TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/16 96/04/0120

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 1996, Zl. MA 63 - K 588/92, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 1996, der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk vom 16. September 1992, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 verfügt wird. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei damit begründet worden, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17. März 1992, GZ. 4 Nc n1/91, der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung daher gegeben seien. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer gerügt, daß die Behörde nicht von Amts wegen geprüft habe, ob aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, daß er den mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1992 aufgefordert worden, der Behörde Unterlagen zu übermitteln, aus denen zu ersehen sei, wie der bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehende Beitragsrückstand, welcher laut Auskunft dieser Anstalt vom 16. September 1992 ca. S 170.000,-- betragen hätte, inzwischen verringert worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht worden, welche Handlungen er unternommen habe, um durch die Verwertung des ihm gehörenden Grundstückes die zur Begleichung der Verbindlichkeit notwendigen Mittel zu beschaffen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er hinsichtlich des bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehenden Beitragsrückstandes mit Schreiben vom 28. November 1992 ein Ratenansuchen gestellt habe, um den aufgelaufenen Rückstand in Teilbeträgen begleichen zu können. Dieser Vorschlag sei seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angenommen und mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, daß eine erste Teilzahlung in der Höhe von S 60.000,-- und der Rest des Beitragsrückstandes in monatlichen Raten zu S 5.000,-- entrichtet werde. Handlungen, um eine Verwertung der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft vorzunehmen, habe er nicht unternommen, weil auf der Liegenschaft sein Geschäftslokal etabliert sei. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe nach Kenntnisnahme des Schreibens des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 1992 der Behörde mit Schreiben vom 18. März 1993 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer weder eine Anzahlung geleistet, noch eine Ratenvereinbarung abgeschlossen habe. Dieses Schreiben habe darüber hinaus die Mitteilung enthalten, daß der derzeitige Beitragsrückstand S 187.611,45 betrage, wobei in dieser Summe Verzugszinsen nur teilweise berücksichtigt seien. Auf dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer erwidert, daß es ihm nicht gelungen sei, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geforderte Anzahlung in der Höhe von S 60.000,-- aufzubringen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 habe die Wiener Gebietskrankenkasse der Behörde mitgeteilt, daß für die Zeit von April bis Mai 1993 ein Beitragsrückstand in der Höhe von S 10.472,19 aushafte. Eine Zahlungsvereinbarung sei mit dem Beschwerdeführer nicht getroffen worden und es sei seit dem 7. Juli 1993 auch keine Zahlung mehr erfolgt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe mit Schreiben vom 5. Oktober 1993 der Behörde mitgeteilt, daß auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers derzeit ein Rückstand in der Höhe von S 201.585,07 aushafte, wobei Verzugszinsen in dieser Summe nur teilweise berücksichtigt seien. Der Beschwerdeführer habe bis dato weder Zahlungen geleistet, noch eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen. Zum Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe am 17. Jänner 1994 einen Betrag von S 5.564,-- bezahlt und hinsichtlich des aushaftenden Differenzbetrages ein Ansuchen um Ratenzahlung gestellt. Zum Rückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe am 11. Jänner 1994 S 7.456,-- und am 17. Jänner 1994 S 8.337,-- bezahlt. Eine Ratenzahlung werde von dieser Sozialversicherungsanstalt aber nur gewährt, wenn aus dem aushaftenden Rückstand eine Anzahlung von S 100.000,-- geleistet werde, welchen Betrag er jedoch aus seinem derzeitigen Geschäftsgang nicht aufbringen könne. Von den anhängigen 22 Exekutionsverfahren seien am 28. September 1993 drei, am 29. September 1993 eines, am 9. Dezember 1993 ein weiteres, am 15. Dezember 1993 drei, am 11. Jänner 1994 und am 17. Jänner 1994 acht Exekutionsverfahren eingestellt worden. Sohin seien von diesen 22 bereits 19 Exekutionsverfahren eingestellt worden. Auf eine weitere Anfrage der Behörde an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe diese mit Schreiben vom 8. August 1995 bekanntgegeben, daß der Beitragsrückstand des Beschwerdeführers per 31. Juli 1995 S 277.101,81 betragen habe. Der Beschwerdeführer habe am 18. Jänner 1994 die letzte Zahlung geleistet. Eine Zahlungsvereinbarung sei nicht abgeschlossen worden. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 8. August 1995 der Behörde auf ihre Anfrage hin bekanntgegeben, daß der derzeitige Beitragsrückstand S 54.368,37 betrage und keine aufrechte Ratenvereinbarung bestehe. Die letzte Zahlung sei am 8. Juni 1995 in der Höhe von S 6.393,-- erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nach Kenntnisnahme des Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft behauptet, daß der Beitragsrückstand nur S 140.000,-- betrage. Den von der Wiener Gebietskrankenkasse angegebenen Beitragsrückstand in der Höhe von S 54.000,-- habe er hingegen nicht bestritten. Aus den Äußerungen der im Verfahren gehörten Wiener Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie aus der Darstellung des Beschwerdeführers ergebe sich, daß dieser offenkundig nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, um die mit der Gewerbeausübung verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu befriedigen. Das zeige sich vor allem darin, daß er nicht in der Lage sei, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Voraussetzung für den Abschluß einer Ratenvereinbarung verlangte Anzahlung zu leisten, sodaß es aus diesem Grund zu einer Ratenvereinbarung bisher nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr nur sporadisch Zahlungen geleistet, sodaß es seit der Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung zu einem weiteren Ansteigen des Beitragsrückstandes gekommen sei. Auch habe das Bezirksgericht Liesing eine Reihe von Exekutionen in das Vermögen des Beschwerdeführers bewilligt, welche derzeit noch nicht eingestellt seien. Nach den durchgeführten Ermittlungen stehe daher fest, daß aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers nicht erwartet werden könne, daß er den mit der Ausübung des den Gegenstand des zur Entziehung stehenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde können. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, gehe es nämlich ausschließlich darum, daß die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt würden. Solange daher nicht die Erwartung der pünktlichen Zahlung aller Verbindlichkeiten bei Fälligkeit bestehe, komme auch einer den Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu. Im vorliegenden Fall sei es aber trotz weiterer Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer nicht nur zu keinem Abbau von Schulden gekommen, sondern es seien die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers vielmehr offenkundig noch weiter angewachsen. Da überdies auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Gründe, die ihn in die ungünstige wirtschaftliche Lage gebracht hätten, im Entziehungsverfahren nicht Bedacht genommen werde könne, sei der angefochtene Bescheid mit der verfügten Änderung, welche zur richtigen Zitierung der nunmehr anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen sei, zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung, und zwar insbesondere entsprechend der Vorschrift des § 13 Abs. 3 GewO 1994, sowie im Recht auf richtige Anwendung der §§ 13 Abs. 3, 87 Abs. 1 Z. 2 und 87 Abs. 2 GewO 1994 verletzt, weiters im Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens, insbesondere auf Feststellung des für die Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes und der Gewährung der Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gemäß § 37 AVG. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insbesondere insofern verletzt, als die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 3 und 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 angenommen, hingegen von ihrem Ermessen im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO nicht dem Gesetz gemäß Gebrauch gemacht hat". Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe es trotz einer Verfahrensdauer von beinahe vier Jahren unterlassen, sich mit der Aktenlage bzw. dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinreichend auseinanderzusetzen. Es sei zwar richtig, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17. März 1992 der Antrag der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers abgewiesen und als Begründung der Mangel an kostendeckendem Vermögen angeführt worden sei. Der wahre Grund sei jedoch der gewesen, daß der einzige Antragsteller, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den aufgetragenen Kostenvorschuß in der Höhe von S 40.000,-- nicht erlegt habe. Das Handelsgericht habe demnach keine weiteren Erhebungen gepflogen, sondern den Akt "raschestmöglich erledigt". Kostendeckendes Vermögen des Beschwerdeführers wäre freilich vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer hätte problemlos etwa die der Sozialversicherung aufgetragenen S 40.000,-- in bar aufbringen und darüber hinaus etwa seinen Liegenschaftsanteil an der EZ 586 des Grundbuches Siebenhirten kurzfristig belasten können. Allein die Tatsache, daß der Beschwerdeführer sein Unternehmen seit der Abweisung des Konkursantrages 1992 bis heute, sohin so lange Zeit, zumal am immer schwieriger gewordenen Markt habe behaupten können, zeige, daß sich das Unternehmen nicht in den vom Gesetzgeber intendierten Anwendungsbereich des § 72 KO sowie der §§ 13 Abs. 3, 87 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 GewO 1994 einordnen lasse. Der Beschwerdeführer verkenne nicht die Tendenz der diesbezüglich ergangenen Vorjudikatur, doch weise die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1963, Slg. 5984 im Ergebnis darauf hin, daß im Einzelfall sehr wohl die Grundlagen des Gerichtsbeschlusses heranzuziehen seien. Im vorliegenden Fall bestehe der Konkursakt aus wenigen Seiten, daß Gericht habe keinen Versuch unternommen, das Vermögen des Beschwerdeführers festzustellen, es habe nur einen einzigen Antragsteller gegeben und all dies habe sich im Jahre 1991/92 ereignet. Es könne daher keine Rede davon sein, daß der vorliegende Fall vom Schutzweck der Norm des § 13 Abs. 3 iVm der § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfaßt sei. Der Tatbestand des § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei nicht erfüllt und der angefochtene Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Gehe man jedoch davon aus, daß der Tatbestand des § 13 Abs. 3 GewO erfüllt und ein Anlaß zur Ermessensübung nach § 87 Abs. 2 GewO gegeben sei, so habe die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Schutzobjekt sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Mehrheit von Gläubigern, welche vor einer drohenden Insolvenz des Gemeinschuldners geschützt werden solle. Die belangte Behörde habe es ganz offensichtlich auch unterlassen, aktuelle Erkundigungen bei anderen Stellen (Gebietskrankenkasse, Handelskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte etc.) einzuholen. Sie hätte diesfalls zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, nämlich, daß die Gewerbeberechtigung nicht zu entziehen sei. Die Lebensfähigkeit des Unternehmens zeige sich schon dadurch, daß eine große Zahl der gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesenen Exekutionsverfahren zur Einstellung hätten gebracht werden können, wie die belangte Behörde selbst erhoben habe. Bei richtiger Würdigung selbst des festgestellten Sachverhaltes hätte demnach die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden dürfen. Mit der Wiener Gebietskrankenkasse habe nach zahlreichen mündlichen Absprachen am 29. April 1996 eine schriftliche Zahlungsvereinbarung getroffen werden können. Es handle sich demnach im wesentlichen um einen einzigen Gläubiger, mit welchem nicht das Einvernehmen habe gefunden werden können, nämlich um die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, deren Rückstandsangaben überdies zu hoch und nicht nachvollziehbar aufgelistet seien. Selbst aus den von dieser Gläubigerin genannten Zahlung zeigten sich jedoch laufende Zahlungen und die Gläubigerin habe die gesamte Angelegenheit bis dato nicht zum Anlaß genommen, neuerlich einen Konkursantrag zu stellen oder andere rechtliche Schritte zu unternehmen. Beim Unternehmen des Beschwerdeführers handle es sich um ein Unternehmen, welches zugegebenermaßen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei, das der Beschwerdeführer jedoch als Familienbetrieb nach dem Tod seines Vaters und seiner Mutter mit größten Mühen fortführen und aufrecht erhalten möchte. Es zeige sich eine deutliche Aufwärtstendenz, welche nunmehr durch die große Insolvenz des Konsum und das damit verbundene Zusperren des Heimwerkerzentrums einen deutlichen Impuls in Richtung einer Belebung bereits gebracht habe und auch für die Zukunft erwarten lasse. Es könne daher keine Rede davon sein, daß mit dem Fortbestand der Gewerbeberechtigung Gläubigerinteressen beeinträchtigt würden. Genau das Gegenteil sei der Fall, weil mit dem Entzug der Gewerbeberechtigung durch die erheblichen Einstellungskosten ein Zahlungsausfall bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aber auch bei einer Mehrzahl von Lieferanten zu besorgen wäre und schlußendlich eine weitere Person auf dem "Arbeitslosenmarkt" vorhanden wäre, welche aufgrund ihres Alters wohl auch nicht mehr zu vermitteln wäre. Die belangte Behörde habe im übrigen unter Außerachtlassung wesentlicher Verfahrensvorschriften - so etwa des § 37 AVG - den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, obwohl sie diesfalls zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Die "präzisierenden" Beschwerdeausführungen würden nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot verstoßen, weil dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, zu den tatsachenwidrigen Annahmen der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Das diesbezügliche Vorbringen diene auch lediglich zur Dartuung der Beschwerderüge. Die belangte Behörde wäre im übrigen verpflichtet gewesen, den wahren Sachverhalt von Amts wegen hinreichend zu ermitteln; eine generalisierende Betrachtungsweise vermöge bei der Beurteilung einer Frage, von der die elementare Grundlage der Lebensgestaltung von Menschen abhänge, nicht hinzureichen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, in den Akt des Handelsgerichtes Wien einzusehen, wozu sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung und der Grundlagenermittlung verhalten gewesen wäre.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) Rechtsträger ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Zunächst ist in Erwiderung des Beschwerdevorbringens, bei Einbeziehung der Grundlagen des - unbestritten vorliegenden - Beschlusses des Konkursgerichtes vom 17. März 1992, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkusverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, hätte sich ergeben, daß der vorliegende Fall dem § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht unterstellt werden könne, auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei Anwendung des § 87 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 ausschließlich zu prüfen ist, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/04/0252 und vom 19. März 1996, Zl. 96/04/0041). Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist übrigens dem - zur GewO 1859 ergangenen - hg. Erkenntnis vom 7. März 1963, Zl. 2069/91, VwSlg. 5984/A nichts Gegenteiliges zu entnehmen; vielmehr wird hier unter Zitierung von Vorjudikatur dargelegt, daß es nicht darauf ankomme, "aus welchen Gründen die Antragstellerin den Kostenvorschuß nicht erlegt hatte und ob es an einem kostendeckenden Vermögen gefehlt hatte oder nicht, sondern nur darauf, daß der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden war." Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem Vorbringen, es hätte berücksichtigt werden müssen, daß der Antrag auf Konkurseröffnung nur deshalb abgewiesen worden sei, weil die Antragstellerin den aufgetragenen Kostenvorschuß nicht erlegt und seitens des Gerichtes keine weiteren Erhebungen über vorhandenes Vermögen des Beschwerdeführers gepflogen worden seien, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die belangte Behörde hätte von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 absehen müssen, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. z.B. das zit. hg. Erkenntnis vom 19. März 1996 und die dort zitierte Vorjudikatur) zu verweisen, wonach - ausgehend vom normativen Gehalt der genannten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist," wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden kann, daß er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Außer den bereits bestehenden Gläubigerforderungen - wobei es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht darauf ankommt, ob es sich nur um eine oder um eine Vielzahl von Forderungen eines oder mehrerer Gläubiger handelt - müssen somit die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.

Bei der Beurteilung, ob das - nicht im Ermessen der Behörde liegende (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1987, Zl. 86/04/0186, VwSlg. 12490/A) - Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, kommt es also ausschließlich darauf an, daß die Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt werden. Eine davon losgelöste Vorteils- und Nachteilsabwägung ist nicht vorzunehmen. Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, ist auch eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/04/0032).

Ausgehend von dieser Rechtslage ist daher die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen liquiden Mittel zur rechtzeitigen Begleichung der mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes verbundenen Verbindlichkeiten und es sei daher eine weitere Gewerbeausübung nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 gelegen, dann nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn es zutrifft, daß gegen den Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid dargestellten Forderungen unberichtigt aushaften.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die diesbezüglichen Feststellungen der belangen Behörde ein, es sei nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit der Wiener Gebietskrankenkasse eine Zahlungsvereinbarung über eine ratenweise Tilgung der festgestellten Schuld getroffen worden und es sei der gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft festgestellte Rückstand "zu hoch und nicht nachvollziehbar aufgelistet".

Die (durch entsprechende Urkunden belegte) Beschwerdebehauptung, es sei mit der Wiener Gebietskrankenkassa zur vorgebrachten Einigung tatsächlich gekommen, vermag schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbotes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 95/04/0110).

Mit seinem Einwand gegen die Feststellung der gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehenden Forderung wendet sich der Beschwerdeführer gegen das - nach Auffassung der belangten Behörde S 277.101,81 betragende - Ausmaß dieser Forderung. Selbst wenn dieses aber tatsächlich - entsprechend der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unbestrittenermaßen erhobenen Behauptung - nur S 140.000,-- betragen sollten, so wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Behauptet er doch nicht einmal, daß seine finanziellen Mittel ausreichend wären, selbst in diesem Ausmaß die Forderung gänzlich zu erfüllen, sondern räumt vielmehr ein, daß sein Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch - ohne dies näher zu konkretisieren - rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln und ihm ausreichend Gelegenheit zu geben, zu den "tatsachenwidrigen Annahmen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen, vermag dies die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu führen, weil er nicht auch gleichzeitig die Wesentlichkeit der solcherart behaupteten Verfahrensmängel (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG) aufgezeigt hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher auch ohne die beantragte Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040120.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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