RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2018/08/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
VStG §24
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0211 B 26. September 2016 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben neben dem Beweismittel und dem Beweisthema im Fall von Zeugen auch deren aktuelle Adresse anzugeben (vgl das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017). Bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist dem Antragsteller (insbesondere auch) eine angemessene Frist zur Bekanntgabe zu setzen, erst nach deren Ablauf darf angenommen werden, dass der Beweis nicht erbracht werden könne (vgl die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2011, 2008/08/0102, und 2011/08/0169).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L01

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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