TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/3 96/04/0149

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §356 Abs4;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §359b;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentaspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Kongregation der Barmherzigen Schwestern in Zams, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Jänner 1995, Zl. IIa-60.006/1-95, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-Gesellschaft m.b.H. in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei stellte die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 14. Dezember 1994 "gemäß § 359b Abs. 1 und 2 GewO 1994 fest, daß es sich bei der ... Anlage um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl. 850/1994, handelt und zwar um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbebetriebes gemäß § 142 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1994, in der nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitsgestellt werden und weder musiziert noch z.B. mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird".

Mit Spruchpunkt VI wurde der "Einspruch der Kongregation der Barmherzigen Schwestern, Krankenhaus St. Vinzenz, Zams", mangels Parteistellung zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., daß im Hinblick auf die Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 das sogenannte "vereinfachte Verfahren" durchzuführen gewesen sei, für dieses Verfahren sehe die Gewerbeordnung 1994 keinerlei Beteiligung von Nachbarn oder Grundeigentümern vor. Diese Personen könnten daher im Verfahren nach § 359b GewO 1994 keine Parteistellung erlangen. Der "Einspruch" der Beschwerdeführerin sei daher aus formellen Gründen zurückzuweisen gewesen.

Mit Bescheid vom 20. Jänner 1995 wies der Landeshauptmann von Tirol spruchgemäß die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, den Nachbarn (auch Grundeigentümern) stehe eine Parteistellung im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht zu. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Bei Behandlung der Beschwerde sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit des § 359b Abs. 2 GewO 1994 und der Gesetzmäßigkeit der auf Grund des § 359b Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 359b Abs. 2 GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben, und gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag, die vorgenannte Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als gesetzwidrig (in eventu teilweise) aufzuheben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1996, G 1355/95-16 und V 158/95-16, wurde der Antrag, § 359b Abs. 2 GewO 1994 als verfassungswidrig aufzuheben abgewiesen, ebenso der Antrag die Z. 1 des § 1 der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Im übrigen wurde der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Entscheidung über ihre Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt der "Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Inhaltes" im wesentlichen vor, keine der Behörden sei der Meinung gewesen, daß man die mitbeteiligte Partei auffordern müsse, einen Vertrag vorzulegen, aus welchem z.B. ersichtlich sei, daß sie berechtigt sei, die gegenständliche Krankenhausküche zu betreiben und dies im eigenen Namen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung habe die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, daß im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 GewO 1994 die Gewerbeordnung auf die Krankenhausküche im Krankenhaus St. Vinzenz in Zams nicht anwendbar sein könne, weil diese den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes unterliege und nicht der Gewerbeordnung. Im Sinne des § 348 GewO 1994 habe der Landeshauptmann von Amts wegen die Frage zu entscheiden, ob die Bestimmungen des in Rede stehenden Gesetzes anwendbar seien. In Wirklichkeit bestünden jedoch diese Zweifel überhaupt nicht, weil Krankenhausküchen ausdrücklich ausgenommen seien. In der Berufung sei darauf hingewiesen worden, das Gesetz könne nicht so interpretiert werden, daß dann, wenn Teilbereiche eines Krankenhauses von einer konzessionierten Firma betrieben würden, diese von der Gewerbebehörde zu überprüfen seien. Weder die mitbeteiligte Partei als Betreiberin, noch die Beschwerdeführerin, noch die Behörde von Amts wegen habe in Erfahrung bringen können, ob die mitbeteiligte Partei den Betrieb der Krankenanstalt oder lediglich der dort befindlichen Küche übernommen habe. Des weiteren sei nicht ersichtlich, aus welchen Begebenheiten die belangte Behörde schließe, die mitbeteiligte Partei führe den Betrieb der Küche gewerbsmäßig und selbständig und erziele damit einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil. Die Behörden hätten sich einfach auf den Standpunkt gestellt, die mitbeteiligte Partei habe angesucht und es sei deshalb die Zuständigkeit gegeben. Derart könnte jeder, der über die entsprechenden Voraussetzungen gewerberechtlicher Art verfüge, einfach in jeder beliebigen Krankenanstalt in Österreich ansuchen, um eine derartige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine x-beliebige Krankenhausküche "zu erbringen". Die Gewerbebehörden wären, da sich die Behörde auf den Standpunkt stelle, daß es sich bei einem Feststellungsverfahren nach § 359b GewO 1994 um ein solches handle, bei welchem weder der Grundeigentümer, noch Nachbarn, noch sonst jemand zu laden seien, einfach von vornherein ermächtigt und befugt, überall ein derartiges Feststellungsverfahren durchzuführen und die entsprechenden Bescheide zu erlassen. So könne dies "natürlich nicht gehen" und es müsse "mit Sicherheit im Sinne des Gesetzes auch der Nachweis erbracht werden, wie die Berechtigung zur Stellung eines derartigen Feststellungsverfahrens zustandekommt". Es könne nicht so sein, daß die Behörde, "ohne den Rechtsgrund (Vermietung, Verpachtung, Überlassung) welches wirtschaftliche Interesse und in welcher Form usw. überprüft", Feststellungsverfahren einleite und durchführe und dem Grundeigentümer und dem Betreiber der Krankenanstalt nach dem Krankenanstaltengesetz keine Parteistellung einräume. Wenn "das Amt der Tiroler Landesregierung" die Berufung als unzulässig zurückgewiesen habe, "so mag dies vielleicht sogar im Ergebnis richtig sein, was wir allerdings bestreiten, jedoch dann, wenn überhaupt dazu keine Feststellungen getroffen werden, wäre ein derartiger Vorgang nicht geeignet".

§ 359b Abs. 1 und 2 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß

1.

jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2.

das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden."

Auf Grund der Ermächtigung des § 359b Abs. 2 GewO 1994 erging die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994. Diese Verordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des § 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:

1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu

200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird;

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf dem Boden der behördlichen Annahme, daß es sich bei der gegenständlichen Anlage um eine solche im Sinne des § 1 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 handelt und daher das vereinfachte Verfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 durchzuführen ist, die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung sowie die gemäß Abs. 3 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden. Nach Abs. 3 sind im Verfahren gemäß Abs. 1, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Nach Abs. 4 haben im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichenden Maßnahme (§ 82 Abs. 1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) die im Abs. 3 genannten Nachbarn Parteistellung.

Nach § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0038, näher dargelegt hat, sind nach der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 von der Anwendung der im Abs. 1 geregelten Verfahrensbestimmungen - die als solche entsprechend den Anforderungen der Abs. 3 und 4 dieser Gesetzesstelle auch die Voraussetzungen für die Erlangung einer Parteistellung im Betriebsanlagenverfahren in den dort taxativ bezeichneten Fällen bilden - Fälle des § 359b GewO 1994 ausgenommen.

Der Schutz der öffentlichen Interessen im Verfahren nach § 359b GewO 1994 - (auch) in Ansehung von Anlagen, die in einer Verordnung nach § 359b Abs. 2 GewO 1994 bezeichnet sind - obliegt der Behörde von Amts wegen im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit und ist den Nachbarn keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte. Die dagegen vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken wurden vom Verfassungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis vom 18. Juni 1996 nicht geteilt.

Somit kann, selbst unter der Annahme, daß der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin) infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 GewO 1994 die Rechtsstellung eines Nachbarn zukäme, daraus eine Parteistellung im Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht abgeleitet werden.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß eine gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage ebenso wie ein (positiver) feststellender Bescheid nach § 359b Abs. 1 GewO 1994, der nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung in seiner Rechtswirkung einen Genehmigungsbescheid darstellt, die Zustimmung des Grundeigentümers zu diesem Vorhaben nicht voraussetzt (vgl. dazu auch Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, RZ 134). Damit wird freilich die Frage des privatrechtlichen (dem Zivilrechtsweg vorbehaltenen) Schutzes des Grundeigentümers nicht berührt.

Aus den dargelegten Gründen kann der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet noch ihr ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des § 359 Abs. 4 GewO 1994 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen auf Grund des § 359b GewO 1994 ergangenen bescheidmäßigen behördlichen Abspruch mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückwies.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040149.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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