TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/11 94/07/0023

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1295;
GSGG §5;
GSLG Tir §7 Abs2 lite;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1.) des F O und 2.) des V O, beide in M, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 1993, Zl. LAS-382/5, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: J in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (MP) beantragte mit Eingabe vom 29. Mai 1989 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Erschließung der H.-Alpe, KG. B., durch Mitbenützung von zwei bereits in der Natur bestehenden Weganlagen. Der erste vorgelagerte Weg - die sogenannte X-Straße der T.-AG - führt u.a. über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gp. Nr. 932/1 und 934/3, EZ. 129, KG. B. Der zweite Weg - der sogenannte "RS-Weg" - führt über Grundbesitz der T.-AG.

In seinem Gutachten vom 26. April 1991 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbehörde I. Instanz aus, daß das landwirtschaftliche Bringungsrecht auf einem bereits bestehenden Weg eingeräumt werden solle. Dieser Weg stelle sich in der Natur als befestigte Straße dar und könne daher nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Da der kapitalisierte Nutzen auf einer derartigen Fläche gleich null sei, sei keine Entschädigungszahlung erforderlich.

In einer schriftlichen Äußerung vom 25. Mai 1991 zu diesem Gutachten führten die Beschwerdeführer u.a. aus, es sei nicht überprüft worden, ob durch die Einräumung des Bringungsrechtes eine Wertminderung und allfällige wirtschaftliche Erschwernisse im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. c, d und e des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 (GSLG) gegeben seien.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1991 nahm der landwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbehörde I. Instanz zur Äußerung der Beschwerdeführer vom 25. Mai 1991 Stellung und führte aus, daß von einer Wirtschaftserschwernis durch eine allfällige Bringungsrechtseinräumung für die H.-Alpe und der dadurch erhöhten Fahrfrequenz nicht gesprochen werden könne, da bereits jetzt ein erhöhter LKW- und PKW-Verkehr durch die T.-AG und die österreichischen Bundesforste stattfinde. Anläßlich einer örtlichen Begehung sei zudem festgestellt worden, daß bereits entlang der Straße durch den Pächter der Z.-Alm Weidezäune errichtet worden seien und somit durch die zusätzliche Bringungsrechtseinräumung keine Weideroste erforderlich seien. Im übrigen sei bereits am taleinwärtigen Ende des B.-Tunnels (Grenze zur Gp. Nr. 932/1) ein Weiderost durch die T.-AG errichtet worden.

Mit Schreiben vom 15. November 1991 brachten die Beschwerdeführer vor, daß die bestehende Verzäunung eine Maßnahme darstelle, die im Innenverhältnis zwischen ihnen und ihrem Pächter geregelt worden sei. Es wäre seitens des Amtssachverständigen festzustellen gewesen, ob durch die nunmehrige Bringungsrechtseinräumung für die H.-Alpe Wirtschaftserschwernisse eintreten könnten, wobei die derzeit bestehenden Zäune entlang der Straße völlig außer Betracht zu bleiben hätten.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 14. Dezember 1992 wurde gemäß § 1, 2, 3 und 7 GSLG, über Antrag der MP zugunsten der Gp. Nr. 926, 927 und 295/18, alle in EZ. 31, KG. B. (H.-Alm), ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung der Mitbenützung von zwei bereits bestehenden Weganlagen (sogenannte X-Straße und S-Straße der T.-AG) u.a. auf den Gp. Nr. 932/1 und 934/3 in EZ. 129, KG. B. im Eigentum der Beschwerdeführer, eingeräumt. Gemäß Spruchpunkt II. a haben mit Ausnahme der Beschwerdeführer alle betroffenen Grundeigentümer auf die Zuerkennung einer Grundentschädigung oder eines Baukostenbeitrages verzichtet. Unter Spruchabschnitt II. b wurde ausgesprochen, daß gemäß § 7 GSLG den Beschwerdeführern eine Entschädgung durch die Einräumung des Bringungsrechtes mangels Bestehens eines vermögensrechtlichen Nachteils nicht zustehe. In Spruchabschnitt III ist vorgesehen, daß ein freier Viehtrieb auf der bestehenden X-Straße verboten ist und daß bestehende Viehtriebsrechte auf den von der X-Straße belasteten Grundstücken zugunsten der H.-Alm gemäß § 12 GSLG aufgehoben werden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und führten aus, daß der Bringungsrechtseinräumung grundsätzlich nie die Zustimmung versagt worden sei. Auch seien hinsichtlich der Grundentschädigung, der Baukostenbeiträge und der Randschädenabgeltung keinerlei Ansprüche im bisherigen Verfahren geltend gemacht worden. Wohl aber sei die Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen gemäß § 7 Abs. 2 lit. e GSLG gefordert worden.

Die X-Straße der T.-AG, auf der das Bringungsrecht eingeräumt werde, führe sozusagen mitten durch die Alpe der Beschwerdeführer. Im Vergleich zu früher, als es noch keine Straße gegeben habe, sei nun ein erhöhter Schutz und eine aufwendigere Viehhütung notwendig, um das Vieh vor Schäden zu bewahren. Verschärft werde die Gefährdungssituation für das Weidevieh auch noch dadurch, daß die X-Straße unmittelbar am Alpgebäude der Beschwerdeführer vorbeiführe. Daher sei die Errichtung eines entsprechenden Schutzzaunes entlang der X-Straße notwendig. Andernfalls müßte das Vieh ständig durch einen Hirten beaufsichtigt werden. Die Zaunerrichtung und Zaunerhaltung verursache Kosten, welche zumindest teilweise von der MP zu ersetzen seien. Durch die gegenständliche Bringungsrechtseinräumung werde die Fahrfrequenz auf der X-Straße neuerlich erhöht. Dieser Umstand bringe zusätzliche Gefahrenmomente für das Weidevieh mit sich. Schließlich müßten neben den eigentlichen Viehtransporten auch Fahrten der Alpseigentümer, des Alppersonals, des Tierarztes und der Milchabfuhr vorgenommen werden.

Erst mit dem Bau der X-Straße und deren Befahrung seien Schutzmaßnahmen für das Weidevieh notwendig geworden. Vom früheren Viehtrieb seien diesbezüglich keine Gefahren ausgegangen. Die Agrarbehörde I. Instanz könne nun nicht Vorteile aus dem Wegfall des früheren Viehtriebes mit Nachteilen aus Schutzzäunen für das Weidevieh in Relation setzen. Von Bedeutung sei einzig und allein die Frage, ob durch die Bringungsrechtseinräumung den Eigentümern der in Anspruch genommenen Grundstücke Vermögensnachteile erwachsen seien, die vom Bringungsberechtigten entschädigt werden müßten.

Aus der falschen Gesetzesanwendung durch die Agrarbehörde erster Instanz ergäben sich zwangsläufig Verfahrensmängel. So hätte die Agrarbehörde I. Instanz ermitteln müssen, wie hoch die jährlichen Verzäunungskosten einschließlich Material seien und zu welchem Anteil diese Kosten der MP aufzulasten seien. Hinsichtlich der Entschädigungsfrage im Zusammenhang mit der Wirtschaftserschwernis sei der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz jedenfalls rechtswidrig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1993 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG (und § 1 AgrVG) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 GSLG als unbegründet ab.

Mit der Einräumung eines landwirtschaflichen Bringungsrechtes in der Form der Berechtigung zur Mitbenützung dieser bestehenden X-Straße für die Bewirtschaftung der H.-Alpe der MP - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides aus - habe sich die T.-AG als Betreiber und Erhalter dieser Straße bereits im erstinstanzlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 14. Dezember 1992 sei seitens der T.-AG nicht bekämpft worden. Auch die Beschwerdeführer richteten ihre Berufung nicht gegen die im Spruchabschnitt I. des Erstbescheides vorgesehene Rechtseinräumung. Bekämpft werde ausdrücklich der Spruchabschnitt II., nach welchem den Beschwerdeführern als Eigentümer der zu belastenden GB. Nr. 932/1 und 934/2 eine Entschädigung für die Einräumung des Bringungsrechtes mangels Bestehen eines vermögensrechtlichen Nachteiles nicht zuerkannt werde. Die Beschwerdeführer würden eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse gemäß § 7 Abs. 2 lit. e GSLG verlangen.

Den Beschwerdeführern komme eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernis gemäß § 7 Abs. 2 lit. e GSLG nicht zu. Die vorliegende Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte erfolge nämlich auf einer bereits bestehenden, befestigten und staubfreien Straße, welche nicht von den Beschwerdeführern, sondern auf Grund einer Dienstbarkeitsregelung von der T.-AG errichtet worden sei und auch erhalten werde.

Mit der im Erstbescheid ausgesprochenen Aufhebung der Viehtriebsrechte für die H.-Alpe über die Gp. Nr. 932/1 der Beschwerdeführer und der Einräumung der Bringungsrechte auf der bestehenden X-Straße trete für die Beschwerdeführer insgesamt eher eine Entlastung ein, da die nunmehr belasteten Flächen (X-Straße) für die Beschwerdeführer bereits der alpwirtschaftlichen Nutzung entzogen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch in ihren Rechten verletzt, daß ein Bringungsrecht ohne vorliegende gesetzliche Voraussetzungen einräumt und berechtigte Entgeltsansprüche vorenthalten werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführer haben auf diese Gegenschrift

repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Befugnis der belangten Behörde - als Berufungsbehörde - in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, 10.305/A).

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, wenden sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung einzig und allein gegen die von der Erstbehörde unterlassene Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen gemäß § 7 Abs. 2 lit. e GSLG. Dies allein war somit "Sache" des Berufungsverfahrens.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es damit verwehrt auf Beschwerdeausführungen einzugehen, soweit sie sich auf eine Angelegenheit beziehen, die nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungssache war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 90/07/0163).

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher allein die Frage, ob den Beschwerdeführern eine Entschädigung für allfällige Wirtschaftserschwernisse nach § 7 Abs. 2 lit. e GSLG von der belangten Behörde zu Recht vorenthalten wurde.

Die Beschwerdeführer bringen vor, daß mit der Bringungsrechtseinräumung eine spürbare Wirtschaftserschwernis dadurch eintrete, daß der Weidegang der Tiere der Beschwerdeführer durch die erhöhte Benützungsfrequenz noch gefährlicher und damit die Einzäunung der X-Straße noch notwendiger werde. Schließlich werde auch noch die Schadstoffablagerung auf den Weideflächen durch den zusätzlichen Verkehr, die Gefährdung an Leib, Leben und Vermögen des Alppersonals, des Pächters und auch der Beschwerdeführer zu berücksichtigen sein, was insbesondere bei einem Autounfall auf der X-Straße ins Kalkül zu ziehen sei (z.B. Feuersbrunst durch ausfließenden Treibstoff am Alpsgebäude, Bodenverseuchung durch ausfließendes Öl etc.).

Die gegenständliche Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgt auf einer bereits bestehenden, befestigten und staubfreien Straße (X-Straße), welche auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages - abgeschlossen am 15. Dezember 1978/26. Jänner 1979 zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und der E einerseits und der T.-AG andererseits - von der T.-AG errichtet wurde und erhalten wird.

Punkt 6 dieses Dienstbarkeitsvertrages verpflichtet die T.-AG zur Abgeltung der Wirtschaftserschwernisse und Mindererträge, die durch den Bau, Bestand und Betrieb der Straße entstanden sind, den Eigentümern einen Pauschalbetrag von S 150.000,-- zuzüglich 8 Prozent Mehrwertsteuer zu entrichten.

Nach Punkt 8 des Dienstbarkeitsvertrages hat die T.-AG - sollten es der Verkehr auf der Straße notwendig machen, diese in Teilbereichen oder zur Gänze abzuzäunen - einen entsprechenden ortsüblichen Holzzaun zu errichten und zu erhalten oder wahlweise den Eigentümern diese Leistung durch eine Geldentschädigung in der Höhe von S 150.000,-- abzufinden.

Gemäß § 7 Abs. 1 GSLG gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke für die durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile eine einmalige Entschädigung.

Nach § 7 Abs. 2 lit. e GSLG gebührt, soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustandekommt, eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung allfällige Wirtschaftserschwernisse zu berücksichtigen sind. Der von den Beschwerdeführern unter dem Titel einer Bewirtschaftungserschwernis geltend gemachte Entschädigungsanspruch setzt aber voraus, daß die Einräumung des Bringungsrechtes dem davon betroffenen Grundeigentümer einen tatsächlichen Nachteil bringt, der eine Bewirtschaftungserschwernis in quantifizierbarem Ausmaß zur Folge hat.

Im vorliegenden Verfahren konnte die belangte Behörde jedoch zu der - von den Beschwerdeführern insoweit unbestitten gebliebenen - Feststellung gelangen, daß die Beschwerdeführer für die durch den Bau, Bestand und Betrieb der X-Straße entstandenen Wirtschaftserschwernisse bereits bei Errichtung dieser Straße durch die T.-AG als Straßenerhalter entschädigt wurden. Diesbezügliche Wirtschaftserschwernisse entstanden für die Beschwerdeführer somit schon durch die Errichtung und den darauf folgenden Betrieb der X-Straße und nicht durch die eine erhöhte Benutzungsfrequenz bedingende Bringungsrechtseinräumung zugunsten der MP, wie auch bereits der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Gutachten an die Agrarbehörde I. Instanz ausführte.

Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde selbst aus, daß bislang der Zaun (zum Schutz des Weideviehs auf den betroffenen Grundstücken der Beschwerdeführer) vom Pächter dieser Flächen errichtet und erhalten wurde. Die Erforderlichkeit einer Zaunerrichtung und -erhaltung allein durch die Ausübung des bekämpften Bringungsrechtes ist sachverhaltsbezogen nicht erkennbar.

Hinsichtlich allenfalls durch Unfälle auf der X-Straße entstehenden Schaden sind die Beschwerdeführer auf die Haftung nach dem Zivilrecht zu verweisen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach durch den zusätzlichen Verkehr auf den Weideflächen eine vermehrte Schadstoffablagerung eintrete, wurde das erste Mal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben, weshalb es als eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung zu betrachten ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070023.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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