RS Vwgh 2022/1/5 Ro 2021/01/0023

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Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

B-VG Art102
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art78a
GrekoG 1996 §8 Abs1
SPG 1991 §2 Abs2
SPG 1991 §4 Abs2
SPG 1991 §88 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 2 SPG 1991 besteht die Sicherheitsverwaltung auch aus der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm. Sohin zählen Angelegenheiten des GrekoG 1996 zur Sicherheitsverwaltung nach dieser Bestimmung. Diese Angelegenheiten werden gemäß § 8 Abs. 1 GrekoG 1996 durch die Landespolizeidirektionen besorgt, die zu den Sicherheitsbehörden zählen (vgl. § 4 Abs. 2 SPG 1991 und Art. 78a Abs. 1 B-VG). Der Gesetzgeber hat die Sicherheitsverwaltungsagenden des GrekoG 1996 nicht einer eigenen Bundesbehörde übertragen (vgl. zu einer solchen Übertragung in die unmittelbare Bundesverwaltung und deren verfassungsrechtliche Vorgaben VwGH 25.6.2019, Ra 2017/19/0261). Somit liegt ein Fall der von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Art. 78a ff B-VG besorgten Sicherheitsverwaltung vor, die unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (vgl. insoweit zur Abschiebung nach FPG VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, mwN, unter anderem ebenso mit Hinweis auf VfSlg. 19.986/2015). In einem solchen Fall kommt § 88 Abs. 1 SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0010, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010023.J09

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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