TE Vfgh Erkenntnis 1994/9/26 B1705/93

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Veröffentlicht am 26.09.1994
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

EMRK Art10
RundfunkG §2
VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; Aufhebung eines Bescheides der Rundfunkkommission infolge verfassungswidriger, Art10 EMRK widersprechender Auslegung des RundfunkG durch Stattgabe einer Beschwerde wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch den kritischen Beitrag eines ORF-Redakteurs in den Mittagsnachrichten über den ehemaligen Bürgermeister von Salzburg; Zulässigkeit auch im RundfunkG nicht ausdrücklich vorgesehener Sendeformen

Spruch

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Österreichische Rundfunk, Landesstudio Salzburg, brachte am 20. Mai 1993 in der Sendung "Salzburg aktuell" folgenden Beitrag:

"Seit dem 25. November des Vorjahres ist H L nicht mehr Bürgermeister von Salzburg. Erinnerungsstücke an seine Zeit als Stadtoberhaupt hegt und pflegt der gelernte Rechtsanwalt aber immer noch. K K mit einem 'Aufgeschnappt': Entweder H L ist extrem sparsam oder ein bißchen nostalgisch. Wie sonst ließe es sich erklären, daß der Ex-Bürgermeister der Landeshauptstadt von seinem ehemals dienstlichen Briefpapier nicht lassen kann. Noch ein halbes Jahr nach seiner vernichtenden Wahlniederlage - zur Erinnerung, die SPÖ zerbröselte geradezu - verschickt Lettner Briefe mit dem Briefkopf Dr. H L, Bürgermeister. Wobei das 'Bürgermeister' ganz zart mit dem Füllhalter durchgestrichen wurde. Handschriftlich geändert hat der nunmehrige Gemeinderat L auch seine Durchwahl im Schloß Mirabell, dem Sitz der Stadtverwaltung. Nicht mehr die Nummer des Bürgermeisterbüros ist lesbar, sondern jene des SPÖ-Klubs. Ein kleiner, aber seit dem Machtwechsel sehr feiner Unterschied."

1.2.1. Dagegen rief Dr. H L die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes mit Beschwerde an und begehrte die Feststellung, daß Redakteur K K durch seinen Beitrag vom 20. Mai 1993 die Bestimmung des §2 RFG - und damit das Objektivitätsgebot - verletzt habe.

1.2.2. Die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom 21. Juni 1993, Z554/3-RFK 93, antragsgemäß Folge.

In der Begründung dieser Entscheidung heißt es ua. wörtlich:

"Gemäß §2 Abs1 RFG besteht der Programmauftrag des Österreichischen Rundfunks unter anderem (in dem hier interessierenden Zusammenhang) einerseits in der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen durch Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen und andererseits in der Darbietung von einwandfreier Unterhaltung. Die erstgenannte gesetzliche Bestimmung können die Beschwerdegegner - ds. der Landesintendant Ing. F U und der Leitende Chefredakteur H K -

schon deshalb nicht für sich reklamieren, weil sie selbst zugeben, keine wichtige politische Frage berührt zu haben, es liegt aber auch keine einwandfreie Unterhaltung vor. Von Unterhaltung kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beitrag in den Mittagsnachrichten gesendet wurde, darüber hinaus könnte eine solche Unterhaltung aber auch nicht als einwandfrei bezeichnet werden, weil in die Berufssphäre des Beschwerdeführers ohne begründeten Anlaß eingegriffen wurde. Der Programmauftrag wurde somit durch die Sendung verletzt.

Zur Antragslegitimation präzisiert der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, daß ihm als Rechtsanwalt zumindest zwei Mandanten erklärt hätten, daß sie das Vollmachtsverhältnis auflösen, wenn er solche Handlungen, wie in der Sendung berichtet, gesetzt hätte. Damit aber behauptet der Beschwerdeführer, durch die Rechtsverletzung unmittelbar, dh. selbst geschädigt zu sein, was genügt, weil die behauptete materielle oder immaterielle Schädigung zumindest im Bereich des Möglichen liegen muß (VfGH 27.2.1989, RfR 1990 ua.).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die Gesetzesverletzung festzustellen."

1.3. Mit einer am 1. Oktober 1993 zur Post gegebenen Beschwerde (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 4. Oktober 1993) wenden sich Ing. Friedrich Urban, Landesintendant des ORF in Salzburg, und H K, Leitender Chefredakteur des ORF ebendort, gegen diesen Kommissionsbescheid. Sie behaupten, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes.

Die Beschwerdeschrift weist im Rubrum "1 Bescheidkopie, 2 Beilagen" aus und bezieht sich ausdrücklich auf zwei als "Beilage 1" und "Beilage 2" bezeichnete Schriftstücke. Es waren ihr der angefochtene Bescheid und weitere sieben Beilagen angeschlossen, und zwar jeweils in zweifacher Ausfertigung.

Bei den Beilagen handelt es sich zT um Schriftstücke aus dem Verfahren vor der belangten Kommission, zT um Unterlagen aus dem Bereich des ORF, dessen Dienstnehmer die Beschwerdeführer sind.

1.4.1. Mit Verfügung vom 12. Oktober 1993 (dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 18. Oktober 1993) forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführer auf, die Beschwerdeschrift und die acht Beilagen gemäß §17 Abs1 iVm §18 VerfGG 1953 binnen zweier Wochen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1993 (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 28. Oktober 1993) legten die Beschwerdeführer die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid sowie die beiden in der Beschwerde erwähnten Beilagen in vierfacher Ausfertigung vor. Im Vorlageschriftsatz hieß es, "daß entgegen dem Verbesserungsauftrag der ursprünglichen Beschwerde nur zwei Beilagen und nicht acht Beilagen angeschlossen waren".

1.4.2. Am 28. Oktober 1993 wies ein Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes eine Bedienstete des Beschwerdevertreters telefonisch darauf hin, daß der Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt worden sei. Anschließend, und zwar am 3. November 1993, wurden die fehlenden Ausfertigungen von fünf Beilagen überreicht. In einem Telefongespräch am selben Tag wurde die Bedienstete vom Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes aufmerksam gemacht, daß die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages bereits am 2. November 1993 abgelaufen sein dürfte.

1.5. Mit Schriftsatz vom 15. November 1993 (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 16. November 1993) stellten die beiden Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Verbesserungsfrist). Sie führten aus, der Beschwerdeschrift hätten schon ursprünglich nur die beiden im Rubrum genannten Beilagen angeschlossen werden sollen. Die damals irrtümlich vorgelegten fünf Beilagen hätten mit der Rechtsproblematik des Falles zum Großteil nichts zu tun oder seien ohnedies im Kommissionsakt enthalten. Der Beschwerdevertreter habe daher angenommen, daß der Verbesserungsauftrag versehentlich von acht statt von zwei Beilagen spreche, weil es sich ja bei zwei Beilagen, die vierfach vorzulegen seien, um acht Schriftstücke handle. Als ihm von dem Gespräch mit dem Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1993 berichtet worden sei, habe er nicht erkannt, daß sich der Hinweis auf den seinerzeitigen Mängelbehebungsauftrag bezog, den er bereits erfüllt zu haben glaubte. Erst durch das Telefonat vom 3. November 1993 sei ihm dies klar geworden.

Den Beschwerdevertreter treffe kein Verschulden; er habe seine Kanzlei abstrakt so sorgsam organisiert, daß ein Fehler wie der vorliegende an sich nicht unterlaufen dürfte, er habe aber auch seine Aufsichtspflichten erfüllt, indem er die korrekte Expedierung des Schriftsatzes vom 25. Oktober 1993 selbst kontrollierte.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Der Verbesserungsauftrag vom 12. Oktober 1993 war dem Beschwerdevertreter am 18. Oktober 1993 zugestellt worden; die darin gesetzte zweiwöchige Frist lief daher, da der 1. November 1993 ein Feiertag war (§1 Abs1 FeiertagsruheG), am 2. November 1993 ab (§126 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG 1953).

Der gerügte Mangel wurde erst am 3. November 1993 und somit verspätet behoben.

2.1.2. Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, ist nach §35 dieses Gesetzes §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1983, 10880/1986, 11537/1987, 12631/1991).

Auf Grund des als glaubhaft angenommenen Vorbringens des Beschwerdevertreters kann sein Verschulden ebenso wie das seiner Kanzleikräfte, für welche die Verschuldensregelung des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO; vgl. VfSlg. 10345/1985, 12631/1991), nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden. Wenngleich nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in der Kanzlei des Beschwerdevertreters nicht nur ein Fehler unterlief, kann dies den konkreten Begleitumständen nach, insbesondere angesichts gewisser Unsicherheiten über den Ablauf der maßgebenden tatsächlichen Vorgänge, insgesamt noch als Versehen minderen Grades gelten (vgl. VfSlg. 11267/1987).

2.1.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß §33 VerfGG 1953 zu bewilligen.

2.2.1. Die für die inkriminierte Sendung verantwortlichen Journalisten (Ing. F U, H K) sind zur Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof legitimiert (s. VfSlg. 12086/1989 - Waldheim-Interview -, S 625).

Die Beschwerde ist zulässig.

2.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Kommission einer (Administrativ-)Beschwerde des Dr. H L statt, weil die inkriminierte Sendung, die aus dem Bereich der "soft news", des "Polittratsches" stammte, weder unter §2 Abs1 Z1 litb noch unter Z4 RFG falle. Der Bescheid geht ersichtlich (S 3: "in dem hier interessierenden Zusammenhang") davon aus, daß die inkriminierte Sendung auch nicht zu den anderen Sendungsarten zählt, die §2 Abs1 RFG nennt. Die Kommission unterstellt also insgesamt §2 Abs1 RFG den Inhalt, daß der Programmauftrag des ORF nur Sendungen umfasse (und zulasse), die unter eine (oder mehrere) der hier aufgezählten Sendungsarten fallen.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich verbürgten Rechte nach Art7, 83 Abs2 B-VG und nach Art10 EMRK.

2.2.2.2. Im Erkenntnis VfSlg. 10948/1986 (S 843) sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß Art10 EMRK nicht auf einen bestimmten Zweck der Äußerung abstellt, sondern vielmehr "offene Kommunikationsprozesse in allen gesellschaftlichen Teilbereichen garantieren will". Jede zulässige Darbietung sei dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit unterworfen (S 846).

Im Erkenntnis VfSlg. 12086/1989 nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, die Sendeart des (Fernseh-)Interviews sei zwar in §2 Abs1 Z1 RFG nicht expressis verbis angeführt, aber nach herrschender Judikatur - dazu verwies der Gerichtshof auf VfSlg. 10948/1986 - grundsätzlich vom Objektivitätsgebot erfaßt (S 628). Dabei ging der Verfassungsgerichtshof ersichtlich davon aus, daß eine solche in §2 Abs1 RFG nicht vorgesehene Sendeform an sich zulässig sei (vgl. auch VfSlg. 10948/1986, wonach Art10 EMRK nicht auf einen bestimmten Zweck der Äußerung abstellt). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest.

Eine - dieser Judikatur widersprechende - Auslegung des §2 RFG, die auf den Zweck der Darbietungen abstellt, verstößt daher gegen Art10 EMRK. Sie ist auch durch den Wortsinn des §2 RFG nicht geboten (Einleitungssatz: "vor allem").

2.2.2.3. Der angefochtene Bescheid verletzt darum Art10 EMRK, indem er dem §2 RFG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die inkriminierte Sendung tatsächlich unter keine der in §2 Abs1 RFG aufgezählten Sendeformen fiel.

Ob der ORF mit dieser Sendung gegen das Objektivitätsgebot verstieß, wird die belangte Kommission im fortgesetzten (Administrativ-)Verfahren zu klären haben.

2.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953; in den Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Rundfunk, Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Informationsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1705.1993

Dokumentnummer

JFT_10059074_93B01705_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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