RS OGH 2025/1/17 6Ob214/21w; 6Ob215/22v; 6ObA2/23x

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Norm

DSGVO Art6 Abs1 litb
DSGVO Art6 Abs1 litf

Rechtssatz

Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 DSGVO ergibt, dass die dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person) lediglich nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erforderlich ist, nicht aber beim Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Ein Abweichen von der Entscheidung 6 Ob 87/21v liegt damit nicht vor, weil diese Entscheidung den hier gerade nicht anzuwendenden Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO betraf.Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergibt, dass die dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person) lediglich nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, nicht aber beim Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO. Ein Abweichen von der Entscheidung 6 Ob 87/21v liegt damit nicht vor, weil diese Entscheidung den hier gerade nicht anzuwendenden Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO betraf.

Entscheidungstexte

  • RS0133890">6 Ob 214/21w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 214/21w
    Veröff: SZ 2021/114
  • RS0133890">6 Ob 215/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 215/22v
    vgl
  • RS0133890">6 ObA 2/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
    vgl; nur: Nach der bei der Prüfung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gebotenen dreigliedrigen Interessenabwägung ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. (T1)

Schlagworte

Herausgabe; Übermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133890

Im RIS seit

22.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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