Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des M S, vertreten durch MMag. Dr. Rainer Karl Wachter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2021, W144 2247655-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 4. September 2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2021 wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung festgestellt, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Oktober 2021 wurde der Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-Verordnung festgestellt, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2021 als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2021 als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht und in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund von eine katastrophale und menschenunwürdige Unterbringungs- und Versorgungssituation in Bulgarien nahelegenden - nicht näher genannten - Berichten gehalten gewesen wäre, ein „entsprechendes Ermittlungsverfahren“ durchzuführen. Es habe sich zudem nicht mit den systematischen Mängeln in der Grundversorgung, die einer Überstellung entgegenstünden, auseinandergesetzt.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0219, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche , VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0219, mwN).
9 Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN).Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche , VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche , VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).
11 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2020/20/0405, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 14.9.2021, Ra 2020/20/0405, mwN).
12 Es trifft nicht zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den Aufnahmebedingungen in Bulgarien auseinandergesetzt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht kam - gestützt auf Länderinformationen zum dortigen Versorgungssystem von Asylwerbern - zu dem Schluss, dass die Versorgung und Unterbringung zwar auf einem niedrigen Niveau sei, aber keine systemischen Mängel, die im Falle einer Rückstellung eine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten des Revisionswerbers zur Folge hätten, zu erblicken seien. Mit dem kursorischen Zulässigkeitsvorbringen, in dem zwar mehrfach ein Abweichen von Rechtsprechung des EGMR behauptet, aber nicht dargestellt wird, von welcher Rechtsprechung konkret das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sein soll, gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Relevanz der Verfahrensmängel darzulegen.
13 Da es dem Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht gelingt, eine Verletzung der ihm nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte aufzuzeigen, geht auch sein Vorbringen zur Verpflichtung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-Verordnung ins Leere.Da es dem Revisionswerber mit seinem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht gelingt, eine Verletzung der ihm nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte aufzuzeigen, geht auch sein Vorbringen zur Verpflichtung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung ins Leere.
14 Letztlich übersieht der Revisionswerber mit seinem auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Vorbingen, wonach er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und daher Österreich verpflichtet sei, die (inhaltliche) Prüfung dieses Antrages abzuschließen, dass Art. 18 Dublin III-Verordnung die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates regelt. Im vorliegenden Fall war aber Bulgarien als der nach der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat anzusehen. Dass es Gründe gäbe, denen zufolge die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung auf Österreich übergegangen wäre, ist nicht zu sehen. Derartiges wird in der Revision auch nicht behauptet.Letztlich übersieht der Revisionswerber mit seinem auf Artikel 3, Absatz eins und Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Vorbingen, wonach er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und daher Österreich verpflichtet sei, die (inhaltliche) Prüfung dieses Antrages abzuschließen, dass Artikel 18, Dublin III-Verordnung die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates regelt. Im vorliegenden Fall war aber Bulgarien als der nach der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat anzusehen. Dass es Gründe gäbe, denen zufolge die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung auf Österreich übergegangen wäre, ist nicht zu sehen. Derartiges wird in der Revision auch nicht behauptet.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200419.L00Im RIS seit
01.03.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022