RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2022/03/0011

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs3
WaffG 1996 §12 Abs4

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Waffenverbot - Der Verfall der sichergestellten Waffen und Munition tritt gemäß § 12 Abs. 3 WaffG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege ein; er betrifft die sichergestellten Waffen in jenem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung befunden haben. Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Dass die verfallenen Waffen im nicht zusammengebauten Zustand zum Zeitpunkt der Sicherstellung allenfalls - wie der Revisionswerber behauptet - einen niedrigeren Wert haben als sie ihn hätten, wenn sie - nach dem Zeitpunkt der Sicherstellung - noch zusammengebaut oder sonst verändert worden wären, stellt keinen aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses resultierenden Nachteil dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030011.L01

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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