TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/14 LVwG-AV-987/001-2021

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Veröffentlicht am 14.12.2021
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Entscheidungsdatum

14.12.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der A e. U., ***, ***, vertreten durch B gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 06. Mai 2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zl. ***, wurde Herrn C, geb. ***, Bezeichnung der Firma: A e.U. die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, *** erteilt und die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Der Ermächtigungsumfang umfasst nach diesem Bescheid

1 Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge    L1e

zweirädrige Krafträder      L3e       FZ SZ

2. Kraftwagen

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

Personenkraftwagen bis 2800 kg     M1        FZ SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

Lastkraftwagen bis 2800 kg     N1        FZ SZ

2.3 Kraftwagen, die nicht unter Punkt 2 (Kraftwagen zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung) und Punkt 4 (Sonstige Kraftfahrzeuge) fallen, über 50 km/h

abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg      FZ SZ

Spezialkraftwagen bis 2800 kg       FZ SZ

selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 2800 kg     FZ SZ

Sonderkraftfahrzeuge bis 2800 kg      FZ SZ

3. Anhänger

Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg    O1

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wird ebenso für Fahrzeuge der oben angeführten Fahrzeugklassen mit elektrischem Antrieb erteilt.

Am 04.11.2019 wurde der Behörde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu einem Autokauf und einem diesbezüglich eingeleiteten Strafverfahren und dem Ersuchen der ermittelnden Polizeiinspektion um Überprüfung der KFZ Werkstätte A e.U. übermittelt. Darin wurde ausgeführt, der Käufer habe einen Personenkraftwagen der Marke BMW, Typ 530d über die Plattform „***“ von einem Privatbieter erworben, nachdem zugesichert wurde, dass dieser am 21.06.2019 noch in der Begutachtungsstelle der Beschwerdeführerin auf Mängel überprüft werden würde und die Begutachtungsplakette gemacht würde, da diese bereits abgelaufen war. Das diesbezüglich erstellte Gutachten habe nur enthalten, dass ein schwerer Mangel bestanden hätte, der beseitigt worden sei und, dass abweichend davon lediglich sechs leichte Mängel bestehen würden. Daher habe der Käufer das Auto um 4.600 Euro erworben. Bei der Fahrt zum Wohnort des Käufers sei es dann zum Aufleuchten einiger Warnlampen (bzgl. Bremsleuchte und Gurtstraffer) gekommen, weswegen der Käufer die Leuchte sogleich beim D tauschen lassen wollte. Auf dem Weg dorthin seien weitere Kontrolllampen aufgeleuchtet und habe dieser dann am 25.06.2019 einen Termin für eine Überprüfung beim D ausgemacht. Bei dieser Überprüfung des gegenständlichen PKW am 28.06.2019 seien dann allerdings sechs schwerwiegende Mängel und fünf leichte Mängel am Fahrzeug festgestellt worden, die bereits zum Zeitpunkt des Autokaufes bestanden hätten. Schwere Mängel seien laut D Prüfbericht gewesen, dass die Bremsleitungen stark/übermäßig Korrodiert seien, die Feststellbremse zu schwach und die Scheinwerferreinigungsanlage defekt sei, die Windschutzscheibe mehrere Steinschläge aufweise, der Nebelscheinwerfer links auf mehr als 10% der Fläche „blind“ und der Motor stark undicht sei.

Vonseiten der Behörde wurde aufgrund dieser Stellungnahme am 24.03.2020 das Gutachten des D betreffend des gegenständlichen BMW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** angefordert und um die Übermittlung eventueller Lichtbilder ersucht. Die Übermittlung erfolgte am 27.03.2020, wobei mitgeteilt wurde, dass keine Lichtbilder angefertigt worden seien.

Daher wurde vonseiten der Behörde am 30.03.2020 die Stellungnahme eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten zur Frage, ob die Mängel, die bei der Überprüfung durch den D am 28.06.2019 festgestellt wurden, bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung am 21.06.2019 vorgelegen seien, angefordert.

Dieser führte in seinem Gutachten vom 03.04.2020 zusammenfassend wie folgt aus:

Aus technischer Sicht sei nicht davon auszugehen, dass sich der Mangel betreffend korrodierter Bremsleitungen innerhalb von 7 Tagen von einem leichten zu einem schweren Mangel entwickelt. Weiters ist aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht davon auszugehen, dass dich die Bremswirkung der Feststellbremse innerhalb einer Woche um7,25% verschlechtert, sofern die Bauteile in Ordnung seien. Ebenso wenig könne ein Reflektor der Nebelscheinwerfer innerhalb von 7 Tagen um mehr als 10% der Fläche blind werden. Einige Abweichungen der Gutachten könnten aufgrund des Fehlens von Lichtbildern nicht beurteilt werden und könne aus demselben Grund zu einigen der schweren Mängel – zB zum Flüssigkeitsverlust des Motors – keine Aussage getroffen werden. Es könne allerdings aufgrund der fehlenden Lichtbilder letztendlich keine verbindliche Aussage getroffen werden, inwieweit am 21.06.2019 wirklich schwere Mängel vorgelegen seien.

Aufgrund dieses Gutachtens wurde vonseiten der Behörde festgehalten, dass Feststellungen über den Zustand des begutachteten Fahrzeuges nicht mit ausreichender Sicherheit getroffen werden könnten und seien daher die Mängel nicht nachgewiesen worden, weswegen eine Übermittlung zur Stellungnahme unterbleiben könne.

Am 21.01.2021 wurde eine unangemeldete Revision bei der Begutachtungsstelle durchgeführt, bei der Herr C anwesend gewesen sei. Dabei wurde festgestellt, dass vier Gutachten für die Fahrzeugklasse L6e ausgestellt worden seien. Diese Fahrzeugklasse sei im Ermächtigungsumfang nicht enthalten und hätte eine solche Begutachtung nicht durchgeführt werden dürfen. Bei sechs Gutachten sei weiters beim Siedepunkt der Bremsflüssigkeit ein Wert angeführt worden, der größer als 2000°C war, was aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Bei zwei Gutachten sei auch eine Abbremsung mit der Feststellbremse von > 50% angeführt worden, wobei die bei einem Gutachten angeführte Abbremsung sogar größer als die Abbremsung der Betriebsbremsanlage gewesen sei, was aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Außerdem sei die erhöhte Leerlaufdrehzahl mit 226 U/min angeführt worden und habe diese laut Messschrieb 2266 U/min betragen. Überdies sei die Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung gemäß Erlass des BMVIT durchgeführt worden seien. Zuletzt habe Herr C im Zuge der Revision keinen Nachweis der Kalibrierung des Bremsprüfstandes vorweisen können. Ein Kalibrierprotokoll sei allerdings kurz nach der Überprüfung vorgelegt worden, wobei ausgeführt worden sei, dass die Firma bei der letzten Überprüfung vergessen habe, diese Unterlagen wieder an Herrn C auszuhändigen.

Herr C habe im Zuge der Überprüfung insofern dazu Stellung genommen, als er vorgebracht habe, dass die unglaubwürdigen Werte in den Überprüfungen auf Tippfehlern beruhen würden. Er habe zudem nicht gewusst, dass er die Fahrzeugklasse L6e nicht begutachten hätte dürfen.

Zum Revisionsgutachten wurde vonseiten der A e.U. im Wesentlichen vorgebracht, dass die festgestellten Mängel bezüglich der Tippfehler anerkannt werden würden und er diese einsehe. Zukünftig wolle er ein Augenmerk auf diese legen, damit sich solche nicht wiederholen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2021, Zl. ***, wurde die der A e.U., Inhaber C, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Revision schwere Mängel bei der Bremsenprüfung und Abgasmessung ergeben habe und festgestellt worden sei, dass außerdem der Ermächtigungsumfang überschritten worden sei, indem nachweislich mehrere Kraftfahrzeuge der Klasse L6e begutachtet worden seien. Zwar sei die vorgebrachte Verantwortung bezüglich der Tippfehler bei der Höhe des Siedepunktes der Bremsflüssigkeit nachvollziehbar, jedoch handle es sich dabei dennoch um Nachlässigkeiten. Bei der Behauptung von weiteren Tippfehlern handle es sich allerdings um Schutzbehauptungen, wobei bei der Behörde Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse in Bezug auf die korrekte Begutachtung von Fahrzeugen bestünden. Letztendlich spreche vor allem die Überschreitung des Ermächtigungsumfanges dafür, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit der geeigneten Person derzeit vorliege, weshalb der Widerruf auszusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die via E-Mail eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.06.2021. Dieser führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter KFZ-Mechaniker sei und vor seiner Selbständigkeit über sieben Jahre lang als Angestellter in der Prüfstelle des D tätig gewesen sei. Der Bescheid der Behörde sei dahingehend nicht nachvollziehbar, als dass der Bescheid nicht das vollständige Gutachten enthalte und so nicht erkennbar sei, auf welche Mängel bei der Abgasbemessung die rechtlichen Erwägungen gestützt seien. Weiters sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Behörde eine ordnungsgemäße Überprüfung der Geräte durch den Beschwerdeführer verneine, da die Ausführungen dazu nicht schlüssig seien und dem Gutachten widersprechen würden. Weiters seien keine Feststellungen zu den seither erfolgten Schulungen des Beschwerdeführers nach der Revision, so zB im Rahmen des Kurses „Periodische Weiterbildung für die wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG“ mit 9 Trainingseinheiten beim WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich, getroffen worden.

Die Behörde hätte bei korrekter Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer eine vertrauenswürdige Person im Sinne des § 57a KFG sei. Es sei in diesem Zusammenhang unterlassen worden, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu prüfen und eine nachvollziehbare Interessensabwägung vorzunehmen insbesondere da der Beschwerdeführer über jahrelange Erfahrung verfüge und es sich bei den Mängeln um leichte Nachlässigkeiten handle und diese wenige Fälle betreffen würden. Die mangelnden Überprüfungen bezüglich der Bremsfähigkeit der überprüften Fahrzeuge würden außerdem nur auf Tippfehlern aufgrund einer fehlerhaften Tastatur beruhen und seien diese Fahrzeuge sonst ordnungsgemäß überprüft worden. Dass Fahrzeuge der Klasse L6e begutachtet wurden, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Selbständigkeit jahrelang beim D angestellt war, wo er diese Überprüfungen auch durchführen habe können. Es handle sich dabei ebenso nur um leichte Nachlässigkeit. Abschließend sei der Beschwerdeführer jedenfalls einsichtig und sei ein Fehlverhalten nicht mehr zu erwarten.

Mit Schreiben vom 02.06.2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 01.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen E, insbesondere betreffend der Plausibilität der Rechtfertigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Revisionsgutachten angezeigten Mängel ob diese für den Beschwerdeführer erkennbar seien hätten müssen bzw. auch dazu ob die Ausführungen des Beschwerdeführers geeignet sind um zukünftig aus fachlicher technischer Sicht zumindest diese festgestellten Mängel hintanzuhalten.

Vom Beschwerdeführer wurde seine Stellungnahme dahingehend ergänzt, dass seit dem Revisionsgutachten jedes von der Revision überprüfte Gutachten nachgeprüft worden sei, um die Fehler zu analysieren und daraus zu lernen. Seither überprüfe er die Gutachten vor der Erstellung auch nochmals genau auf Tippfehler und Plausibilität. Weiters würde jetzt eine geringere Anzahl von Fahrzeugen pro Tag begutachtet werden. Er habe auch vor, regelmäßig Revisionschecks durch eine Consultingfirma durchführen zu lassen und überlege, eine weitere Person anzustellen, die ebenso wiederkehrende Begutachtungen durchführen kann und leistungsbasiert entlohnt werden würde. Er werde sich dann vermehrt auf Reparaturen konzentrieren. Die Werkstatt umfasse zurzeit nur eine Hebebühne. Außerdem rufe er öfters bei der Firma an, die für das Begutachtungsprogramm zuständig sei und melde sich auch beim Schulungszentrum des D, wenn er Fragen habe. Zur Überprüfung der Fahrzeuge der Kategorie L6e führt er weiterführend aus, dass diese ja auch aussehen wie zB ein Smart und er die Überprüfungen beim D ebenso durchgeführt habe und nicht so große Unterschiede bestünden. Er habe nicht erkannt, dass er diese nicht begutachten durfte. Zu den fehlerhaften Abgasmessungen führte er zudem aus, dass er erst durch Herrn E im Zuge der Revision erstmals erfahren habe, dass speziell bei Fahrzeugen bis zum Baujahr 2005 spezielle Regelungen bestünden. Dies habe er zuvor bei seiner Prüftätigkeit nie gehört.

Die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wurden nach Befragung des Beschwerdeführers wie folgt zu Protokoll gegeben:

Zu Punkt Gutachten für die Fahrzeugklasse L6e ausgestellt:

Bei sorgsamer Überprüfung der Zulassungsdaten bzw. der Zulassungsbescheinigung kann dieser Mangel durchaus ausgeschlossen werden, sofern der Beschwerdeführer die Fahrzeugarten die im Bescheid angeführt sind, abgleicht. Weiters ist auch durchaus nachvollziehbar, dass mittels eines 4-Augen-Prinzips die Fehler in Zukunft vermieden werden könnten.

Zu den Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten ist anzuführen, dass bei sorgsamer Überprüfung der eingegebenen Daten sowie auch mittels 4-Augen-Prinzip durchaus verhindert werden kann, dass hier Werte angeführt werden welche offensichtlich nicht entsprechen. Im Zuge der Prüfung der Bremsanlage muss auch ein eindeutiges Augenmerk auf die eingegebenen Werte gelegt werden. Hiezu ist anzuführen, dass bei manchen Gutachten Werte über 6 kN angegeben wurden, welche am Bremsenprüfstand gar nicht erreicht werden können. Bei sorgsamer Prüfung der Gutachtensausführung muss das auffallen.

Zu Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:

Hier ist anzuführen, dass Fahrzeuge die mit Partikelfilter ausgerüstet sind durchaus mit Überlastschutz ausgestattet sind. Fahrzeuge vor 01.01.2005 zugelassen verfügen im Regelfall nicht über einen Partikelfilter und sollten daher die Nenndrehzahl die im Zulassungsschein angeführt ist bei der Prüfung erreichen. Sollte die Nenndrehzahl nicht erreicht werden können, kann das Fahrzeug nach Herstellerangaben geprüft werden.

Durch die in Zukunft geplanten Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie z.B. Reduktion der überprüften Fahrzeuge am Tag, zusätzlicher Mitarbeiter wird eingestellt und eine Überprüfung durch einen externen Anbieter ob die Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann durchaus dazu führen, dass in Zukunft vermieden wird, dass Fahrzeuge die nicht verkehrs- und betriebssicher sind bzw. die Überprüfung falsch durchgeführt würde in den Verkehr kommen.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Firma A e.U. ist seit 04.05.2017 im Firmenbuch eingetragen und ist ausgewiesen im Geschäftszweig KFZ-Reparatur tätig.

Der Inhaber ist Herr C, geb. ***, der am 01.07.2011 die KFZ-Meisterprüfung abgeschlossen hat. Vor Gründung der Firma A e.U., war dieser über mehrere Jahre beim D als Angestellter in der Prüfstelle tätig.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Jänner 2020 bis Jänner 2021 ca. 3.400 Überprüfungen, Nachüberprüfungen und Ersatzplaketten gemacht.

Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zl. ***, wurde Herrn C, geb. ***, Bezeichnung der Firma: A e.U. die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, *** erteilt und die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen. (es wird auf den oben wiedergegebenen Ermächtigungsumfang verwiesen).

Am 21.06.2019 wurde im Zuge einer wiederkehrenden Begutachtung eines einen Personenkraftwagens der Marke BMW, Typ 530d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer *** ein Gutachten durch Herrn C ausgestellt. Laut dieses Gutachtens hat beim überprüften Fahrzeug ein schwerer Mangel bestanden, der beseitigt wurde und wurde festgehalten, dass abweichend davon lediglich sechs leichte Mängel bestehen. Bei der nachfolgenden Überprüfung und Begutachtung des gegenständlichen PKW am 28.06.2019 durch den D sind sechs schwerwiegende Mängel und fünf leichte Mängel am Fahrzeug festgestellt worden. Schwere Mängel waren laut D Prüfbericht, die übermäßige/starke Korrosion der Bremsleitungen, die zu schwache Feststellbremse, der Defekt der Scheinwerferreinigungsanlage, mehrere Steinschläge auf der Windschutzscheibe, der Nebelscheinwerfer, der links auf mehr als 10% der Fläche „blind“ war und, dass der Motor stark undicht sei.

Aufgrund dieser gegensätzlichen Gutachten wurde vonseiten der Behörde am 30.03.2020 die Stellungnahme eines Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten zur Frage angefordert, ob die Mängel, die bei der Überprüfung durch den D am 28.06.2019 festgestellt wurden, bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung am 21.06.2019 vorlagen.

Durch den Amtssachverständigen konnte aufgrund des Fehlens von Lichtbildern nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, dass die vom D vorgefundenen schweren Mängel bereits am 21.06.2019 bestanden haben.

Am 21.01.2021 wurde eine unangemeldete Revision bei der Begutachtungsstelle durchgeführt, bei der Herr C anwesend war. Dabei wurde festgestellt, dass im Begutachtungszeitraum vier Gutachten für die Fahrzeugklasse L6e ausgestellt worden sind. Diese Fahrzeugklasse ist im durch den Erteilungsbescheid bestimmten Ermächtigungsumfang nicht enthalten und hätte eine solche Begutachtung nicht durchgeführt werden dürfen.

Bei sechs Gutachten ist beim Siedepunkt der Bremsflüssigkeit ein Wert angeführt worden, der größer als 2000°C war, was aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann. Hier handelt es sich glaublich um Tippfehler, die aufgrund einer nicht sorgsamen Nachprüfung übersehen wurden.

Bei zwei Gutachten ist eine Abbremsung mit der Feststellbremse von > 50% angeführt worden, wobei bei einem Gutachten die angeführte Abbremsung größer als die Abbremsung der Betriebsbremsanlage vermerkt ist, was aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann, da zum Teil Werte (> 6 kN) angenommen wurden, die am Bremsenprüfstand nicht erreicht werden können. Außerdem ist die erhöhte Leerlaufdrehzahl mit 226 U/min angeführt worden obwohl sie laut Messschrieb 2266 U/min betragen hat. Hier stellt der Verweis auf Tippfehler wohl eine Schutzbehauptung dar und ist davon auszugehen, dass diese Fehler aufgrund von Nachlässigkeit passiert sind. Der Beschwerdeführer hat durchschnittlich 8-10 Kraftwagen pro Tag begutachtet.

Überdies ist die Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da bei zahlreichen Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor die Abgasmessung nicht bei der Mindestdrehzahl bei Nennleistung gemäß Erlass des BMVIT durchgeführt worden ist. Zuletzt hat Herr C im Zuge der Revision keinen Nachweis der Kalibrierung des Bremsprüfstandes vorweisen können. Das Kalibrierungsprotokoll wurde zeitnah nach der Revision nachgereicht.

Nach der Revision hat der Beschwerdeführer die fehlerhaften Gutachten überprüft und nachvollzogen, welche Fehler passiert sind. Er hat einige Ideen, welche Änderungen er etablieren könnte, um in Zukunft Fehler bei der Begutachtung zu vermeiden. Momentan werden weniger Fahrzeuge pro Tag in der Werkstatt pro Tag begutachtet. Der Beschwerdeführer hat vor Qualitätschecks durch eine externe Firma durchführen zu lassen. Die Einstellung einer weiteren befugten Person ist im Gespräch, diese soll allerdings allenfalls leistungsbasiert entlohnt werden. Konkrete Maßnahmen in diese Richtung wurden nicht getroffen. Ein weitergehendes Kontrollsystem wurde nicht etabliert; es gibt ebenso keine Kontrolle im Sinne eines 4-Augen-Prinzips und konnte auch keine Planung dahingehend festgestellt werden, auch wenn über die Einstellung eines Mitarbeiters nachgedacht wird. Hier spricht vor allem das Vorhaben einer leistungsbezogenen Entlohnung gegen die Effektivität dieser möglichen Einstellung als Kontrollmechanismus. Schulungen über das Ausmaß der verpflichtenden § 57a KFG Schulungen wurden nicht nachgewiesen und wurden auch keine dahingehenden Bestrebungen bekanntgegeben. Die Werkstatt verfügt über eine Hebebühne.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhalts des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung.

Die Feststellungen werden Seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt.

Bezüglich der vonseiten des Beschwerdeführers in Erwägung gezogenen Verbesserungen und Ideen zur Kontrolle bei einer etwaigen Weiterführung der wiederkehrenden Begutachtungen, sowie deren Effektivität, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, sowie der dazu vorgebrachten Stellungnahme des Amtssachverständigen zu verweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß §28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß §28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

§ 25a VwGG lautet wie folgt:

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Dem gleichzusetzen ist ebenso anderes Fehlverhalten, wie wiederholte Nachlässigkeiten und Überschreitungen der Begutachtungsermächtigung, deren Umfang durch den Bescheid der Verwaltungsbehörde abgesteckt wird. Vom VwGH wird dahingehend ausgeführt, dass die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht einmal allein auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt ist (VwGH vom 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung der Tatsache, welche die belangte Behörde ihrer (Widerrufs-)Entscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Die belangte Behörde stützte den Widerruf der Ermächtigung auf die zum Teil schweren, am 21.01.2021 im Gutachten des Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten festgestellten Mängel bei der Begutachtungstätigkeit, die im Rahmen der an diesem Tag durchgeführten unangekündigten Revision festgestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer zumindest die Gutachten fehlerhaft ausgestellt, die im Rahmen der Revision überprüft wurden und hätten einige der Mängel bei einer gewissenhaften Überprüfung und Erstellung der Begutachtungen erkannt und verhindert werden können.

Auf Grund der durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung thematisierten und weiter ausgeführten Mängel in den Gutachten (nicht ordnungsgemäße Dokumentation von Begutachtungen, Eingabefehler bei Gutachten, nicht technisch nachvollziehbare Werte bei Bremsentests, mangelhafte Abgasmessungen) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 eine gewisse Sorglosigkeit an Tag gelegt bzw. zu verantworten hat. Diese Sorglosigkeit zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer seinen, durch den Ermächtigungsbescheid genau vorgegebenen Begutachtungsumfang bezüglich der Fahrzeuge überschritten hat, die er begutachten darf. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage zu werten, dass vom Beschwerdeführer angenommen wurde, dass er dies auch dürfe, weil er Fahrzeuge der Klasse L6e auch beim D begutachten durfte und diese außerdem einem Smart ähnlich seien. Keine der beiden Begründungen ist geeignet um die mehrfache Überschreitung der Ermächtigung zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Allein, dass dem Beschwerdeführer der Bescheidumfang nicht bekannt war und, dass bei Zweifeln über den Umfang keine Nachschau in den Bescheid erfolgt ist, spricht für eine grobe Nachlässigkeit des Beschwerdeführers. Die Mangelnde Kenntnis des Bescheides und des sich daraus ergebenden Ermächtigungsumfanges bei Prüftätigkeit seit 2017 scheint auch an sich fahrlässig.

Zusätzlich hat in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht einzufließen, dass viele der vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen gerügten Mängel durch das Fehlen jeglicher externer und internen Qualitätssicherheitsmaßnahmen auch in zukünftig nicht glaubhaft hintangehalten werden können. Dies ergibt sich vor allem daher, dass die Nachlässigkeit und Fehlerquelle bei der Eintragung der ermittelten Daten in die Gutachten wirksam und auf Dauer wohl nur durch die Etablierung eines 4-Augen-Systems hintangehalten werden kann. Ein solches wird aber jedenfalls auch nicht durch die leistungsbasierte Anstellung eines Mitarbeiters etabliert werden können, weil durch die Koppelung des Gehalts an die Leistung nicht die gegenseitige Kontrolle, sondern die eigene unabhängige Leistungserbringung im Vordergrund steht.

Weiters wurden einige mangelnde Kenntnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Abgasmessung und auch der Bewertung von Mängeln durch die Revision und auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers offengelegt. Mangelhafte Kenntnisse können durch regelmäßige freiwillige weiterführende Schulungen und Fortbildungen ausgeglichen werden. Solche wurden im Rahmen des Verfahrens nicht nachgewiesen. Es wurde lediglich die Teilnahme an einer Fortbildung beim WIFI vorgelegt, die allein für sich nicht geeignet ist eine regelmäßige Fortbildung glaubhaft zu machen.

Auch die Planung von einzelnen konkreten Maßnahmen reicht nicht aus, um die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht in einem Maße wiederherzustellen, die für die weitere Ausübung der Prüftätigkeit vorauszusetzen ist.

Der Beschwerdeführer hat zwar Ansätze und Ideen eines Qualitätssicherungssystems glaubhaft gemacht, doch sollen diese erst zukünftig umgesetzt werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen oder Anordnungen ist nicht möglich, weil aktuell die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Diese muss aber im Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG NÖ vorliegen und kann nicht vorweg an einem geplanten, erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüfbaren System beurteilt werden.

Die Auseinandersetzung mit den bisherigen mangelhaften Gutachten und die Bereitschaft, aktiv eine Verbesserung der bisherigen Vorgehensweise anzustreben und Lösungen zur Fehlervermeidung zu finden ist allerdings ein erster Ansatz um die Vertrauenswürdigkeit wiederherzustellen und kann durchaus als positiver Schritt gewertet werden.

Bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers gewonnenen Persönlichkeitsbildes kann somit nicht gesagt werden, dass dieser (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung ist dann auszusprechen, wenn eine Vertrauensunwürdigkeit des Betreffenden im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (noch) gegeben ist (vgl. VwGH 19.9.1984, VwSlg 11.527; 2005/11/0193).

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 leg. cit. erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern – entsprechend dem dargestellten Verwaltungszweck – eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegeben ist (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – derzeit ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist aktuell nach wie vor nicht gegeben und somit derzeit auch von einer negativen Prognose auszugehen. Eine momentan negativ ausfallende Prognose spricht allerdings – bei Treffen von entsprechenden und geeigneten Maßnahmen und Verbesserungen, sowie Fortbildungen und angemessenen Kontrollmaßnahmen – nicht gegen eine allfällige spätere Wiedererteilung der Ermächtigung. Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hierfür (wieder) vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (vgl. bereits VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.987.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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