TE Vwgh Beschluss 2022/2/28 Ra 2021/22/0240

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Mayr sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des M M, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2/4. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021, W195 2017123-4/14E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Mayr sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des M M, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2/4. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2021, W195 2017123-4/14E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2020, mit dem dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom Juli 2020 gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2020, mit dem dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom Juli 2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen worden war, ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2976/2021-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das Bundesverwaltungsgericht bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0520, Rn. 15).

7        Es gelingt dem Revisionswerber, der insbesondere eine mangelhafte Interessenabwägung ins Treffen führt, schon in Anbetracht des seit Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung relativ kurzen verstrichenen Zeitraums, wegen der Unsicherheit seines Aufenthalts im Sinn der Z 8 des § 9 Abs. 2 BFA-VG sowie der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung nicht darzulegen, dass auf Basis seines Antragsvorbringens davon auszugehen gewesen wäre, dass sich seit der (zuletzt aus Anlass der Zurückweisung seines zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz) mit Bescheid vom 17. Februar 2020 erlassenen Rückkehrentscheidung (rechtskräftig seit 4. März 2020) bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 7. Dezember 2020 die für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG maßgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert hätten und damit der Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht gegeben gewesen wäre.Es gelingt dem Revisionswerber, der insbesondere eine mangelhafte Interessenabwägung ins Treffen führt, schon in Anbetracht des seit Erlassung der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung relativ kurzen verstrichenen Zeitraums, wegen der Unsicherheit seines Aufenthalts im Sinn der Ziffer 8, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sowie der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung nicht darzulegen, dass auf Basis seines Antragsvorbringens davon auszugehen gewesen wäre, dass sich seit der (zuletzt aus Anlass der Zurückweisung seines zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz) mit Bescheid vom 17. Februar 2020 erlassenen Rückkehrentscheidung (rechtskräftig seit 4. März 2020) bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 7. Dezember 2020 die für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG maßgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert hätten und damit der Zurückweisungsgrund nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 nicht gegeben gewesen wäre.

8        Wenn sich der Revisionswerber auf das bereits in den rechtskräftig negativ erledigten Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen beruft, wird, da in Anbetracht dieses Vorbringens eine maßgebliche Sachverhaltsänderung jedenfalls nicht zu erblicken ist, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2. der Entscheidungsgründe). Soweit die Revision den zwischenzeitigen Ausbruch der Covid-19 Pandemie ins Treffen führt, ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht ersichtlich, dass dadurch eine wesentliche Veränderung der gemäß § 55 AsylG 2005 relevanten Entscheidungsgrundlagen erfolgt wäre.Wenn sich der Revisionswerber auf das bereits in den rechtskräftig negativ erledigten Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen beruft, wird, da in Anbetracht dieses Vorbringens eine maßgebliche Sachverhaltsänderung jedenfalls nicht zu erblicken ist, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche , VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, Pkt. 6.2. der Entscheidungsgründe). Soweit die Revision den zwischenzeitigen Ausbruch der Covid-19 Pandemie ins Treffen führt, ist in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht ersichtlich, dass dadurch eine wesentliche Veränderung der gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 relevanten Entscheidungsgrundlagen erfolgt wäre.

9        Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens ist auch festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis - mag seine Begründung insofern auch missverständlich sein - weder eine Rückkehrentscheidung erlassen noch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat abgesprochen wurde.

10       Dass im angefochtenen Erkenntnis eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung erfolgt oder die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der für die Entscheidung des vorliegenden Falls maßgeblichen Gesichtspunkte unschlüssig oder nicht vertretbar wäre, zeigt die Revision nicht substantiiert auf. Eine Verletzung des Parteiengehörs wird ebenfalls nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte nach einer vom Revisionswerber erbetenen Vertagung eines Verhandlungstermins im Beisein seines anwaltlichen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Schließlich ist vor diesem Hintergrund die Relevanz der in der Revision ins Treffen geführten Begründungsmängel nicht ersichtlich.

11       Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220240.L00

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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