RS Vwgh 2022/2/7 Ro 2020/17/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ro 2020/17/0005 B 05.10.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231 B 14.10.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0146 E 22. Mai 2012 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 9 Abs. 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen. Diese wesentlichen Tatbestandselemente sind auch solche, die Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein haben (Hinweis E vom 19. November 1990, Zl. 90/19/0345). Wenn sich die Behörde in ihrer Begründung auf § 9 Abs. 6 VStG stützt, hat sie ihre Annahme, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich nicht verhindert, zu begründen.

Schlagworte

Allgemein Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020170005.J02

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten