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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2021, 1. W116 2241316-1/6E, 2. W116 2242346-1/7E und 3. W116 2242850-1/6E, betreffend vorläufige Suspendierung (zu 1.), Suspendierung (zu 2.) und Einleitung eines Disziplinarverfahrens (zu 3.) nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: (1.) Landespolizeidirektion Wien, (2. und 3.:) Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei (zu 2. und 3.): Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 1972 geborene Revisionswerber steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (1.) die mit Bescheid der Dienstbehörde vom 5. März 2021 ausgesprochene vorläufige Suspendierung des Revisionswerbers vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979); (2.) seine mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. April 2021 verfügte Suspendierung vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 sowie (3.) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Revisionswerber gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 (Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21. April 2021). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (1.) die mit Bescheid der Dienstbehörde vom 5. März 2021 ausgesprochene vorläufige Suspendierung des Revisionswerbers vom Dienst gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979); (2.) seine mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 1. April 2021 verfügte Suspendierung vom Dienst gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 sowie (3.) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 (Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 21. April 2021). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3 Den Entscheidungen liegt der Verdacht zu Grunde, der Revisionswerber, gegen den in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 310 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 StGB anhängig ist, habe im Juli 2017 die ihm dienstlich mit dem Auftrag sie zu reparieren, und falls das nicht funktioniere, sie der Vernichtung zuzuführen, zugewiesenen Mobiltelefone des damaligen Büroleiters des Innenministers sowie zweier Kabinettsmitarbeiter entgegen diesem Auftrag nicht vernichtet, sondern im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2020 an weitere, teils auch organisationsfremde Personen mit der Intention weitergegeben, die darauf gespeicherten Daten wiederherzustellen, auszulesen und auf einen USB-Stick zu kopieren, wodurch er seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt habe.Den Entscheidungen liegt der Verdacht zu Grunde, der Revisionswerber, gegen den in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 310, Absatz eins und Paragraph 133, Absatz eins, StGB anhängig ist, habe im Juli 2017 die ihm dienstlich mit dem Auftrag sie zu reparieren, und falls das nicht funktioniere, sie der Vernichtung zuzuführen, zugewiesenen Mobiltelefone des damaligen Büroleiters des Innenministers sowie zweier Kabinettsmitarbeiter entgegen diesem Auftrag nicht vernichtet, sondern im Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2020 an weitere, teils auch organisationsfremde Personen mit der Intention weitergegeben, die darauf gespeicherten Daten wiederherzustellen, auszulesen und auf einen USB-Stick zu kopieren, wodurch er seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verletzt habe.
4 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3420/2021-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2021, E 3420/2021-5, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision unter diesem Gesichtspunkt im Fehlen von Rechtsprechung zu den „eingewendeten Verjährungsproblematiken, insbesondere zu § 94 Abs. 2 Z 2 [gemeint wohl: Abs. 1 Z 2] iVm Abs. 4 BDG [1979], § 112 Abs. 2 BDG [1979], sowie § 135c BDG [1979]“ gelegen.Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision unter diesem Gesichtspunkt im Fehlen von Rechtsprechung zu den „eingewendeten Verjährungsproblematiken, insbesondere zu Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, [gemeint wohl: Absatz eins, Ziffer 2 ], in Verbindung mit , Absatz 4, BDG [1979], Paragraph 112, Absatz 2, BDG [1979], sowie Paragraph 135 c, BDG [1979]“ gelegen.
8 Damit wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch bereits judiziert, dass nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 tritt, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies aber nicht ausschließt, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG 1979 (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; ebenso VwGH 11.10.1993, 92/09/0318, u.a., zu einem Einleitungsbeschluss).Damit wird eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch bereits judiziert, dass nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 tritt, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies aber nicht ausschließt, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bereits verstrichen ist. In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG 1979 (VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; ebenso VwGH 11.10.1993, 92/09/0318, u.a., zu einem Einleitungsbeschluss).
9 Zudem wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt, inwiefern sich ausgehend von dem dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Verdacht und dem bereits begonnenen Strafverfahren (§ 1 Abs. 2 StPO) im vorliegenden Fall die Frage der Verjährung nach § 94 BDG 1979 stellen sollte. Sofern sich der Revisionswerber jedoch mit seinem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernen sollte, wird schon deshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängt, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0037; 26.6.2019, Ra 2018/09/0080, mwN).Zudem wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt, inwiefern sich ausgehend von dem dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Verdacht und dem bereits begonnenen Strafverfahren (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) im vorliegenden Fall die Frage der Verjährung nach Paragraph 94, BDG 1979 stellen sollte. Sofern sich der Revisionswerber jedoch mit seinem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernen sollte, wird schon deshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängt, nicht aufgezeigt vergleiche , VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0037; 26.6.2019, Ra 2018/09/0080, mwN).
10 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, liegt auch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen vor: Durch eine Überschreitung einer gesetzlichen Entscheidungsfrist kommt es weder zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, noch führt eine solche zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026, zu § 135c BDG 1979; 18.9.2008, 2007/09/0383; 16.12.1997, 96/09/0266, zu § 112 Abs. 6 BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011; siehe ferner zu anderen Bestimmungen VwGH 22.6.2021, Ra 2019/04/0140; 19.12.2018, Ra 2018/08/0086; 22.4.1997, 97/11/0050). Dass diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig wäre wird weder dargelegt, noch ist hiefür ein Grund zu ersehen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt jedoch auch dann nicht vor, wenn die in der Revision aufgeworfene Frage durch - zu früheren Rechtlagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/12/0006).Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers, liegt auch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Überschreiten von gesetzlichen Entscheidungsfristen vor: Durch eine Überschreitung einer gesetzlichen Entscheidungsfrist kommt es weder zu einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, noch führt eine solche zur Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der danach ergangenen Entscheidung vergleiche , VwGH 30.6.2020, Ra 2020/09/0026, zu Paragraph 135 c, BDG 1979; 18.9.2008, 2007/09/0383; 16.12.1997, 96/09/0266, zu Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,; siehe ferner zu anderen Bestimmungen VwGH 22.6.2021, Ra 2019/04/0140; 19.12.2018, Ra 2018/08/0086; 22.4.1997, 97/11/0050). Dass diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig wäre wird weder dargelegt, noch ist hiefür ein Grund zu ersehen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt jedoch auch dann nicht vor, wenn die in der Revision aufgeworfene Frage durch - zu früheren Rechtlagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/12/0006).
11 Soweit ganz allgemein darin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gesehen wird, dass der Akteninhalt in seinen Verdachtsmomenten komplett unrichtig beurteilt worden sei, Aktenwidrigkeiten vorlägen und dadurch „die Rechtsfrage einem Sachverhalt unterstellt“ worden sei, der schlichtweg nicht vorliege, wird mit diesem unkonkret gehaltenen Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2022
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090257.L00Im RIS seit
14.03.2022Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022