TE Dok 2022/2/14 2021-0.632.950

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Veröffentlicht am 14.02.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §56 Abs3

Schlagworte

Finanzvergehen Abgabenhinterziehung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat N.N., hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 14. Februar 2022 in Anwesenheit des Beamten und seines Verteidigers sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:

Der Beamte, N.N., geb…..,

ist schuldig, er hat

1.   dadurch, dass er unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Abgabe von teilweise unvollständigen, nicht wahrheitsgemäßen Abgabenerklärungen Verkürzungen an Einkommensteuer bewirkt hat und zwar
a. für das Jahr 2014 iHv. € 3.701,--,
b.         für das Jahr 2015 iHv. € 8.241,--,
c.          für das Jahr 2016 iHv. € 12.459,05,
d.         für das Jahr 2017 iHv. € 7.162,20 sowie
e.         für das Jahr 2018 iHv. € 9.840,58,
sohin insgesamt Verkürzungen an Einkommensteuer von € 41.403,83, wobei es hinsichtlich der Kalenderjahre 2016-2018 bei einem Versuch (§ 13 Finanzstrafgesetz (FinStrG)) blieb, und deshalb mit am 18. März 2021 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Spruchsenates N.N. als Organ des N.,N., GZ XYZ, für schuldig erkannt wurde, als steuerlich erfasster Abgabepflichtiger das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, § 13 FinStrG begangen zu haben und hierfür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 bestraft wurde, schuldhaft gegen die von ihm wahrzunehmende Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und

2.   dadurch, dass er -unter Bezugnahme auf das oben angeführte Erkenntnis- seit dem Jahr 2014 eine gewerbliche Vermietungstätigkeit von Personenkraftwagen ausgeübt hat ohne dies dem Dienstgeber gemeldet zu haben, gegen seine Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 (Nebenbeschäftigung) schuldhaft verstoßen,

und somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Beamten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend)

verhängt.

Verfahrenskosten gemäß § 117 BDG 1979 werden keine festgesetzt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 Monatsraten bewilligt.

Begründung

Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

?   Übermittlung der Disziplinaranzeige gemäß § 110 Abs.  1 Z 2 BDG 1979

?   Meldung der Nebenbeschäftigung aus dem Jahr 1999

?   Arbeitsplatzbeschreibung

?   Emailverkehr mit Personalabteilung über Kenntnisnahme des Finanzstrafverfahrens

?   Erkenntnis des Spruchsenats gemäß §§ 136 ff FinStrG

?   Vollmachtsbekanntgabe RA und Antrag auf Aktenabschrift

?   Übermittlung Aktenabschrift an RA

?   Umlaufbeschluss

?   EB vom 5. Juli 2021

?   Schriftsatz DB vom 9. September 2021 samt Beilagen

?   Übermittlung Stellungnahme DB an DA

?   Ausschreibung mündliche Verhandlung am 14. Februar 2022

?   Gehaltsnachweis Februar 2022

?   Dienstbeschreibung

?   Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2022

Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beamte steht als Beamter der N.N. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist das N.N., wo er als N.N., vormals N.N., verwendet wird.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates N.N. als Organ des N.N., GZ XYZ, wurde der Beamte für schuldig erkannt als steuerlich erfasster Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Abgabe von teilweise unvollständigen, nicht wahrheitsgemäßen Abgabenerklärungen Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2014 iHv. € 3.701,--, für das Jahr 2015 iHv. € 8.241,--, für das Jahr 2016 iHv. € 12.459,05, für das Jahr 2017 iHv. € 7.162,20 sowie für das Jahr 2018 iHv. € 9.840,58, sohin insgesamt Verkürzungen an Einkommensteuer von € 41.403,83 bewirkt zu haben, wobei es hinsichtlich der Kalenderjahre 2016-2018 bei einem Versuch (§ 13 Finanzstrafgesetz (FinStrG)) blieb. Er hat hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und wurde hierfür mit einer Geldstrafe iHv. € 10.000,00 bestraft.

Das Erkenntnis erwuchs am 18. März 2021 in Rechtskraft.

Neben seinen nichtselbstständigen Einkünften als N.N. eröffnete der Beamte lt. dem oben angeführten Erkenntnis im Jahr 2014 einen Gewerbebetrieb und lukrierte aus der Vermietung von Fahrzeugen Einkünfte. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass er im Zeitraum 2014-2018 neben einem nie im betriebsbereiten Zustand befindlichen Oldtimer fünf weitere Fahrzeuge dem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. In seinen Abgabenerklärungen verschwieg er, dass 3 Fahrzeuge überwiegend von ihm selbst oder seiner Gattin für private Zwecke genutzt wurden. Für diese Fahrzeuge schied er keine Privatanteile aus, es wurden dazu weder Fahrtenbücher noch Übergabe oder Übernahmeprotokolle geführt.

Eindeutige Ausgaben der privaten Lebensführung wurden im Jahr 2014, 2015-2018 unter der Rubrik „Waren, Roh- und Hilfsstoffe“ als Betriebsaufwand verbucht. Weiters wurde in den Einkommenssteuererklärungen unter „Instandhaltung/Erhaltung Gebäude“ Ausgaben iHv 11.532,27 begehrt, wobei eine signifikante geringe betriebliche Nutzung vorlag, so dass diese Aufwendungen ebenfalls der privaten Lebensführung zuzurechnen waren.

Über die gegenständliche seit dem Jahr 2014 ausgeübte gewerbliche Vermietungstätigkeit von Personenkraftwagen lag dem Dienstgeber keine Meldung vor.

Die letzte Meldung einer Nebenbeschäftigung erfolgte seitens des Beamten im Jahr 1999, als er noch bei der N.N. in N.N. beschäftigt war.

Rechtslage

Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 56 Abs. 3 BDG 1979 lautet: Nebenbeschäftigung

§ 56 (3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

§ 93 BDG 1979 lautet: Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 95 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

Rechtliche Würdigung

Zur Verjährung der Strafbarkeit

Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 dürfen Beamtinnen und Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.

Der Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, von dem an die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen beginnt, ist jener, in dem das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.

Zur Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (VwGH 03.04.2008, 2007/09/2008):

"In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können. Letzteres ist der Fall beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten.“ Bel fortgesetzten Delikten beginnt die Frist somit erst zu laufen, wenn auch der letzte Teilakt abgeschlossen ist (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4, S. 68 und die dazu zitierte Rechtsprechung).

Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind - der herrschenden Betrachtungsweise im Strafrecht folgend - sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/09/0286).

Liegt ein fortgesetztes Delikt vor, ist dieses erst mit dem letzten Teilakt beendet und mit dem Eintritt des Erfolgs des letzten Teilakts vollendet. Die Verjährungsfrist iSd § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt somit nach der Rechtsprechung des VwGH auch bei der absoluten Verjährung in diesem Zeitpunkt zu laufen (Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafercht4 Rz 974).

Spruchpunkt 1 des DK-E

(Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 wegen Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, § 13 FinStrG begangen zu haben und hierfür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 bestraft wurde).

Mit Erkenntnis des Spruchsenates N.N. als Organ des N.N., GZ XYZ, wurde der Beamte für schuldig erkannt als steuerlich erfasster Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Abgabe von teilweise unvollständigen, nicht wahrheitsgemäßen Abgabenerklärungen Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 2014 iHv. € 3.701,--, für das Jahr 2015 iHv. € 8.241,--, für das Jahr 2016 iHv. € 12.459,05, für das Jahr 2017 iHv. € 7.162,20 sowie für das Jahr 2018 iHv. € 9.840,58, sohin insgesamt Verkürzungen an Einkommensteuer von € 41.403,83 bewirkt, wobei es hinsichtlich der Kalenderjahre 2016-2018 bei einem Versuch (§ 13 Finanzstrafgesetz (FinStrG)) blieb. Er hat hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und wurde hierfür mit einer Geldstrafe iHv. € 10.000,00 bestraft.

Der Beamte hat dadurch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Deshalb ist die dienstrechtliche Auswirkung seines Verhaltens und dessen disziplinarrechtliche Beurteilung in einem Disziplinarverfahren zu würdigen. Davon ist im Besonderen der dienstrechtliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 betroffen. Im § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Gesetzgeber normiert, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer 4, Disziplinarrecht der Beamten, S. 60). Der Senat N.N. der BDB sieht durch das Verhalten des Beamten eine Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an die Institution Finanzverwaltung, sondern vor allem an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamtinnen und Beamten und deren persönliche Eignung. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamtinnen und Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Das Erkenntnis des Spruchsenates dokumentiert, dass der Beamte selbst gravierend gegen Gesetze verstoßen hat. Gerade dadurch bleibt er nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit und gibt Anlass zur Befürchtung einer unsachlichen Amtsführung. Das Erkenntnis des Spruchsenates mit dem der Beamte für schuldig erkannt wurde, begründet eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979.

Spruchpunkt 2 des DK-E

(Verletzung der Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979).

Unter Bezugnahme auf das oben angeführte Erkenntnis des Spruchsenates N.N. als Organ des N.N., GZ XYZ, hat der Beamte - seit dem Jahr 2014 eine gewerbliche Vermietungstätigkeit von Personenkraftwagen ausgeübt ohne dies dem Dienstgeber gemeldet zu haben, und dadurch gegen seine Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 (Nebenbeschäftigung) schuldhaft verstoßen. Neben seinen nicht selbstständigen Einkünften als N.N. eröffnete der Beamte lt. dem oben angeführten Erkenntnis und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2022 im Jahr 2014 einen Gewerbebetrieb und lukrierte aus der Vermietung von Fahrzeugen Einkünfte. Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass er im Zeitraum 2014-2018 neben einem nie im betriebsbereiten Zustand befindlichen Oldtimer fünf weitere Fahrzeuge dem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. In seinen Abgabenerklärungen verschwieg er, dass 3 Fahrzeuge überwiegend von ihm selbst oder seiner Gattin für private Zwecke genutzt wurden. Für diese Fahrzeuge schied er keine Privatanteile aus, es wurden dazu weder Fahrtenbücher noch Übergabe oder Übernahmeprotokolle geführt.

§ 56 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Der Beamte ist also verpflichtet jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Dadurch, dass diese Meldung an die Dienstbehörde nicht erfolgte, hat der Beamte objektiv gegen § 56 Abs. 3 BDG 1979 verstoßen.

Verschulden - Dazu ist als Rechtslage zu beachten:

§ 91 Abs. 1 BDG 1979 lautet: Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 5 StGB lautet: Vorsatz

§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.

Soweit der Beamte eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf § 33 FinStrG teilweise iVm § 13 FinStrG bewirkt hat, nimmt der Senat N.N. der BDB in Anlehnung an das Erkenntnis des Spruchsenates ein schuldhaftes Verhalten in Form des Vorsatzes an.

Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses orientiert sich der Senat N.N. der BDB an den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenats und geht davon aus, dass der Beamte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Schon im Jahr 1999 meldete der Beamte seiner damals zuständigen Dienstbehörde, dass er Essenlieferungen ausführte. Es war ihm also bekannt, dass derartige Nebenbeschäftigungen meldepflichtig sind.

Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat der Beamte in allen Punkten des umseits angeführten Spruches bedingt vorsätzlich zu verantworten und es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 gegeben.

Strafbemessung

§ 92 BDG 1979 lautet: Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

      1. der Verweis,

      2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,

      3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

      4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 BDG 1979 lautet: Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 117 BDG 1979 lautet: Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

      1. das Verfahren eingestellt,

      2. der Beamte freigesprochen oder

      3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

§ 32 StGB lautet: Strafbemessung

Allgemeine Grundsätze

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. Abs. 1 Z 1 StGB lautet: Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

      1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

§ 34 StGB lautet: Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

      1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

      2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

      3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

      4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

      5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

      6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

      7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

      8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

      9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

     10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

     11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

     12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

     13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

     14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

     15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

     16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

     17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

     18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

     19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Der Senat N.N. der BDB erachtet die durch den Beamten bewirkten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Spruchpunkt 1 des DK-E) als besonders gravierend. Nachdem der Beamte als N.N. und Bediensteter des N.N. über eine entsprechende Ausbildung verfügt und laut Arbeitsplatzbeschreibung zu seinem Aufgabengebiet gehören, ist eine rechtskräftig festgestellte Abgabenhinterziehung nicht dazu geeignet, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Eine rechtskräftig festgestellte Abgabenhinterziehung ist im Hinblick auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 von besonderer Beachtung, weil der Beamte die vorsätzliche Beeinträchtigung jener Rechtsgüter angelastet wird, deren Schutz ihm als Angehöriger der N.N. übertragen ist. Die BDB, Senat N.N., vertritt daher die Auffassung, dass das Vertrauen der Allgemeinheit jedenfalls verloren geht, wenn Beamte gegen gesetzlich geschützte Rechtsgüter verstoßen, deren Schutz ihnen anvertraut ist.

Daher ist mit dem Verhalten des Beamten grundsätzlich eine besondere nachteilige Wirkung in der Öffentlichkeit verbunden.

Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen war daher aufgrund der Schwere der Disziplinarvergehen zu ermessen, ob mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Dabei waren die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Im Weiteren war aus spezialpräventiven Gründen darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dazu hat die BDB erwogen, dass unter Bedachtnahme auf das in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2022 vom Beamten abgelegte Geständnis, das als reumütig, d.h. einsichtig im Hinblick auf sein Fehlverhalten, abgelegt wurde, die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht mehr in Betracht zu ziehen war. Wörtlich führte er in der mündlichen Verhandlung aus: [...] „Ich sage gleich dazu, es tut mir unheimlich leid, dass das passiert ist.“ [...]

Milderungs- und Erschwernisgründe:

Als schwerste Dienstpflichtverletzung wird der Verstoß gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf das Erkenntnis des Spruchsenates gewertet (Spruchpunkt 1. des DK-E), weil diese Pflichtverletzung geeignet ist, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist aber eine für das Funktionieren des Rechtsstaates unabdingbare Voraussetzung. Die weitere Dienstpflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 (Spruchpunkt. 2. des DK-E) mit Bezug auf die Verletzung der Meldepflicht wird erschwerend gewertet. Das reumütige Geständnis ist als Milderungsgrund besonders zu gewichten. Weiters hat die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit mildernd in die Entscheidungsfindung einzufließen. Im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe mit einem Betrag zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat.

Strafrahmen:

Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat N.N., die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Schwere der Disziplinarvergehen sowie der Verantwortung des Beamten als zutreffende Sanktion.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafhöhe:

Bei der Ausmessung der Geldstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Bei der Ausmessung der Geldstrafe war auf die besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen. Zudem hat die BDB erwogen, dass dem Gebot der Spezialprävention insoweit Rechnung zu tragen ist, als bei dem Beamten sichergestellt werden muss, dass er in seinem gesamten Verhalten und zu dem zählt auch der private Bereich, darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Ausmessung der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00 als erfüllt und den vorliegenden Gegebenheiten angemessen. Im Weiteren ist im Lichte des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis hat die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegte Erwägungen als den Taten und der Schuld angemessen und ausgewogen.

Ratenzahlung

Bei der Strafbemessung wurden die finanziellen Verhältnisse des Beamten mitberücksichtigt. Dem Beamten steht es frei, die Abstattung der Geldstrafe in Raten zu begehren. In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2022 beantragte der Beamte die Abstattung in 10 Monatsraten. Diesem Antrag wurde stattgegeben.

Kostenentscheidung

Kosten sind keine angefallen, die eigenen Kosten hat der Beamte selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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