TE Dok 2022/3/1 2021-0.089.149

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §56 Abs4 Z1

Schlagworte

Nebenbeschäftigung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 01.03.2022 nach der am 01.03.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

die Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N.N. seit 06.09.2021 ausgeübt, obwohl ihm diese durch die LPD N.N. als Dienstbehörde mittels Mitteilung vom 02.09.2021 untersagt worden ist,

er hat eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 4 und 5 des LPD Erlasses vom 07.03.2018, betreffend Dienstrechtsangelegenheiten allgemein – Nebenbeschäftigung – Allgemeines i. V. m. § 56 Abs. 4, Z. 1 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 700,- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe in 3 Monatsraten wurde stattgegeben.

Begründung

Danach hat der Beamte mit Meldung vom 17.07.2021, GZ: N.N., eingelangt bei der ho LPD am 22.07.2021, bekannt gegeben, dass er rückwirkend mit 02.07.2021 zum gewerblichen Geschäftsführer der Firma N.N., ernannt wurde.

Mit E-Mail vom 23.07.2021 wurde der Beamte von der ho LPD beauftragt, bis spätestens 13.08.2021 hinsichtlich dieser genehmigungspflichtigen Nebenbeschäftigung, insbesondere hinsichtlich der verspäteten Meldungslegung (Beginn der Nebenbeschäftigung 02.07.2021- Meldung erst mit 17.07.2021 erstattet), eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Datum vom 06.08.2021 hat der Beamte (erneut) einen Antrag auf Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Stunden (bzw. auf Verlängerung der bisherigen Herabsetzung), für die Betreuung des minderjährigen Kindes seiner jetzigen Lebensgefährtin gestellt. Diesem Antrag wurde seitens der ho LPD erneut stattgegeben, sodass seine wöchentliche Arbeitszeit mit ho Bescheid vom 11.08.2021, GZ: N.N., auch für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.9.2022 auf 20 Stunden herabgesetzt worden ist.

Mit E-Mail vom 13.08.2021 hat der Beamte die mit ho Auftrag vom 23.07.2021 eingeforderte Stellungnahme abgegeben. Nachdem bei dieser unklar gehaltenen Stellungnahme das bei Nebenbeschäftigungsmeldungen erlassmäßig vorgesehene Formular nicht beigeschlossen war, wurde der Beamte mit E-Mail vom 16.08.2021 ersucht, dieses Formular nachzureichen, was er am 19.08.2021 auch getan hat.

Von ho LPD wurde daraufhin mit Schreiben vom 02.09.2021, GZ: N.N., für diese gegenständliche während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auszuübende bzw. bereits ausgeübte Nebenbeschäftigung keine Genehmigung erteilt und dem Beamten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

Der Beamte hat daraufhin hinsichtlich dieser Untersagung bzw. Nichtgenehmigung mit Schreiben vom 26.09.2021 (eingelangt bei der ho LPD am 27.09.2021) einen Feststellungsbescheid verlangt, was von der ho LPD mit Schreiben vom 27.09.2021 mit dem Hinweis abgelehnt wurde, dass aufgrund des LPD-Erlasses vom 07.03.2018, ein Feststellungsbescheid nur vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung ergehen hätte können und der Sachverhalt nur mehr disziplinär abgeklärt werden kann.

Daher wurde das BPK N.N. bzw. der Kommandant der PI N.N. mit Schreiben vom 24.09.2021 (versendet am 27.09.2021) angewiesen, gegen den Beamten in gegenständlicher Angelegenheit Disziplinaranzeige zu erstatten (siehe Disziplinaranzeige, Beilage 1). Diese wurde schließlich mit Datum vom 14.10.2021 (eingelangt bei der ho LPD am 13.12.2021) auch vorgelegt.

Der Beamte steht im Verdacht,

1.)      dass er die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. N.N. an die LPD N.N. erst am 17.07.2021 schriftlich gemeldet hat, obwohl die formelle Anmeldung bei der BH N.N. als zuständiger Gewerbebehörde bereits am 02.07.2021 erfolgt ist. Tatsächlich aufgenommen wurde die faktische Nebenbeschäftigung laut Angaben des Beamten aber erst am 06.09.2021 nach Fertigstellung und Eröffnung.

 

2.)      dass er die vorangeführte Nebenbeschäftigung iSd § 56 BDG bereits am 02.07.2021 ohne Genehmigung seitens der LPD N.N. ausübt.

3.)      dass er die vorangeführte Nebenbeschäftigung seit 06.09.2021 ausübt, obwohl ihm diese durch die LPD N.N. als Dienstbehörde mittels Mitteilung vom 02.09.2021 (Zustellung per E-Mail am 06.09.2021 untersagt worden ist.

4.)      dass er den Umstand, dass seine wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 50a BDG 1979 zunächst von 01.10.2020 bis 30.09.2021 und anschließend von 01.10.2021 bis 30.09.2022 wegen der Betreuung des am 06.12.2010 geborenen und im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kindes seiner Lebensgefährtin auf 20 Stunden herabgesetzt war bzw. ist, vermutlich ab 02.07.2021 anstatt für die Betreuung dieses Kindes für seine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. N.N. missbraucht hat.

Durch den vorstehenden Sachverhalt ist der Beamte verdächtig, gegen die Bestimmungen der §§ 43, 44 Abs. 1 und 56 BDG 1979 in Verbindung mit dem LPD-Erlass vom 07.03.2018, betreffend Dienstrechtsangelegenheiten allgemein – Nebenbeschäftigung – Allgemeines, schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 verstoßen zu haben.

Beweismittel

Mit Schreiben vom 24.09.2021, GZ: N.N., hat die LPD N.N. das BPK N.N. bzw. den Kommandanten der PI N.N. mit Erhebungen zum Beamten beauftragt, da der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliege. Im Konkreten bestehe der Verdacht, „…dass der Beamte seine Nebenbeschäftigung zu spät (das heißt nach erfolgter Aufnahme) gemeldet und/oder trotz bereits erfolgter Untersagung diese Nebenbeschäftigung ausgeübt bzw. weiter ausgeübt hat.“

Mit E-Mail vom 28.09.2021, 12:19 Uhr, wurde der angeführte Auftrag der LPD N.N. vom BPK N.N., A.A., dem 1. Stv. des Kommandanten der PI N.N., B.B. zur direkten Erledigung übermittelt.

Die weiteren Erhebungen zum Sachverhalt brachten nachstehendes Ergebnis:

Der Beamte hat mittels persönlicher Meldung vom 17.07.2021, GZ: N.N., eine Nebenbeschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. N.N., mit Wirkung vom 02.07.2021 der LPD N.N.gemeldet.

Ein Auszug aus dem Gewerberegister lag dieser Meldung ebenfalls bei.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beamte aufgrund eines Bescheides der LPD N.N. vom 28.07.2020, GZ: N.N., eine gemäß § 50a BDG 1979 herabgesetzte Wochendienstzeit von 20 Stunden (befristet bis 30.09.2021) zu leisten.

Diese Herabsetzung wurde auf Antrag des Beamten von 06.08.2021, für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022, von der LPD N.N. abermals genehmigt.

Mit E-Mail vom 23.07.2021, 14:09 Uhr, wurde der Beamte von der LPD N.N., Personalabteilung aufgefordert, eine ausführliche persönliche Stellungnahme im Hinblick auf seine genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung vorzulegen.

Dieser Aufforderung beantwortete der Beamte in einer E-Mail vom 13.08.2021, 06:31 Uhr, in der er den Ablauf der Gewerbeanmeldung ausführlich schilderte.

Mit Schreiben vom 02.09.2021, GZ N.N. untersagte die LPD N.N. als Dienstbehörde dem Beamten die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 und begründete dies mit der seiner herabgesetzten Wochendienstzeit. Die Zustellung erfolgte per E-Mail am 06.09.2021, um 10:44 Uhr, an das Postfach der PI N.N.

Da sich der Beamte zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand, wurde ihm der Sachverhalt am 06.09.2021, um 14:00 Uhr, telefonisch durch B.B. mitgeteilt. Persönlich gelesen hat er ihn bei seinem Dienstantritt am 25.09.2021.

Am 01.10.2021 wurde dem Beamten durch B.B. der Erhebungsauftrag der LPD N.N. in einem persönlichen Gespräch zur Kenntnis gebracht. Dieser gab dazu an, dass er sich dazu in einer schriftlichen Stellungnahme äußern werde.

Dies wurde vom Beamten am selben Tag mit der Übermittlung einer schriftlichen Stellungnahme, die er in einer E-Mail um 13:54 Uhr an B.B. durchführte, erledigt.

Darin nimmt er zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung:

Demnach hatte er am 02.07.2021 bei der WKO in N.N. einen Termin bezüglich der zu erledigenden Formalitäten hinsichtlich der Anmeldung der N.N. in N.N.. Dabei wurde auch die Abmeldung der bestehenden N.N. seiner Lebensgefährtin und die Neuanmeldung der N.N. besprochen. Dabei sei man auch auf die Kammerumlage für die beiden Firmen zu sprechen gekommen. Dabei ist dann die Anmeldung mit 09.07.2021 vereinbart worden, um nicht für beide Firmen die Kammerumlage bezahlen zu müssen.

Bei den im Mail vom 13.08.2021 angeführten Datumsangaben 02.08. bzw. 09.08. habe es sich um einen Irrtum seinerseits gehandelt, die richtigerweise 02.07. bzw. 09.07. lauten müssten.

Diese wird auch durch die Eintragungen im GISA mit dem 09.07.2021 als Tag der Gewerbeentstehung untermauert wird.

Zur Entrichtung der Kammerumlage konnte auf der Homepage der WKO N.N. (abgerufen am 14.10.2021) folgendes eruiert werden:

„Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft nicht länger als 31 Kalendertage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage zur Gänze.“

Zur tatsächlichen Aufnahme der Nebenbeschäftigung führt der Beamte weiters aus, dass diese erst ab 06.09.2021 aufgenommen wurde. Am 03.09.2021 hätte dazu auch eine Eröffnungsfeier stattgefunden.

Dazu konnte ein Beitrag in der online-Ausgabe der Bezirksblätter (abgerufen am 14.10.2021) im Internet vorgefunden werden, der über diese Eröffnungsfeier berichtet. Hochgeladen wurde der Beitrag am 08.09.2021, um 16:03 Uhr.

Aufgrund der faktischen Aufnahme der Nebenbeschäftigung ist der Beamte der Meinung, seine Meldung der Nebenbeschäftigung am 17.07.2021 sei rechtzeitig erfolgt.

Zur Herabsetzung seiner Wochendienstzeit zur Betreuung führt der Beamte aus, dass der minderjährige Sohn, geboren am N.N., das N.N. in N.N. besucht und in der Zeit von 07:25 bis 12:55 Uhr wochentags dort beaufsichtigt ist. Jeweils an den Nachmittagen stünde er für die Betreuung des Kindes zur Verfügung. Seine vorgesehene Dienstzeit auf der Dienststelle verrichtet dieser geblockt am Wochenende bzw. die restlichen Stunden unter der Woche.

Zu seinen Tätigkeiten als gewerberechtlicher Geschäftsführer gibt der Beamte an, dass er Kundengespräche führe, Bestellungen mache und große Reparaturen durchführe. Die restlichen Arbeiten in der Firma würden von seiner Lebensgefährtin durchgeführt, ebenso die Erledigung von Rechnungen und die Belegverwaltung.

Diese Angaben erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar, da der Beamte im Juni 2021 beim WIFI die Meisterprüfung erfolgreich absolviert hat.

Hinsichtlich etwaiger Hinweise auf eine Befangenheit des Beamten durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung konnten solche nicht erhoben werden, da dieser bei der ho Dienststelle ausschließlich Amtshandlungen fremden- und grenzpolizeilicher Natur führt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beamte in der gegenständlichen Angelegenheit kooperativ an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt hat.

Demnach übt er die Nebenbeschäftigung faktisch seit dem 06.09.2021 am Firmenstandort in N.N., aus.

Dazu wurden durch den Beamten auch Einladungen zur Eröffnungsfeier am 04.09.2021 (Samstag) an die Beamten der ho. Dienststelle ausgeschickt. Der tatsächliche Betrieb sei dann am 06.09.2021 (Montag) aufgenommen worden. Dazu konnten keinerlei entgegenstehende Tatsachen erhoben werden.

Zum Verdacht der verspäteten Meldung seiner Nebenbeschäftigung beharrt der Beamte auf dem Standpunkt, die Meldung rechtzeitig vor Aufnahme der Dienstbehörde gemeldet zu haben.

Inwieweit der Zeitpunkt der Aufnahme der Nebenbeschäftigung mit der Anmeldung des Gewerbes am 02.07.2021 schlagend wird oder erst mit der faktischen Aufnahme der Nebenbeschäftigung am 06.09.2021, kann von ho. nicht beurteilt werden und bedarf einer rechtlichen Würdigung durch die Dienstbehörde bzw. Disziplinarkommission.

Angaben des Beschuldigten

Die Angaben des Beamten sind aus seiner Stellungnahme vom 01.10.2021 ersichtlich. Dieser zeigt sich zur Ausübung der Nebenbeschäftigung seit 06.09.2021 geständig. Zum Verdacht der verspäteten Meldung derselben verweist er darauf, dass er rechtzeitig am 17.07.2021 eine entsprechende Meldung erstattet hätte. Die Aufnahme der Nebenbeschäftigung selbst erfolgte demnach am 06.09.2021.

Am 16.12.2021 wurde zur GZ 2021-0.881.967, Senat 26 nur hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, hinsichtlich der anderen Vorwürfe kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In weiterer Folge wurde für den eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.

 

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

§ 56 BDG (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Beamte,

1.   dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f herabgesetzt worden ist oder

2.   der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder

3.   der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, sofern verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Punkt 4 des LPD Erlasses „Dienstrechtsangelegenheit - Allgemeines, Nebenbeschäftigung allgemein“ vom 07.03.2018 besagt, dass bei einem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung bzw. Karenzierung bereits im Verfahren zur Gewährung dieser Maßnahme zu prüfen ist, ob eine Nebenbeschäftigung vorliegt und bejahendenfalls ein Genehmigungsverfahren einzuleiten ist. … Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder die Fortführung einer bestehenden Nebenbeschäftigung bedarf im Falle eine Herabsetzung der Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung bzw. Karenzierung jedenfalls der Genehmigung durch die Dienstbehörde.

… Darüber hinaus ist die Nebenbeschäftigung nicht zu genehmigen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Zweck der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Karenzierung widerstreitet.

Für die Beurteilung ist die Erhebung des Grundes der Herabsetzung der Wochendienstzeit, der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Karenzierung erforderlich. Dies selbst dann, wenn für die Herabsetzung ein Grund nicht angegeben werden muss. …

Punkt 5 des zitierten Erlassen normiert, dass wird vom Beamten … im Falle der Genehmigungspflicht einer Nebenbeschäftigung diese nicht einholt …, diese Verhaltensweise disziplinarrechtlicher Sanktion unterliegt.

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Der Beamte zeigte sich geständig, mit 06.09.2021 seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft aufgenommen zu haben, welche darin besteht, Bestellungen entgegen zu nehmen, mit Kunden Gespräche zu führen und größere Reparaturen durchzuführen.

Er bestätigte auch, den Inhalt des § 56 BDG sowie des Erlasses der Landespolizeidirektion vom 07.03.2018 die Nebenbeschäftigung betreffend zu kennen, wenngleich ihm nicht bewusstgeworden wäre, dass es bei herabgesetzter Wochendienstzeit für die Aufnahme der Nebenbeschäftigung der Genehmigung der Dienstbehörde bedurft hätte. Allerdings wäre die Ausübung der Nebenbeschäftigung ohnehin nur als Zwischenlösung gedacht gewesen.

§ 56 Abs. 4 BDG normiert nämlich ausdrücklich, dass ein Beamter, dessen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG herabgesetzt ist, eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben darf, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt.

Das bedeutet, dass mit der Aufnahme der Nebenbeschäftigung so lange zuzuwarten ist, bis der Beamte die ihm durch die Dienstbehörde hierzu erteilte Genehmigung erhält.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion N.N. – Personalabteilung vom 28.07.2020 wurde seinem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit in der Zeit von 01.10.2020 bis einschließlich 30.09.2021 zur Betreuung des minderjährigen Kindes C.C., geb. C.C. auf 20 Stunden stattgegeben. Der angeführte Zeitraum wurde mit Bescheid vom 11.08.2021 in Stattgebung des diesbezüglichen Antrages des Beamten von 01.10.2021 bis einschließlich 30.09.2022 verlängert.

Somit steht fest, dass der Beamte seinen Angaben zufolge seine Tätigkeit zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, als seine Wochendienstzeit zu Betreuung des minderjährigen Kindes auf 20 Stunden herabgesetzt gewesen ist. Damit hätte er sohin in Befolgung des § 56 Abs. 4 BDG sowie der Punkte 4 und 5 des LPD Erlasses vom 07.03.2018 betreffend Dienstrechtsangelegenheiten allgemein – Nebenbeschäftigung – Allgemeines mit der Aufnahme seiner Tätigkeit so lange warten müssen, bis die Dienstbehörde ihm hierzu die Genehmigung erteilt. Tatsächlich aber hat die Dienstbehörde ihm die Ausübung der Tätigkeit untersagt.

Die Schuld- und Straffrage war zu bejahen.

Dem Beamten ist zumindest grob fahrlässiges Vorgehen vorwerfbar.

Mildernd wurden die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis, die sehr gute Dienstbeschreibung gewertet. Kein Umstand wurde erschwerend gewertet.

Aufgrund dessen, dass eine Vielzahl an Milderungsgründen keinem Erschwerungsgrund gegenüberstehen, erachtete die Disziplinarbehörde trotz des Umstandes, dass –wie die Disziplinaranwaltschaft richtig betont hat- die Missachtung einer Weisung eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt, entgegen der Ansicht der Disziplinaranwaltschaft das umseits erkannte Ausmaß für tat- und schuldangemessen.

Die Verhängung der Strafe erschien in Anbetracht der Verantwortung des Beamten weniger aus spezialpräventiven als vielmehr aus generalpräventiven Gründen für angebracht. Damit soll der Beamtenschaft verdeutlicht werden, dass die Einhaltung der Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Nebenbeschäftigung befolgt werden müssen und nicht „totes Recht“ darstellen.

Die Strafe ist wirtschaftlich tragbar, zumal dem Beamten freisteht, die Abstattung derselben in Raten zu begehren. Immerhin bemisst sich die Höhe der Strafe in erster Linie an der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Wie schon ausgeführt wurde, handelt es sich bei der votierten Dienstpflichtverletzung um eine schwere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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