RS Vfgh 2022/3/3 G324/2021 (G324/2021-10)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2022
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
StGG Art2
GehG 1956 §2, §75 Abs1, §80
BDG 1979 §38, §39, §143
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des GehaltsG 1956 betreffend den Ausschluss einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage für Beamte des Exekutivdienstes im Falle der höherwertigen besoldungsgruppenübergreifenden dauernden Verwendung; Wertungswiderspruch zum Bestehen eines Anspruchs auf ruhegenussfähige Verwendungszulage bei Verwendung innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie bei bloß vorübergehender höherwertiger Verwendung in einer anderen Besoldungsgruppe

Rechtssatz

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in §75 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, idF BGBl I 60/2018. Im Übrigen: Keine Aufhebung des §75 Abs1 GehG idF BGBl I 60/2018.Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" in §75 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,. Im Übrigen: Keine Aufhebung des §75 Abs1 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,.

§75 Abs1 GehG sah bis zur Neufassung dieser Bestimmung mit der Novelle BGBl I 60/2018 vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührte, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wurden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage gebührte auch, wenn Beamte auf einem Arbeitsplatz einer anderen Besoldungsgruppe - somit besoldungsgruppenübergreifend - verwendet wurden. §75 Abs1 GehG idF BGBl I 60/2018 sieht hingegen nunmehr vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nur gebührt, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe "des Exekutivdienstes" verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Bei einer entsprechenden höherwertigen besoldungsgruppenübergreifenden dauernden Verwendung gebührt daher nun keine Verwendungszulage.§75 Abs1 GehG sah bis zur Neufassung dieser Bestimmung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gebührte, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wurden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage gebührte auch, wenn Beamte auf einem Arbeitsplatz einer anderen Besoldungsgruppe - somit besoldungsgruppenübergreifend - verwendet wurden. §75 Abs1 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, sieht hingegen nunmehr vor, dass Beamten des Exekutivdienstes eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nur gebührt, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe "des Exekutivdienstes" verwendet werden, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Bei einer entsprechenden höherwertigen besoldungsgruppenübergreifenden dauernden Verwendung gebührt daher nun keine Verwendungszulage.

Diese Novelle führt also dazu, dass Beamte des Exekutivdienstes, die besoldungsgruppenübergreifend in einer anderen Verwendungsgruppe als jener, in der sie eingestuft sind, dauernd höherwertig verwendet werden, ab 01.07.2018 keinen Anspruch (mehr) auf die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß §75 Abs1 GehG haben. Demgegenüber haben jene Beamte, die im Exekutivdienst - also nicht besoldungsgruppenübergreifend - dauernd höherwertig verwendet werden, weiterhin einen solchen Anspruch. Lediglich für eine vorübergehende höherwertige Verwendung in einer anderen Besoldungsgruppe ist in §80 GehG eine Abgeltung vorgesehen.

Der Ausgangspunkt der im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken ist die tatsächliche höherwertige Verwendung eines Beamten. Die Belastung, die mit einer dauernden höherwertigen Verwendung verbunden ist, wird nach der bestehenden Rechtslage im Fall einer besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung nicht durch eine entsprechende Zulage abgegolten. Dies steht in einem Wertungswiderspruch dazu, dass innerhalb derselben Besoldungsgruppe gemäß §75 Abs1 GehG für eine dauernde höherwertige Verwendung eine Zulage zusteht. Ein solcher Wertungswiderspruch besteht schließlich auch zur Bestimmung des §80 GehG, nach der auch für eine bloß vorübergehende höherwertige Verwendung in einer anderen Besoldungsgruppe eine entsprechende Abgeltung vorgesehen ist. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass gerade im Fall einer besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung keine entsprechende Abgeltung für eine dauernde höherwertige Verwendung besteht.

Der Einwand der Bundesregierung, dass eine dauernde besoldungsgruppenübergreifende Verwendung für die Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" - ebenso wie für die Besoldungsgruppen "Allgemeiner Verwaltungsdienst" und "Militärischer Dienst" - im BDG 1979 gar nicht vorgesehen ist, ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Verantwortung dafür, dass Beamte des Exekutivdienstes gemäß dem Verwendungsverbot nach §143 Abs6 BDG 1979 nicht zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen werden, liegt ausschließlich beim Dienstgeber und nicht beim Beamten. Dass eine solche vom Dienstgeber veranlasste (dauernde) Verwendung - wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung einwendet - rechtswidrig ist, kann daher keine sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass einem Beamten, der tatsächlich höherwertig verwendet wird, diese höherwertige Verwendung nicht entsprechend abgegolten wird.

Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, in §75 Abs1 GehG lediglich die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" aufzuheben. Damit steht nach der bereinigten Rechtslage (die insofern mit jener vor der Novelle BGBl I 60/2018 übereinstimmt) Beamten des Exekutivdienstes, die in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werden eine Verwendungszulage unabhängig davon zu, in welcher Besoldungsgruppe diese Verwendung erfolgt.Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, in §75 Abs1 GehG lediglich die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" aufzuheben. Damit steht nach der bereinigten Rechtslage (die insofern mit jener vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, übereinstimmt) Beamten des Exekutivdienstes, die in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werden eine Verwendungszulage unabhängig davon zu, in welcher Besoldungsgruppe diese Verwendung erfolgt.

(Anlassfall E1299/2021, E v 03.03.2022; Aufhebung der angefochtenen Entscheidung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungszulage, Ruhegenuss, VfGH / Verwerfungsumfang, Verwendungsänderung, Polizei, Dienstzuteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G324.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten