TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/3 95/04/0242

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. September 1995, Zl. UVS 30.9-192/94-12, betreffend Übertretungen der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuld-, Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Punkt II. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 1. in seinem Lokal an einem näher bezeichneten Standort am 6. Juni 1993 in der Zeit bis 02.40 Uhr an einen dem Namen nach bezeichneten stark alkoholisierten Gast alkoholische Getränke (mehrere Flaschen Bier) ausgeschenkt zu haben, obwohl der Genannte laut Feststellungen der einschreitenden Organe des Wachzimmers ohne fremde Hilfe nicht mehr auf einem Sessel habe sitzen können;

2. außerdem habe er diesen Betrieb am 6. Juni 1993 nicht um 01.00 Uhr geschlossen, sondern Gästen bis 02.40 Uhr das Verweilen in der Gaststätte gestattet und diese Gäste auch bewirtet. Er habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 149 Abs. 1 i.V.m. § 367 Z. 34 GewO 1994 und zu 2. nach § 1 Abs. 1 lit. a Sperrzeitenverordnung 1987, LGBl. Nr. 70, i. V.m. § 152 Abs. 1 und § 368 Z. 9 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn zu 1. gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 und zu

2. gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt II., richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei dem gegebenen Sachverhalt nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

Die Beschwerde ist bereits auf Grund folgender Erwägungen berechtigt:

Gemäß § 196 Abs. 1 GewO 1973 in der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 waren die Gastgewerbetreibenden verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

Nach § 198 Abs. 2 leg. cit. hatte der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeiten durfte er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.

Mit Art. 8 der Kundmachung vom 18. März 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wurde die Gewerbeordnung 1993 - GewO 1973 mit dem Titel "Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994" wiederverlautbart. Im wiederverlautbarten Text erhielt die Bestimmung des bisherigen § 196 Abs. 1 die Bezeichnung § 149 Abs. 1 und die bisherige Bestimmung des § 198 Abs. 2 die Bezeichnung § 152 Abs. 3.

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo die nach dem Tatzeitpunkt eingetretene Rechtsänderung keine Veränderung der Rechtsordnung zugunsten des Beschuldigten bewirkte, hat daher die Bestrafung nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu geschehen.

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten den Bestimmungen der GewO 1994 unterstellte, obwohl zum Zeitpunkt der Tat die GewO 1973 in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 in Kraft stand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0038). Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sei allerdings darauf hingewiesen, daß die Umschreibung des dem Beschwerdeführer im Punkt II.1. des Straferkenntnisses zur Last gelegten Verhaltens eine Bezugnahme auf das im § 196 Abs. 1 GewO 1973 normierte Tatbestandselement der Störung der Ruhe und Ordnung im Betrieb vermissen läßt und dem Beschwerdeführer nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens auch im bisherigen Verfahrensverlauf die Erfüllung dieses Tatbestandselementes bisher nicht zum Vorwurf gemacht wurde.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040242.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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