TE Vwgh Beschluss 2022/2/17 Ra 2021/05/0187

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Veröffentlicht am 17.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §34 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Antrag 1. des Ing. B A und 2. der R A, beide in K, beide vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188-6, wurde die außerordentliche Revision der Revisionswerber mangels Heraushebung jenes subjektiven Rechtes, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung begründen kann (Revisionspunkt), als unzulässig zurückgewiesen.

2        Unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ hatten die Revisionswerber ausgeführt: „Die Revisionswerber erachten in ihren Rechten nach § 48 Abs. 1, 2, 3 und 4 OÖ. BauO sowie aus ihren Erfüllungsansprüchen aus dem Vertrag der Revisionswerber und den Nachbarn H(...) vom 1.5.2018 sowie in ihrem Wahlrecht bei der Geltendmachung von Schadenersatz nach den Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB sowie durch Verfahrensvorschriften verletzt.“Unter der Überschrift „IV. Revisionspunkt“ hatten die Revisionswerber ausgeführt: „Die Revisionswerber erachten in ihren Rechten nach Paragraph 48, Absatz eins, 2, 3, und 4 OÖ. BauO sowie aus ihren Erfüllungsansprüchen aus dem Vertrag der Revisionswerber und den Nachbarn H(...) vom 1.5.2018 sowie in ihrem Wahlrecht bei der Geltendmachung von Schadenersatz nach den Bestimmungen der Paragraphen 1293, ff ABGB sowie durch Verfahrensvorschriften verletzt.“

3        Ihren Antrag auf Wiederaufnahme stützen die Revisionswerber auf § 34 Abs. 2 und Abs. 4 VwGG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG und bringen vor, dass ihnen eine kurze Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hätte werden müssen. Die Wiederaufnahme sei zu bewilligen, weil der Verwaltungsgerichtshof entweder irrtümlich von der Versäumung der nach § 34 Abs. 2 VwGG zu setzenden Frist ausgehe (Z 2) oder den Vorschriften des Parteiengehörs im Sinn des § 34 Abs. 2 VwGG nicht entsprochen habe (Z 4). Es folgt ein Vorbringen zur „Behebung“ der Ausführungen zum Revisionspunkt.Ihren Antrag auf Wiederaufnahme stützen die Revisionswerber auf Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 VwGG und bringen vor, dass ihnen eine kurze Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hätte werden müssen. Die Wiederaufnahme sei zu bewilligen, weil der Verwaltungsgerichtshof entweder irrtümlich von der Versäumung der nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zu setzenden Frist ausgehe (Ziffer 2,) oder den Vorschriften des Parteiengehörs im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht entsprochen habe (Ziffer 4,). Es folgt ein Vorbringen zur „Behebung“ der Ausführungen zum Revisionspunkt.

4        Wie oben dargestellt führte die außerordentliche Revision, die mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 zurückgewiesen wurde, den Revisionspunkt ausdrücklich an. Er fehlte somit nicht. Ein solches Fehlen hätte zu einem Mängelbehebungsauftrag geführt, jene subjektiven Rechte, in denen die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, zu bezeichnen (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021). Vielmehr bezeichnete der Revisionspunkt, wie oben dargestellt, unmissverständlich jene Rechte, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachteten. Dass die Revisionswerber damit keine subjektiven Rechte geltend machten, die zur Erhebung einer Revision berechtigen, ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188-6, zu entnehmen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind aber nicht als Mangel iSd § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055). Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen.Wie oben dargestellt führte die außerordentliche Revision, die mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 zurückgewiesen wurde, den Revisionspunkt ausdrücklich an. Er fehlte somit nicht. Ein solches Fehlen hätte zu einem Mängelbehebungsauftrag geführt, jene subjektiven Rechte, in denen die Revisionswerber verletzt zu sein behaupten, zu bezeichnen vergleiche , etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0021). Vielmehr bezeichnete der Revisionspunkt, wie oben dargestellt, unmissverständlich jene Rechte, in denen sich die Revisionswerber verletzt erachteten. Dass die Revisionswerber damit keine subjektiven Rechte geltend machten, die zur Erhebung einer Revision berechtigen, ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2021, Ra 2021/05/0187 bis 0188-6, zu entnehmen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind aber nicht als Mangel iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG anzusehen vergleiche , etwa VwGH 17.9.2014, Ro 2014/04/0055). Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen.

Wien, am 17. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050187.L00

Im RIS seit

14.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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