TE Vfgh Beschluss 2021/12/15 G258/2021 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

25/01 Strafprozess
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §170 Abs1, §222 Abs2
StaatsanwaltschaftsG §8, §35
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO sowie des StaatsanwaltschaftsG mangels Präjudizialität sowie mangels Vorbringen von Bedenken gegen die angewendete Norm

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG begehrt der Antragsteller

"170 Abs1 StPO in seiner Gesamtheit […]", in eventu "170 Abs1 Z2 StPO […]",

"222 Abs2 StPO in seiner Gesamtheit […]", in eventu "222 Abs2 zweiter Satz StPO […]", sowie

"8 StAG […]" und "§35 StAG in seiner Gesamtheit […]"

als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. §170 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975 idF BGBl I 19/2004, und §222 StPO, idF BGBl I 71/2014, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"2. Abschnitt

Festnahme

Zulässigkeit

§170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,

3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,

4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§74 Abs1 Z5 StGB) ausführen.

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs1 Z2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§5).

§222. (1) Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, sollen Beteiligte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen (§55 Abs1), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

(2) Ist dem Antrag stattzugeben, so hat der Vorsitzende die Liste der neuen Beweismittel samt jeweiligem Beweisthema den übrigen Beteiligten längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen. Im gegenteiligen Fall hat der Vorsitzende die Entscheidung über den Beweisantrag einer erneuten Antragstellung in der Hauptverhandlung vorzubehalten (§238) und davon den Antragsteller und die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung des Antrags (Abs1 letzter Satz) zu verständigen.

(3) Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§244 Abs3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs1 angeschlossen werden."

2. §8 des Bundesgesetzes vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl 164/1986 idF BGBl I 96/2015, und §35 StAG, idF BGBl I 112/2007, lauten:

"Berichte der Staatsanwaltschaften

§8. (1) Die Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten.

(1a) Berichte nach Abs1 haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der Entwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu enthalten:

1. eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;

2. die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;

3. die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten.

(3) Berichte nach Abs1 sind grundsätzlich vor einem Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§35c), einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§227), oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs1 unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (§§102 Abs1 zweiter Satz, 105 Abs1 StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.

(4) Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl Nr 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(4) Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen den Verständigungspflichten nach §195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 ordnete das Landesgericht Leoben auf Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben die Festnahme des Antragstellers wegen Fluchtgefahr gemäß §170 Abs1 Z2 StPO an.

2. Mit Eingabe vom 20. Juni 2021 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Festnahmeanordnung sowie den Widerruf der Fahndungsausschreibung zur Festnahme, was mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 21. Juni 2021 abgewiesen wurde. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Festnahmeanordnung sowie die Fahndungsausschreibung aufrecht bleibe.

3. Die vom Antragsteller gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht Graz verworfen.

4. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 beantragte der Antragsteller neuerlich die Aufhebung der Festnahmeanordnung sowie den Widerruf der Fahndungsausschreibung zur Festnahme.

5. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 2. August 2021 wurde der Antrag des Antragstellers abermals abgewiesen und wiederum ausgesprochen, dass die Festnahmeanordnung sowie die Fahndungsausschreibung aufrecht bleibe.

6. Aus Anlass der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde stellt der Antragsteller unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legt er seine Bedenken wie folgt dar:

6.1. §170 Abs1 StPO sei zu weit gefasst. Die Bestimmung sei offenkundig so formuliert, dass sie zu Abs3 leg. cit. in direktem Widerspruch stehe bzw vom Gericht entgegen Abs3 leg. cit. und mit der Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehend angewendet werden könne. Wenn §170 Abs1 StPO so formuliert sei, dass ein Strafgericht eine Festnahmeanordnung für einen vor einem Monat am offenen Gehirn operierten, 72-jährigen COVID-19-Hochrisikopatienten beschließen könne, sodass für diesen die reale Gefahr einer neuerlichen Gehirnblutung bestehe, und man diesen wochenlang festhalten könne, bis eine Hauptverhandlung ausgeschrieben sei, widerspreche dies dem Gleichheitsgrundsatz und sei menschenunwürdig. Wenn sich ein Gericht wie im vorliegenden Falle auf §170 Abs1 Z2 StPO berufen könne, sei diese Gesetzesbestimmung grundrechts- und verfassungswidrig und erlaube, das Leben des Antragstellers zu gefährden. §170 Abs1 Z2 StPO erlaube dem Gericht, Willkür zu üben und entgegen Art3 EMRK vorzugehen, da eine Vorgangsweise wie im vorliegenden Fall eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung sei.

6.2. §222 Abs2 zweiter Satz StPO sei verfassungswidrig, da diese Bestimmung zulasse, dass ein Richter im Strafverfahren das Leben des Angeklagten akut in Gefahr bringe, indem er diesen zu einer Hauptverhandlung lade und dann in der Verhandlung selbst erst über den Antrag entscheide, über die Verhandlungsfähigkeit ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. §222 Abs2 zweiter Satz StPO lasse entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Lebensgefährdung zu.

6.3. §170 Abs1 Z2 und §222 Abs2 zweiter Satz StPO würden Art8 EMRK verletzen, der auch das Recht auf Ehre und Ansehen einschließe. Überdies sei Art83 Abs2 B-VG verletzt worden, da offenkundig ein befangenes Gericht entschieden habe, das die objektiven Sachverhalte nicht habe erkennen können. Das sei unzulässig, und wenn §170 Abs1 StPO so formuliert sei, dass er dies ermögliche, sei dieser zu unkonkret, widerspreche Abs3 leg. cit. und sei daher aufzuheben. Die Ungleichbehandlung des Antragstellers führe dazu, dass dieser der Willkür der Gerichtsbarkeit ausgesetzt sei und er werde sohin in seinem Recht auf eine gute Verwaltung – wozu auch die Gerichtsbarkeit gehöre – verletzt.

6.4. Der Strafakt sei ein Berichtsakt gemäß §8 Abs2 StAG. Bei §8 StAG handle es sich um ein unüberprüfbares Weisungsrecht der Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die Bestimmung sei überschießend sowie ein Rechtsinstrument, das den Bürger in dessen Rechten verletze, da er keinerlei Überprüfung zulasse. §8 StAG sei in seiner Gesamtheit aufzuheben, da es die "Aufsichtsinstrumentarien", die durch die Bestimmung geregelt würden, ohnedies in jeder Verwaltungsbehörde gebe. Die angefochtene Bestimmung sei nicht mehr zeitgemäß und verfassungswidrig.

6.5. §8 StAG ermögliche einen mündlichen bzw schriftlichen Geheimakt, wozu jedenfalls das Tagebuch gemäß §35 StAG zähle, in dem zum Teil auch informelle Weisungen kommuniziert würden. Das Strafgericht könne die Staatsanwaltschaft anweisen, "diejenigen Anträge zu stellen, die das Gericht 'genehmigt' haben möchte, welche Weisung dann gem. §35 Abs2 StAG von der Akteneinsicht ausgenommen" seien. Es bedürfe daher einer Aufhebung des §8 StAG sowie des §35 Abs1 StAG, der ein Einsichtsrecht in das Tagebuch ausschließe.

6.6. Da durch die angefochtenen Bestimmungen in Österreich ein verfassungswidriger Zustand hergestellt werde, werde die "EU-Grundrechtcharta gesamt" und die "EU-Menschenrechtskonvention gesamt" verletzt sowie §1 Abs1 des Rechts-Überleitungsgesetzes, da dieser der Grundstein aller österreichischen Gesetze sei und die angefochtenen Bestimmungen mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar seien.

6.7. Die angefochtenen Bestimmungen würden zu einer Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art1, 7 und 83 Abs2 B-VG, "Art9 B-VG iVm Art14 EMRK iVm Art2 StGG iVm 20 EU-GRCh iVm Art2 EUV", Art3 und 8 EMRK, "Art9 B-VG iVm Art6 EMRK", "Art9 B-VG iVm Art41 EU-Grundrechtcharta" und "Art9?B-VG iVm Art47 EU-Grundrechtcharta" führen.

IV. Erwägungen

1. Zur Unzulässigkeit des Antrages, soweit er sich gegen die §§8 und 35 StAG und §222 Abs2 StPO richtet:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015).

1.3. Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung einer Festnahmeanordnung und den Widerruf einer Fahndungsausschreibung zur Festnahme zugrunde. Das Landesgericht Leoben hat die angefochtenen §§8 und 35 StAG und §222 Abs2 StPO für seine Entscheidung nicht angewendet. Mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen erweist sich daher der Antrag, soweit er die §§8 und 35 StAG sowie §222 Abs2 StPO betrifft, als unzulässig.

2. Zur Unzulässigkeit des Antrages, soweit er sich gegen §170 Abs1 StPO richtet:

2.1. Gemäß §62 Abs1 Satz 2 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, dh dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.710/1994, 13.851/1994, 14.802/1997).

Es genügt dabei nicht, dass im Antrag behauptet wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen eine oder mehrere – wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung(en) verstoßen; vielmehr muss konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten ist. Begnügt sich ein Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterlässt er aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im Einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist auch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfSlg 13.123/1992, 16.507/2002).

2.2. Der Antragsteller macht mit seinem Vorbringen hinsichtlich §170 Abs1 StPO nur Vollzugsmängel geltend. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG (vgl VfGH 2.7.2015, G145/2015; 26.2.2016, G179/2015 ua). Der Antrag ist daher, soweit er sich auf §170 Abs1 StPO bezieht, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G258.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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