RS Vwgh 2022/2/16 Ra 2020/12/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §8
BDG 1979
BDG 1979 §207
BDG 1979 §207a
BDG 1979 §207i
BDG 1979 §207m
DVG 1984 §10
VBG 1948 §1
VBG 1948 §37a Abs1 idF 2007/I/053
VBG 1948 §37a idF 2007/I/053
VBG 1948 §5a Abs1
VBG 1948 §90a
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Schon aus dem Inhalt der Bestellung zum Abteilungsvorstand ergibt sich durch die Berufung auf § 37a VBG 1948, dass es sich - nach dem eindeutigen und klaren Wortlaut dieser Bestimmung - um die Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers handelte. Damit ist zunächst klargestellt, dass der Vertragslehrer nicht Inhaber einer öffentlich-rechtlichen (Leitungs)Funktion durch die genannte Bestellung wurde. Daran vermag auch die Anordnung der sinngemäßen Anwendbarkeit von Bestimmungen des BDG 1979 in § 37a VBG 1948 nichts zu ändern. Für den Fall, dass in einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck kommt, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen, führt dieser Inhalt allein auch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (vgl. VwGH 16.10.2006, 2005/10/0043; 15.4.2005, 2003/12/0039). Entscheidend ist demnach vielmehr, ob die Bestellung mittels Bescheid zu erfolgen gehabt hätte. Auch wenn es sich um eine Ernennung im Rahmen der Hoheitsverwaltung gehandelt hätte, hätte diese allerdings gemäß § 10 DVG 1984 nicht der Bezeichnung als Bescheid bedurft. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37a Abs 1 VBG 1948 erfolgt gemäß dieser Bestimmung die Besetzung einer Planstelle eines Vertragslehrers. Eine Bestellung auf eine Planstelle eines Vertragslehrers hat nicht durch Bescheid zu erfolgen, weil es sich um eine Betrauung im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses handelt. Dafür sprechen auch die Gesetzesmaterialien zu § 37a VBG 1948 (Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR 23. GP, 14), wonach bei "VertragslehrerInnen" an die Stelle der Ernennung die Betrauung mit der Leitungsfunktion tritt. Dies gilt auch dann, wenn ein nach der Rechtsprechung des VfGH erforderliches, im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid zu entscheidendes Auswahl- und Besetzungsverfahren stattgefunden hat (vgl. VfGH 8.6.2020, E 821/2020-5 ). Es besteht sohin kein Anhaltspunkt für die Annahme, die damalige Bundesministerin für Bildung und Frauen habe mit der erfolgten, nicht als Bescheid bezeichneten, in einer eigenen Erledigung vorgenommenen Bestellung eine bescheidmäßige Ernennung im Rahmen der Hoheitsverwaltung vorgenommen, vielmehr handelte es sich um eine Betrauung im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Folglich wurde auch die Abberufung des Vertragslehrers rechtsrichtig mittels Weisung (s. § 5a Abs. 1 VBG 1948) vorgenommen. Dem Vertragslehrer (in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis) kommt Parteistellung nach § 8 AVG in einem im Rahmen der Hoheitsverwaltung vor der Dienstbehörde zu führenden Feststellungsverfahren betreffend die Rechtswidrigkeit einer Weisung nicht zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120056.L04

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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