der Wassergebührenordnung 2016 des Wasserleitungsverbandes der ***. Die Tarifposten für die Messung der Wasseranschlussgebühren seien zu berechnen wie folgt: Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neu erschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Durchmesser der Anschlussleitung mit dem laut Gesetz festgelegten Faktor zu vervielfachen. Zu diesem Betrag werden die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung der Lieferung und Installation des Wasserzählers hinzugerechnet.

Mit E-Mail vom 18.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmannes vom 09. September 2020. Mit E-Mail vom 22. September 2020 wurde ergänzend ausgeführt, dass das Grundstück mit 3.000 m² nur zu 65 % bebaubar sei und der Rest Grünland bzw. Überschwemmungsgebiet – Rote Zone – sei. Es werde eine Reduktion der Anschlusskosten begehrt.

1.3.     

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020, ***, entschied die Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Obmannes des Verbandes vom 09. September 2020. Der Spruch lautete wie folgt: „Gemäß § 293 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Berufung teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ein abgeänderter Bescheid ausgestellt. Gemäß § 20 und § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** sowie gemäß § 2 der Wassergebührenordnung des Wasserleitungsverbandes der *** wird den weiteren Berufungsgründen keine Folge gegeben.“ Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Abgabenbescheid vom 09. September 2020 auf die Wassergebührenordnung 2016 des Wasserleitungsverbandes der *** beziehe. Da zum Zeitpunkt der Ausstellung des Abgabenbescheides bereits eine Neufassung der Wassergebührenordnung in Kraft gewesen sei, werde der Abgabenbescheid gemäß § 293 BAO aufgehoben und sei ein neuer Bescheid auszustellen.

1.4.     

Gegen den Berufungsbescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 17. Dezember 2020 richtet sich die gegenständliche per Mail am 29. Dezember 2020 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Spruch der Berufung teilweise stattgegeben werde, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ein abgeänderter Bescheid ausgestellt werde. Es sei aber wiederum der gleiche Betrag neuerlich vorgeschrieben worden, gegen den sich die Berufung gerichtet habe. Dabei dürfte es sich um einen Fehler handeln. Als grundsätzliche Änderung werde beantragt, dass bereits vorbehaltlich der Richtigkeit am 24. November 2020 die Beschwerdeführerin bereits € 5.402,,-- bezahlt habe und somit keine neuerliche Vorschreibung erfolgen dürfe. Die Beschwerdeführerin frage sich, wozu sie eine Berufung mache, wenn ihr stattgegeben werde, aber der gleiche Betrag wiederum vorgeschrieben werde und noch dazu der Betrag bereits am 24. November 2020 bezahlt worden sei.

1.5.     

Mit Abgabenbescheid des Obmannes des Abwasserleitungsverbandes der *** vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** und § 1 der Wassergebührenordnung 2020 des Wasserleitungsverbandes der *** aufgetragen, innerhalb eines Monats für den auf ihrer Liegenschaft in ***, ***, Parzelle ***, herzustellenden Wasseranschluss mit 20 mm Durchmesser (max. 0,86 m³ pro Stunde) eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von € 4.911,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer zu entrichten. Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin übermittelt und dieser vor der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde auch zugestellt.

1.6.     Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und das Parteienvorbringen.

1.7.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Zusammenhalt mit dem Parteienvorbringen.

2.   Rechtslage:

2.1.     Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 260

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 278

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

[…]

§ 288

(1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.

(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.

2.2.     Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der ***:

§ 20

(1) Die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften und die sonstigen in § 30 Abs. 5 bis 7 genannten Personen haben für die Benützung der Verbandswasserleitung folgende Gebühren zu leisten:

1.       Wasseranschlußgebühren und Ergänzungsgebühren,

2.       Sonderanschlußgebühren,

3.       Bereitstellungsgebühren und

4.       Wasserbezugsgebühren.

Die Höhe der einzelnen Gebühren ist vom Verband nach den folgenden Bestimmungen in einer Wassergebührenordnung festzusetzen. Die Gebührenerträge dürfen insgesamt jene Kosten, die dem Verband bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung seiner Aufgaben erwachsen, nicht übersteigen und sind alle drei Jahre in dieser Richtung zu überprüfen.

(2) Werden innerhalb des Verbandsgebietes mehrere Wasserversorgungsanlagen mit getrennten Versorgungsbereichen betrieben bzw. hergestellt und ist deren Betrieb bzw. Herstellung wegen der Lage der einzelnen Katastralgemeinden oder Ortschaften sowie wegen der besonderen technischen Einrichtungen für die Wasserlieferung notwendig, dann können die Gebühren in den einzelnen Versorgungsbereichen verschieden hoch festgesetzt werden.“

§ 21

(1) Die Wasseranschlußgebühr ist für den Anschluß an die Verbandswasserleitung zu entrichten und stellt einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlußleitung dar.

(2) Die Wasseranschlußgebühr ist grundsätzlich an Hand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, die nach Abs. 3 festzulegen ist, jedoch bei Anschlüssen ab 80 mm Durchmesser nach dem beantragten Stundenbedarf (Abs. 4) und bei Wohnhausanlagen nach der Anzahl der Wohnungen (Abs. 5) zu bemessen.

(3) Die Tarifposten für die Bemessung der Wasseranschlußgebühr sind zu berechnen wie folgt:

Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Falls von § 20 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, hat diese Berechnung nach Versorgungsbereichen getrennt zu erfolgen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Innendurchmesser der Anschlußleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen:

Innendurchmesser der Anschlußleitung  Faktor

20 mm      0,9

25 mm      1,8

32 mm      3,4

40 mm      6,7

50 mm      12,0

80 mm      43,1

Zu diesen Beträgen werden die Kosten der Herstellung der Anschlußleitung sowie der Lieferung und Installation des Wasserzählers hinzugerechnet.

Die so errechneten Endbeträge sind in der Wassergebührenordnung als Tarifposten festzusetzen.

(4) Bei größeren Innendurchmessern der Anschlußleitung ist die Höhe der Wasseranschlußgebühr so zu berechnen, dass die in der Wassergebührenordnung für eine Anschlußleitung mit einem Innendurchmesser von 80 mm festgesetzte Tarifpost durch die Zahl 41 dividiert und das Ergebnis mit dem beantragten Stundenbedarf (Abs. 2) vervielfacht wird.

(5) Die Anschlußgebühr für Wohnhausanlagen ist so zu bemessen, daß für die erste Wohneinheit ein gleichhoher Betrag wie laut Wassergebührenordnung für den kleinsten Anschlußquerschnitt und für jede weitere Wohneinheit ein Drittel dieses Betrages berechnet wird.

(6) Die Wasseranschlußgebühr ist auch anläßlich der Herstellung eines Anschlusses auf einem Grundstück zu entrichten, das durch Abteilung von einem anderen entstanden ist, für das eine Wasseranschlußgebühr entrichtet wurde.

(7) Für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussgebühr nicht einzuheben.

2.3.     Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):

§ 25a

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:      

1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.   Erwägungen:

3.1.     

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049).

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2020, ***, entschied die Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Obmannes des Verbandes vom 09. September 2020. Der Spruch lautete wie folgt: „Gemäß § 293 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Berufung teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ein abgeänderter Bescheid ausgestellt. Gemäß § 20 und § 21 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** sowie gemäß § 2 der Wassergebührenordnung des Wasserleitungsverbandes der *** wird den weiteren Berufungsgründen keine Folge gegeben.“

Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 263 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 BAO die Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung abzuweisen. Aus der Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. September 2020 mit der Berufungsentscheidung aufgehoben und damit aus dem Rechtsbestand beseitigt hat. Damit wurde dem Berufungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 9. September 2020 nicht nur teilweise, sondern gänzlich Folge gegeben.

3.2.     

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich insbesondere aus § 33 Abs 1 und § 58 Abs 2 VwGG ableiten, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Revisionsverfahrens (vgl. VwGH Ra 2016/05/0011; Ra 2017/20/0494; Ra 2017/19/0607; Ro 2017/17/0018; jeweils mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof überträgt diese Rechtsprechung auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sodass das Bestehen eines Rechtschutzinteresses auch Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht ist (vgl. VwGH Ra 2018/05/0022; Ra 2018/10/0022 mwN; Ra 2017/07/0014).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre „Beschwer“. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. zB VwGH 2013/03/0111; 2011/03/0228).

Eine Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, wenn dem Antrag der Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. zB VwGH Ra 2015/02/0246; 2013/05/0015; 93/02/0283; 83/12/0085).

Da der Berufung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 9. September 2020 vollinhaltlich stattgegeben wurde, ist diese durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert und die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen.

Der nach Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 9. September 2020 durch die angefochtene Berufungsentscheidung ergangene neuerliche erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 17. Dezember 2020 ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Ein solches käme erst nach einer Berufungsentscheidung über diesen in Betracht.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels eines der Beschwerdeführerin zukommenden Rechtsschutzinteresse als unzulässig zurückzuweisen.

3.3.     Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verfahrensrecht; Rechtsschutzinteresse; Beschwer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.204.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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