RS Vfgh 2021/11/30 V66/2021

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §9, §12
VfGG §7 Abs2, §18, §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags gegen Bestimmungen der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend das Verbot des Betretens von Sportstätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wegen widersprüchlicher Darlegung des Anfechtungsgegenstandes und wegen mangelnder Darlegung der Betroffenheit sowie Zuordnung der Bedenken

Rechtssatz

Mit Blick auf die Begründung des Antrags kann der VfGH nicht klar erkennen, gegen welche Bestimmungen sich der Antragsteller konkret wendet. Die Widersprüche im Vorbringen des Antrags betreffend den Anfechtungsgegenstand lassen sich auch mit Blick auf die vorgebrachten Bedenken des Antragstellers nicht auflösen. Die Bedenken richten sich letztlich bloß dagegen, dass auch das (Fußball-)Training in Kleingruppen im Freien verboten sei, nicht jedoch - so scheint es zumindest - dagegen, dass der Besuch von Freizeit- und Kultureinrichtungen verboten sei. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig zu bezeichnen. Dem Antrag haftet sohin ein nicht iSd §18 VfGG verbesserungsfähiger Mangel an, er ist schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Antragsteller wolle §9 und §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, anfechten, wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Weder legt der Antragsteller dar, inwiefern er von §9 Abs3 und 4 der 4. COVID-19-SchuMaV, der nähere Bestimmungen über das COVID-19-Präventionskonzept im Spitzensport enthält, und von §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, der das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen untersagt, unmittelbar betroffen ist bzw in welchem Regelungszusammenhang diese Bestimmungen stehen. Noch hat der Antragsteller seine Bedenken diesen Bestimmungen zugeordnet. Vielmehr bezieht er sich im gesamten Antrag nur allgemein auf das Verbot des Gruppentrainings von Kindern im Freien.Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Antragsteller wolle §9 und §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 58 aus 2021,, anfechten, wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Weder legt der Antragsteller dar, inwiefern er von §9 Abs3 und 4 der 4. COVID-19-SchuMaV, der nähere Bestimmungen über das COVID-19-Präventionskonzept im Spitzensport enthält, und von §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, der das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen untersagt, unmittelbar betroffen ist bzw in welchem Regelungszusammenhang diese Bestimmungen stehen. Noch hat der Antragsteller seine Bedenken diesen Bestimmungen zugeordnet. Vielmehr bezieht er sich im gesamten Antrag nur allgemein auf das Verbot des Gruppentrainings von Kindern im Freien.

Entscheidungstexte

  • V66/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 V66/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, Auslegung eines Antrages, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V66.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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