RS Vfgh 2021/11/30 V66/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §9, §12
VfGG §7 Abs2, §18, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags gegen Bestimmungen der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend das Verbot des Betretens von Sportstätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wegen widersprüchlicher Darlegung des Anfechtungsgegenstandes und wegen mangelnder Darlegung der Betroffenheit sowie Zuordnung der Bedenken

Rechtssatz

Mit Blick auf die Begründung des Antrags kann der VfGH nicht klar erkennen, gegen welche Bestimmungen sich der Antragsteller konkret wendet. Die Widersprüche im Vorbringen des Antrags betreffend den Anfechtungsgegenstand lassen sich auch mit Blick auf die vorgebrachten Bedenken des Antragstellers nicht auflösen. Die Bedenken richten sich letztlich bloß dagegen, dass auch das (Fußball-)Training in Kleingruppen im Freien verboten sei, nicht jedoch - so scheint es zumindest - dagegen, dass der Besuch von Freizeit- und Kultureinrichtungen verboten sei. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig zu bezeichnen. Dem Antrag haftet sohin ein nicht iSd §18 VfGG verbesserungsfähiger Mangel an, er ist schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Antragsteller wolle §9 und §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, anfechten, wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Weder legt der Antragsteller dar, inwiefern er von §9 Abs3 und 4 der 4. COVID-19-SchuMaV, der nähere Bestimmungen über das COVID-19-Präventionskonzept im Spitzensport enthält, und von §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, der das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen untersagt, unmittelbar betroffen ist bzw in welchem Regelungszusammenhang diese Bestimmungen stehen. Noch hat der Antragsteller seine Bedenken diesen Bestimmungen zugeordnet. Vielmehr bezieht er sich im gesamten Antrag nur allgemein auf das Verbot des Gruppentrainings von Kindern im Freien.

Entscheidungstexte

  • V66/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 V66/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, Auslegung eines Antrages, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V66.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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