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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABBAG-G 2014 §3bBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Jänner 2021, Zl. VGW-101/007/12856/2020-13, betreffend Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 I.1. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 6. August 2020 den Antrag der revisionswerbenden Partei als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebs auf Zuerkennung einer Vergütung für die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Behinderung ihres Erwerbs und dadurch entstandene Vermögensnachteile im Zeitraum vom 17. März bis zum 28. April 2020 abgewiesen. Ihren Antrag hatte die revisionswerbende Partei auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund“, insbesondere die Bestimmungen des § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bzw. „analog dazu“ gestützt. römisch eins.1. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 6. August 2020 den Antrag der revisionswerbenden Partei als Betreiberin eines Gastgewerbebetriebs auf Zuerkennung einer Vergütung für die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Behinderung ihres Erwerbs und dadurch entstandene Vermögensnachteile im Zeitraum vom 17. März bis zum 28. April 2020 abgewiesen. Ihren Antrag hatte die revisionswerbende Partei auf „jeden erdenklichen Rechtsgrund“, insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bzw. „analog dazu“ gestützt.
2 I.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - zusammengefasst und mit näherer Begründung aus, es sei nicht erkennbar, dass ein Tatbestand des § 32 Abs. 1 EpiG erfüllt sei. Die Entschädigungsregelungen des EpiG seien auf den Beschwerdesachverhalt nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (zeitraumbezogen § 4 Abs. 2, nunmehr § 12 Abs. 2) nicht anzuwenden. Die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnungen seien von § 32 Abs. 1 EpiG nicht erfasst, die von der revisionswerbenden Partei betriebene Betriebsstätte sei auch nicht durch eine Maßnahme nach dem EpiG betroffen gewesen. Neben § 32 EpiG seien keine anderen Rechtsgrundlagen für die beantragte Entschädigung erkennbar, auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202/2020 und V 408/2020, hielt das Verwaltungsgericht außerdem fest, dass die maßgebliche Rechtslage verfassungskonform sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - zusammengefasst und mit näherer Begründung aus, es sei nicht erkennbar, dass ein Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, EpiG erfüllt sei. Die Entschädigungsregelungen des EpiG seien auf den Beschwerdesachverhalt nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (zeitraumbezogen Paragraph 4, Absatz 2,, nunmehr Paragraph 12, Absatz 2,) nicht anzuwenden. Die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnungen seien von Paragraph 32, Absatz eins, EpiG nicht erfasst, die von der revisionswerbenden Partei betriebene Betriebsstätte sei auch nicht durch eine Maßnahme nach dem EpiG betroffen gewesen. Neben Paragraph 32, EpiG seien keine anderen Rechtsgrundlagen für die beantragte Entschädigung erkennbar, auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, G 202/2020 und V 408/2020, hielt das Verwaltungsgericht außerdem fest, dass die maßgebliche Rechtslage verfassungskonform sei.
4 Auch unionsrechtlich - so das Verwaltungsgericht weiter - sei kein Entschädigungsanspruch geboten. Zwar könne ein Eingriff in eine unternehmerische Tätigkeit ein Eingriff in die Grundfreiheiten sein, dessen Berechtigung sei aber von einer finanziellen Entschädigung unabhängig. Eine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht sehe somit auch keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) unionsrechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Verweis auf VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0177).
5 II. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde erwogen hat:
6 Die revisionswerbende Partei begründet die Zulässigkeit der Revision mit unionsrechtlichen Ausführungen und erblickt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH noch nicht beantwortet sei, darin, ob aus dem grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot der Dienstleistungsfreiheit bzw. aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC), aus dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC) und aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 17 GRC) ein „Anspruch auf Entschädigung für die covidrechtliche Betriebssperre abzuleiten“ sei, ferner darin, ob die innerstaatlichen Regelungen wegen des begrenzten Umfanges der Ersatzleistungen gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen und schließlich ob dies zur Folge habe, dass aufgrund unionsrechtskonformer Analogie zu den Entschädigungsansprüchen nach § 32 EpiG bzw. durch Nichtanwendung der einschränkenden Bestimmungen wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs die begehrte Entschädigung zuzusprechen sei. Die revisionswerbende Partei sei „an der Erbringung ihrer Dienstleistungen an EU-Touristen gehindert“ worden, weshalb in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit eingegriffen worden sei.Die revisionswerbende Partei begründet die Zulässigkeit der Revision mit unionsrechtlichen Ausführungen und erblickt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH noch nicht beantwortet sei, darin, ob aus dem grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot der Dienstleistungsfreiheit bzw. aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 15, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC), aus dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (Artikel 16, GRC) und aus dem Grundrecht auf Eigentum (Artikel 17, GRC) ein „Anspruch auf Entschädigung für die covidrechtliche Betriebssperre abzuleiten“ sei, ferner darin, ob die innerstaatlichen Regelungen wegen des begrenzten Umfanges der Ersatzleistungen gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen und schließlich ob dies zur Folge habe, dass aufgrund unionsrechtskonformer Analogie zu den Entschädigungsansprüchen nach Paragraph 32, EpiG bzw. durch Nichtanwendung der einschränkenden Bestimmungen wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs die begehrte Entschädigung zuzusprechen sei. Die revisionswerbende Partei sei „an der Erbringung ihrer Dienstleistungen an EU-Touristen gehindert“ worden, weshalb in die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit eingegriffen worden sei.
7 III. Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt:römisch drei. Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt:
8 III.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 (WV), § 32 Abs. 1 bis 5 EpiG in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Fassung BGBl. Nr. 702/1974, lauten:römisch drei.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, (WV), Paragraph 32, Absatz eins, bis 5 EpiG in der (nach wie vor in Geltung stehenden) Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,, lauten:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.Paragraph 20, (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.(4) Inwieweit die in den Absatz eins, bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
...
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.“
Mit der auf § 20 Abs. 4 EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, BGBl. II Nr. 74/2020, wurde die Möglichkeit des Setzens der in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) geschaffen.Mit der auf Paragraph 20, Absatz 4, EpiG gestützten Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) vom 28. Februar 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020,, wurde die Möglichkeit des Setzens der in Paragraph 20, Absatz eins, bis 3 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) geschaffen.
III.2. § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, lautete bis zur Novellierung mit 22. März 2020 durch BGBl. I Nr. 23/2020:römisch drei.2. Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, lautete bis zur Novellierung mit 22. März 2020 durch BGBl. I Nr. 23/2020:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.“Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.“
Durch BGBl. I Nr. 23/2020 wurde dem § 1 folgender Satz mit Wirksamkeit vom 5. April 2020 angefügt:Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, wurde dem Paragraph eins, folgender Satz mit Wirksamkeit vom 5. April 2020 angefügt:
„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“
§ 4 Abs. 2 COVID-19-MG erhielt durch BGBl. I Nr. 16/2020 mit Wirksamkeit vom 16. März 2020 folgende Fassung:Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG erhielt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, mit Wirksamkeit vom 16. März 2020 folgende Fassung:
„(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“„(2) Hat der Bundesminister gemäß Paragraph eins, eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“
Mit BGBl. I Nr. 104/2020 wurde das COVID-19-MG mit Wirkung vom 26. September 2020 dahin geändert, dass die (Neu)Regelung über das Betreten und Befahren von Betriebsstätten in § 3 getroffen wurde; der frühere § 4 wurde zu § 12, wobei die ursprüngliche Verweisung des Abs. 2 auf § 1 in eine Verweisung auf § 3 angepasst wurde. Durch BGBl. I Nr. 90/2021 erhielt § 12 mit Wirkung vom 28. Mai 2021 die Bezeichnung § 13.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, wurde das COVID-19-MG mit Wirkung vom 26. September 2020 dahin geändert, dass die (Neu)Regelung über das Betreten und Befahren von Betriebsstätten in Paragraph 3, getroffen wurde; der frühere Paragraph 4, wurde zu Paragraph 12,, wobei die ursprüngliche Verweisung des Absatz 2, auf Paragraph eins, in eine Verweisung auf Paragraph 3, angepasst wurde. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, erhielt Paragraph 12, mit Wirkung vom 28. Mai 2021 die Bezeichnung Paragraph 13,
III.3. § 3 der auf Grund des § 1 COVID-19-MG mit Wirksamkeit ab 17. März 2020 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), lautete:römisch drei.3. Paragraph 3, der auf Grund des Paragraph eins, COVID-19-MG mit Wirksamkeit ab 17. März 2020 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, (COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), lautete:
„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:(2) Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Kranken-und Kuranstalten;
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.(3) Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.(4) Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.“(5) Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice.“
Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 wurde dem § 3 mit Wirksamkeit vom 3. April 2020 folgender Abs. 6 angefügt:Durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, wurde dem Paragraph 3, mit Wirksamkeit vom 3. April 2020 folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.“
Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 trat mit 30. April 2020 außer Kraft. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020 gesetzwidrig war, sowie, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Mit Erkenntnis vom 29. September 2021, V 188/2021-11, sprach der Verfassungsgerichtshof ferner aus, dass § 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 96/2020 gesetzwidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aussprüche erfolgten im Wesentlichen deshalb, weil die Grundlagen für die getroffenen Anordnungen nicht ausreichend dokumentiert waren.Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 trat mit 30. April 2020 außer Kraft. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 3, der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, gesetzwidrig war, sowie, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Mit Erkenntnis vom 29. September 2021, V 188/2021-11, sprach der Verfassungsgerichtshof ferner aus, dass Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, gesetzwidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aussprüche erfolgten im Wesentlichen deshalb, weil die Grundlagen für die getroffenen Anordnungen nicht ausreichend dokumentiert waren.
III.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts lauten (auszugsweise):römisch drei.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts lauten (auszugsweise):
Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV) im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. ...“
Artikel 15, 16, 17 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC):
„Artikel 15
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Artikel 16
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
Artikel 17
Eigentumsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Artikel 52
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3) Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
(4) Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.
(5) Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
(6) Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
(7) Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.“
9 IV. Als Revisionspunkt wird von der revisionswerbenden Partei die Verletzung „in dem gesetzlich (unionsrechtlich) gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung von Entschädigung und Stattgabe ihrer Anträge“ geltend gemacht. Das wesentliche Vorbringen in der Begründung der Revision geht dahin, dass wegen der Betriebseinschränkung, von der die revisionswerbende Partei betroffen gewesen sei, aufgrund der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie der in den Art. 15, 16 und 17 GRC garantierten Rechte ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch zustünde, dass die innerstaatlichen Regelungen den unionsrechtlichen Anforderungen nicht entsprächen und daher in analoger Anwendung der Entschädigungsregelungen des § 32 EpiG bzw. durch Nichtanwendung der eine Entschädigung ausschließenden Einschränkungen eine Entschädigung nach § 32 EpiG zuzusprechen gewesen wäre.römisch vier. Als Revisionspunkt wird von der revisionswerbenden Partei die Verletzung „in dem gesetzlich (unionsrechtlich) gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung von Entschädigung und Stattgabe ihrer Anträge“ geltend gemacht. Das wesentliche Vorbringen in der Begründung der Revision geht dahin, dass wegen der Betriebseinschränkung, von der die revisionswerbende Partei betroffen gewesen sei, aufgrund der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie der in den Artikel 15, 16, und 17 GRC garantierten Rechte ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch zustünde, dass die innerstaatlichen Regelungen den unionsrechtlichen Anforderungen nicht entsprächen und daher in analoger Anwendung der Entschädigungsregelungen des Paragraph 32, EpiG bzw. durch Nichtanwendung der eine Entschädigung ausschließenden Einschränkungen eine Entschädigung nach Paragraph 32, EpiG zuzusprechen gewesen wäre.
10 V.1. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Regelung über die Unanwendbarkeit des EpiG in Bezug auf Verordnungen auf Grund des COVID-19-MG nicht nur für Betriebsschließungen, sondern für alle mit Verordnungen nach § 1 (später § 3) COVID-19-MG verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpidemieG 1950, aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage des COVID-19-MaßnahmenG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (vgl. etwa VfGH 26.11.2020, E 3412/2020 und E 3417/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 11.3.2021, Ra 2021/09/0028; 26.3.2021, Ra 2021/03/0017). Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirken daher im Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine Betriebsschließung nach § 20 EpiG angeordnet wurde, weshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG ausgeschlossen sind.römisch fünf.1. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Regelung über die Unanwendbarkeit des EpiG in Bezug auf Verordnungen auf Grund des COVID-19-MG nicht nur für Betriebsschließungen, sondern für alle mit Verordnungen nach Paragraph eins, (später Paragraph 3,) COVID-19-MG verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpidemieG 1950, aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage des COVID-19-MaßnahmenG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden vergleiche , etwa VfGH 26.11.2020, E 3412/2020 und E 3417/2020; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 11.3.2021, Ra 2021/09/0028; 26.3.2021, Ra 2021/03/0017). Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG in Verbindung mit Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirken daher im Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine Betriebsschließung nach Paragraph 20, EpiG angeordnet wurde, weshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG ausgeschlossen sind.
11 Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof mit den genannten Erkenntnissen vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, sowie vom 29. September 2021, V 188/2021-11, ausgesprochen, dass § 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (sowohl in der Stammfassung BGBl. II Nr. 96/2020 als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020) gesetzwidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; schon deshalb kann ein im Verwaltungsweg geltend zu machender Entschädigungsanspruch nicht mehr auf diese Bestimmung gestützt werden (vgl. VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0048; 7.4.2021, Ra 2021/09/0051; 7.4.2021, Ra 2021/09/0073; 23.4.2021, Ra 2021/09/0042; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof mit den genannten Erkenntnissen vom 1. Oktober 2020, V 405/2020-14, sowie vom 29. September 2021, V 188/2021-11, ausgesprochen, dass Paragraph 3, der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (sowohl in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020,) gesetzwidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; schon deshalb kann ein im Verwaltungsweg geltend zu machender Entschädigungsanspruch nicht mehr auf diese Bestimmung gestützt werden vergleiche , VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0048; 7.4.2021, Ra 2021/09/0051; 7.4.2021, Ra 2021/09/0073; 23.4.2021, Ra 2021/09/0042; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).
12 V.2. Soweit die Revision unionsrechtliche Argumente für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches ins Treffen führt, ist vorweg festzuhalten, dass sowohl für die Anwendbarkeit der ins Treffen geführten Dienstleistungsfreiheit als auch für die Anwendbarkeit der GRC ein Unionsrechtsbezug Voraussetzung ist:römisch fünf.2. Soweit die Revision unionsrechtliche Argumente für das Bestehen eines Entschädigungsanspruches ins Treffen führt, ist vorweg festzuhalten, dass sowohl für die Anwendbarkeit der ins Treffen geführten Dienstleistungsfreiheit als auch für die Anwendbarkeit der GRC ein Unionsrechtsbezug Voraussetzung ist:
So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Grundrechte der GRC in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung finden (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0146, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Damit der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt, ist ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Art. 57 AEUV zugrunde liegt, Voraussetzung (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025).So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Grundrechte der GRC in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung finden vergleiche , VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0146, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Damit der freie Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV zum Tragen kommt, ist ein Sachverhalt, dem eine zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung im Sinn des Artikel 57, AEUV zugrunde liegt, Vo