TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/5 95/18/0873

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Al in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. März 1995, Zl. 102.923/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 22. Dezember 1993 langte am 23. Dezember 1993 bei der Erstbehörde (Landeshauptmann von Wien) ein. Da diese Behörde nicht binnen sechs Monaten über den Antrag entschied, stellte der Beschwerdeführer den am 28. Juni 1994 beim Bundesminister für Inneres (der belangten Behörde) eingelangten Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 wies die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Nachweis über die Zustellung dieses Bescheides findet sich nicht bei den Verwaltungsakten. Nach dem von der belangten Behörde nicht bestrittenen Beschwerdevorbringen erfolgte die Zustellung am 7. Juli 1994.

Da die belangte Behörde weder über den Devolutionsantrag vom 28. Juni 1994 noch über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 23. Juni 1994 binnen sechs Monaten entschied, erhob der Beschwerdeführer in beiden Fällen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, wurde der belangten Behörde sowohl im Säumnisbeschwerde-Verfahren betreffend den Devolutionsantrag (hg. Zl. 95/18/0034) als auch im Säumnisbeschwerde-Verfahren betreffend die Berufung (hg. Zl. 95/18/0002) am 25. Jänner 1995 zugestellt.

Mit Bescheid vom 27. März 1995 hat die belangte Behörde

1. dem am 28. Juni 1994 eingelangten Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG stattgegeben;

2. den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz abgewiesen;

3. der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Juni 1994 stattgegeben und den erstinstanzlichen Bescheid behoben.

Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 2. Mai 1995. Mit den Beschlüssen vom 29. Juni 1995 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahren über die beiden Säumnisbeschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Nachholung des Bescheides nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist ein.

2. Gegen den Spruchpunkt 2. des nachgeholten Bescheides richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde verweist der Beschwerdeführer darauf, daß der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzten Frist erlassen worden sei.

1.2. Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist. Damit die Frist gewahrt ist, muß innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist.

Ein erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassener Bescheid ist wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit geltend macht (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 89/01/0426, vom 1. Juli 1992, Zlen. 92/01/0148, 0149, und vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0033).

Im Beschwerdefall lief die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am 25. April 1995 ab. Der nachgeholte Bescheid wurde erst am 2. Mai 1995 durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erlassen. Der Bescheid war daher im angefochtenen Umfang wegen der vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180873.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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