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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. M, vertreten durch Mag. Edgar Kilian, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. November 2021, Zl. LVwG-AV-227/005-2018, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2018 wurde über den Revisionswerber ein Waffenverbot verhängt.
2 Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A; VwGH 23.6.2017, Ra 2017/03/0063).
6 Der Revisionswerber bringt zur Begründung seines Antrags vor, dass gemäß § 12 Abs. 3 Ziffer 1 WaffG die von der Behörde sichergestellten Waffen und Munition als verfallen gelten. Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG habe die Behörde dem Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung für die verfallenen Waffen und Munition zuzuerkennen. Ein Teil der Waffen des Revisionswerbers sei im zerlegten Zustand sichergestellt worden. Zerlegt seien diese Waffen jedoch weniger wert als zusammengebaut. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde dem Revisionswerber insbesondere hinsichtlich der von ihm zu erzielenden Entschädigung daher ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen.
7 Der Verfall der sichergestellten Waffen und Munition tritt gemäß § 12 Abs. 3 WaffG mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege ein; er betrifft die sichergestellten Waffen in jenem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Sicherstellung befunden haben. Gemäß § 12 Abs. 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Dass die verfallenen Waffen im nicht zusammengebauten Zustand zum Zeitpunkt der Sicherstellung allenfalls - wie der Revisionswerber behauptet - einen niedrigeren Wert haben als sie ihn hätten, wenn sie - nach dem Zeitpunkt der Sicherstellung - noch zusammengebaut oder sonst verändert worden wären, stellt keinen aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses resultierenden Nachteil dar. Abgesehen davon hat der Revisionswerber einen derartigen Nachteil auch nicht im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung konkretisiert.
8 Schon deshalb war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 24. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030011.L00Im RIS seit
09.03.2022Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022