RS OGH 2022/1/18 14Os68/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2022
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Norm

StPO §6 Abs2
StPO §48
StPO §111 Abs4
  1. StPO § 48 heute
  2. StPO § 48 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 48 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 48 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 48 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 48 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 48 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997
  1. StPO § 111 heute
  2. StPO § 111 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2023
  3. StPO § 111 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  4. StPO § 111 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 111 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 111 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

§ 111 Abs 4 StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen. Paragraph 111, Absatz 4, StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen.

Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (§ 6 Abs 2 StPO), ist eine solche aber auch in Bezug  auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO zu bejahen. Darunter ist jede Person zu verstehen, die durch die Sicherstellung unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (Paragraph 6, Absatz 2, StPO), ist eine solche aber auch in Bezug  auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu bejahen. Darunter ist jede Person zu verstehen, die durch die Sicherstellung unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133893

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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