RS Vwgh 2021/12/15 Ro 2019/13/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs4 Z2

Rechtssatz

Es spielt keine Rolle, ob die Änderung der wirtschaftlichen Struktur bei der Voreigentümerin oder der Folgeeigentümerin eingetreten ist, wenn ein planmäßiger Zusammenhang zwischen den einzelnen Strukturänderungen besteht. Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn die "alten" Gesellschafter vor der Anteilsübertragung in Willensübereinstimmung mit den "neuen" Gesellschaftern die wirtschaftlichen Strukturen verändern und erst anschließend eine Änderung der Gesellschafterstrukturen vorgenommen wird (vgl. VwGH 26.7.2005, 2001/14/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130008.J06

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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