TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/11 96/20/0476

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Veröffentlicht am 11.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Y in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1996, Zl. 4.348.969/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Mai 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, der am 18. Februar 1996 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 23. Februar 1996 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. März 1996 abgewiesen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter anderem deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging vom schriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers aus, in dem er angegeben hatte, mit einem PKW von der Türkei nach Slowenien gefahren zu sein und dort die "Grüne Grenze" bei Spielfeld nach Österreich überschritten zu haben. Nach dem Inhalt der mit der Beschwerde vorgelegten Bescheidausfertigung habe der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. März 1996 ausgesagt, vermutlich über Bulgarien und Rumänien sowie jedenfalls über Ungarn und Slowenien nach Österreich eingereist zu sein. Sämtliche genannten Staaten seien Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention und der Beschwerdeführer sei in diesen Staaten vor Verfolgung sicher gewesen. Der Beschwerdeführer habe der Annahme der erlangten "Verfolgungssicherheit" durch das Bundesasylamt auch nach Vorhalt nichts Konkretes entgegenzusetzen vermocht. Es komme nicht auf die "Verweildauer" eines Asylwerbers in einem Drittland an; ebensowenig sei entscheidend, ob der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des Drittlandes bekannt geworden war und von diesen geduldet wurde. Maßgeblich sei vielmehr, daß der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, daß einer der angeführten Staaten seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nachkommen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die wesentliche Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß er über Slowenien nach Österreich eingereist ist, nicht, sondern macht lediglich geltend, daß er während seiner Fluchtreise von der Türkei bis nach Österreich nicht gewußt habe, in welchen Staaten er sich aufgehalten habe. Demgemäß könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er in einem der ihm unbekannten Durchreisestaaten keinen Asylantrag gestellt habe.

Damit tritt der Beschwerdeführer aber der Annahme der belangten Behörde, daß Slowenien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention, insbesondere das Refoulementverbot beachte, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entgegen. Die belangte Behörde hat daher im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Durchreise" (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - die Rechtslage richtig erkannt. Denn es kommt nur darauf an, daß sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatstaates, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die Sicherheit vor Verfolgung bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb bloß subjektive Gründe, die die Person veranlaßt haben, in diesem Staat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Antrag zu stellen, ohne Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer macht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend, daß sich Slowenien nicht an die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Pflichten gehalten hätte. Nicht maßgeblich aber ist - wie schon ausgeführt -, daß dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, daß es sich bei dem Durchreisestaat um Slowenien handelte und dieser Staat als ein sicherer Drittstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob die Flüchtlingseigenschaft hätte bejaht werden müssen. Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch die Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200476.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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