RS OGH 2022/1/18 14Os68/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2022
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Norm

StPO §6 Abs2
StPO §48
StPO §111 Abs4

Rechtssatz

§ 111 Abs 4 StPO normiert zwar nur eine Verpflichtung zur Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über eine erfolgte Sicherstellung an davon betroffene Personen.

Mit Blick auf das Informationsrecht jeder Person, die von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffen ist (§ 6 Abs 2 StPO), ist eine solche aber auch in Bezug  auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO zu bejahen. Darunter ist jede Person zu verstehen, die durch die Sicherstellung unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133893

Im RIS seit

23.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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