TE Vwgh Erkenntnis 1996/8/6 95/17/0621

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;

Norm

LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §19 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des XY-Verein in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 8. Juni 1995, betreffend Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe 1.) für Oktober 1990 bis April 1992, 2.) für Mai bis Oktober 1992, 3.) für November 1992, 4.) für Dezember 1992, 5.) für Jänner und Februar 1993, 6.) für März bis Mai 1993 und 7.) für Juni bis September 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Abgabenbescheiden schrieb die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein gemäß den §§ 1, 2, 4 und 19 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Dezember 1986, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, Seite 302 (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987), Lustbarkeitsabgabe für die eingangs genannten jeweiligen Zeiträume für die an einem bestimmten Standort in G aufgestellten und betriebenen Geldspielapparate zuzüglich eines Säumniszuschlages vor.

Nach der Begründung dieser Bescheide komme es nicht darauf an, daß die gegenständlichen Apparate - nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei - nur für Vereinsmitglieder zugänglich gewesen seien. Vielmehr habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, V 3/94, entschieden, daß durch die Einfügung des § 14a des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1986 ein spezieller Abgabentatbestand für das Halten von Geldspielapparaten geschaffen worden und das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" für Geldspielapparate nicht von Bedeutung sei.

Bei einer vom Vertreter der Abgabenbehörde am 28. April 1993 durchgeführten Überprüfung der Handhabung der Geldspielapparate - welche auch nicht in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 3. Mai 1995 bestritten worden sei - sei festgestellt worden, daß vom Geldeinzugsapparat der Marke "Armatic" nach Einschub der Mitgliedskarte Banknoten von S 20,-- bis S 1.000,-- (je nach Bedarf) eingezogen würden. Danach leuchteten am Geldeinzugsapparat die Nummern der entsprechenden Geldspielapparate auf. Durch Drücken einer Nummer werde der jeweilige Geldspielapparat ausgewählt und der eingezogene Geldbetrag am Geldspielapparat ferngesteuert aufgezählt. In der Folge könne die Mitgliedskarte entfernt werden. Die Gewinne würden an die jeweiligen Gewinner bar von der Kellnerin ausbezahlt. Der Mindesteinsatz betrage S 1,--, der Höchsteinsatz S 5,--.

Hinsichtlich des Einwandes, es lägen keine Geldspielapparate vor, weil die Betätigung nicht mit Geld, sondern durch Benützung der Clubkarte erfolge, werde festgehalten, daß das Gesetz Spielapparate als Vorrichtungen definiere, die zur Durchführung von Spielen bestimmt seien und gegen Entgelt betrieben würden.

Im erstangefochtenen Bescheid betreffend den Zeitraum Oktober 1990 bis April 1992 (hg. Zl. 95/17/0627), wird noch festgestellt, von der Zeugin P sei anläßlich ihrer Einvernahme am 21. Oktober 1992 eine Liste über die Aufstellung der Geldspielapparate übergeben worden; aus dieser sei ersichtlich, daß ab Oktober 1990 bis Juli 1991 zwei Geldspielapparate, ab August 1991 bis Februar 1992 neun Geldspielapparate, im März 1992 neun Geldspielapparate sowie im April 1992 acht Geldspielapparate an dem in Rede stehenden Standort aufgestellt gewesen seien. Der Zeuge Ing. C habe bei seiner Einvernahme am 9. November 1992 angegeben, daß ab Oktober 1990 zwei Geldspielapparate mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt gewesen seien. K, bis 3. Oktober 1992 Obmann des Vereines, habe am 19. Oktober 1992 niederschriftlich erklärt, "anfangs dürften es drei bis vier Automaten gewesen sein, zum späteren Zeitpunkt neun". Auf Grund der nahezu übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen sei die Lustbarkeitsabgabe für zwei Geldspielapparate für den Zeitraum Oktober 1990 bis Juli 1991 vorgeschrieben worden.

Auch in dem zweitangefochtenen Bescheid betreffend den Zeitraum von Mai bis Oktober 1992 (hg. Zl. 95/17/0621) wird auf die eben erwähnte, von der Zeugin P übergebene Liste betreffend die jeweilige Zahl der aufgestellten Geldspielapparate in der Begründung Bezug genommen.

1.2. Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 27. November 1995, B 2367 bis 2373/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerden ab. Antragsgemäß wurden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof unter anderem auf seine ständige Rechtsprechung zur Unbedenklichkeit der angewendeten Normen der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 (Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, V 3/94).

1.3. In seinen Beschwerdeergänzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der beschwerdeführende Verein Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Nach der Begründung der Beschwerden sei der Zutritt zu den im Vereinslokal aufgestellten Automaten ausschließlich einem geschlossenen Kreis an Vereinsmitgliedern möglich gewesen. Grundsätzlich würden keine Fremden vom Verein aufgenommen, sondern nur Mitglieder aus dem Bekanntenkreis; zahlreiche Bewerber würden abgelehnt. Für den Verein entstehe aus dem Aufstellen der Automaten kein Gewinn. Ziel sei es, Mitgliedern des Vereins ein Spiel an den Automaten unter Kontrolle zu ermöglichen, sodaß es grundsätzlich auch keinen Verlust für Spieler gebe. Die Automaten könnten nicht durch Münzeinwurf betätigt werden; hiefür sei eine Clubkarte erforderlich. Da es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handle und keine "Geldspielapparate" im eigentlichen Sinn in Verwendung stünden, sei die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe zu Unrecht erfolgt.

Da sich das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, auf welches der § 14a des Steiermärkischen Lustbarkeitsabgabegesetzes verweise, nur auf öffentliche Schaustellungen beziehe, sei der Verein mangels Öffentlichkeit nicht abgabepflichtig.

Auch gehe die belangte Behörde von einer gewissen Anzahl von Spielapparaten aus. Dies sei aber auf mangelnde Überprüfung selbst zurückzuführen, zumal vom 15. August 1993 bis 6. September 1993 das Vereinslokal überhaupt geschlossen gewesen sei und sich vom 1. August 1993 bis 6. September 1993 kein Automat im Vereinslokal befunden habe. Es sei auch keine genaue technische Überprüfung der Geräte vorgenommen worden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine gemeinsame Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Soweit der beschwerdeführende Verein die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe deswegen für rechtswidrig erachtet, weil die Spielmöglichkeit nur seinen Vereinsmitgliedern offengestanden sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl gleichgelagerter Beschwerdefälle unter Bezugnahme auf das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, V 3/94 und Folgezahlen, ausgesprochen hat, es komme für die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe auf Grund des § 19 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 nicht darauf an, ob die in Rede stehenden Apparate in "öffentlichen Räumen" betrieben würden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1994, Zl. 94/17/0389, vom 22. Dezember 1994, Zl. 94/17/0473, vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/17/0469, und vom 29. Mai 1995, Zl. 95/17/0071). Der vorliegende Beschwerdefall entspricht insoweit den mit den zitierten Erkenntnissen entschiedenen Verfahren. Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2.2. Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, es hätten nicht "Geldspielapparate im eigentlichen Sinn Verwendung gefunden", weil die aufgestellten Automaten nicht durch einen Münzeinwurf hätten betätigt werden können, sondern hiefür eine Clubkarte erforderlich gewesen sei.

Die Berufungsvorentscheidungen enthielten bereits die Feststellung, daß die Spielapparate nur durch die Bezahlung über einen Geldeinzugsautomaten in Betrieb genommen werden könnten, also lediglich eine besondere technische Gestaltung der Art der Einzahlung des Spieleinsatzes vorliege. Nach der Rechtsprechung wurde der beschwerdeführenden Partei damit Gelegenheit gegeben, von den Beweisergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Weder im Berufungsverfahren (insbesondere auch nicht in der Stellungnahme vom 3. Mai 1995) noch mit dem zitierten Vorbringen in der Beschwerde wird - sachverhaltsbezogen - die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung in Streit gezogen, daß vom Geldeinzugsapparat der Marke "Armatic" nach Einschub der Mitgliedskarte Banknoten von S 20,-- bis S 1.000,-- (je nach Bedarf) eingezogen und nach Drücken der Nummer des gewünschten Geldspielapparates auf diesem ferngesteuert aufgezählt würden, in der Folge die Mitgliedskarte entfernt werden könne und die Gewinne an den jeweiligen Gewinner bar von der Kellnerin ausbezahlt würden.

Daß die Inbetriebnahme eines Apparates, der selbsttätig die Entscheidung über Gewinn oder Verlust eines Geldbetrages herbeiführt, außer der Betätigung der Geldeinzugsvorrichtung (hier des mit mehreren Spielapparaten verbundenen gemeinsamen elektronischen Geldaufzählungsapparates der Marke "Armatic") zusätzlich auch der Verwendung einer Clubkarte bedarf, hindert seine Qualifikation als Geldspielapparat im Sinne der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß die Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt.

2.3. Das in sämtlichen Beschwerden enthaltene Vorbringen, das Vereinslokal sei vom 15. August bis 6. Septeber 1993 geschlossen gewesen und vom 1. August bis 6. September 1993 habe sich kein Apparat im Lokal befunden, betrifft nach der zeitlichen Lagerung offenkundig nur den Beschwerdefall zur Zl. 95/17/0625. In den übrigen Beschwerdesachen ist dieses Vorbringen von vornherein unwesentlich. Aber auch in dem diesen Zeitraum betreffenden Beschwerdefall Zl. 95/17/0625 - der Fall betrifft den Zeitraum von Juni bis September 1993 - übersieht der beschwerdeführende Verein, daß gemäß § 19 Abs. 2 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 die Verpflichtung des Halters eines Geldspielapparates zur Entrichtung der Abgabe erst mit Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder das städtische Steueramt sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat vom Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Derartiges wurde im Abgabenverfahren nicht behauptet. Daher bestand die Abgabenpflicht ungeachtet des behaupteten Fehlens eines Apparates bzw. der behaupteten Schließung des Lokales vom 1. bzw. 15. August bis 6. September 1993 weiter.

Zum nicht näher substantiierten Beschwerdevorwurf, der festgestellten Zahl der aufgestellten Geldspielapparate lägen keine konkreten Feststellungen zugrunde, ist folgendes zu sagen: Soweit es sich um die Abgabenzeiträume von Oktober 1990 bis Oktober 1992 handelt, hat die belangte Behörde die getroffenen Feststellungen in den zu Zlen. 95/17/0621 und 0627 angefochtenen Bescheiden in schlüssiger Weise auf die Zeugenaussagen der P, des Ing. C und des K gestützt. Die Feststellungen zu den späteren Abgabezeiträumen stützten sich auf die jeweiligen Erhebungen der behördlichen Kontrollorgane und wurden im Abgabenverfahren nur unter dem oben abgehandelten Argument, es lägen deswegen keine Spielapparate vor, weil sie nur Vereinsmitgliedern zugänglich gewesen seien, bekämpft. Einen relevanten Verfahrensmangel vermag der Verwaltungsgerichtshof somit in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz der Kosten der Aktenvorlagen war im begehrten Ausmaß, das in der gemeinsam erstatteten Gegenschrift angesprochen wurde, zuzusprechen.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170621.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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