TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/11 95/20/0109

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Veröffentlicht am 11.09.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1994, Zl. 4.345.195/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines pakistanischen Staatsangehörigen, der am 18. August 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 22. August 1994 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Oktober 1994 abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei und der beantragten Asylgewährung ein Ausschließungsgrund entgegenstehe, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Bulgarien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer hätte bei den dortigen Behörden um Asyl ansuchen können. Der Anspruch auf Asylgewährung in Österreich bestehe nur dann, wenn ein entsprechendes Sicherheitsbedürfnis gegeben sei, dies treffe dann nicht mehr zu, wenn sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat befunden habe und diese Sicherheit bereits dort hätte in Anspruch nehmen könne. Da der Beschwerdeführer in Bulgarien Verfolgungssicherheit erlangt habe (es sei davon auszugehen, daß Bulgarien das Refoulementverbot im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beachte), liege der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der vorliegenden Beschwerde tritt der Beschwerdeführer der Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Bulgarien bereits dort vor Verfolgung sicher gewesen sei, sachverhaltsmäßig nicht entgegen. In der Beschwerde wird vielmehr die Rechtsauffassung vertreten, daß der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz nur dann gegeben sei, wenn dem Asylwerber bereits in einem anderen Staat Asyl gewährt worden ist. Zweck der zitierten Bestimmung sei nämlich, das international "unerwünschte Zweitasyl zu verhindern".

Entgegen diesem Standpunkt in der Beschwerde hat die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen hg. Judikatur ausgeführt, daß es nicht maßgeblich ist, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers den Behörden des Drittstaates (hier: Bulgarien) bekannt geworden ist und von ihnen geduldet wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zlen. 94/19/1004, 1005). Wesentlich ist vielmehr, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Schutz vor Verfolgung hat ein Asylwerber daher dann gefunden, wenn er sich nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die genannte Sicherheit aus objektiver Sicht bereits dort hätte in Anspruch nehmen können (vgl. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Da der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, daß Bulgarien das Refoulementverbot nicht beachten würde und der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthaltes daran gehindert gewesen wäre, sich den Behörden zu stellen und um Asyl anzusuchen, kann die Auffassung der belangten Behörde, daß der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 in bezug auf Bulgarien vorliege, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob die Flüchtlingseigenschaft hätte bejaht werden müssen. Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der erwähnte Ausschlußgrund entgegensteht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200109.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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