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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §28Rechtssatz
Nach der seit 1. Jänner 2014 geltenden Bestimmung des § 61 Abs. 4 FrPolG 2005 tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. Demzufolge tritt bei Zulassung des Asylverfahrens eine zuvor ergangene (rechtskräftige) Anordnung zur Außerlandesbringung (samt der darauf aufbauenden Feststellung nach § 61 Abs. 2 FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat) außer Kraft, ohne dass es zuvor ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Damit ist der Judikatur der Erkenntnisse VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218; VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509 und VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, der Boden entzogen. Das stünde aber der Erlassung eines bloß deklarativen Bescheides über das Außerkrafttreten des nach § 5 AsylG 2005 ergangenen Bescheides durch das BFA zur Klarstellung der Rechtslage nicht entgegen (vgl. ErläutRV 120 BlgNR 22. GP 14; RV 952 BlgNR 22. GP 35).Nach der seit 1. Jänner 2014 geltenden Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, FrPolG 2005 tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Demzufolge tritt bei Zulassung des Asylverfahrens eine zuvor ergangene (rechtskräftige) Anordnung zur Außerlandesbringung (samt der darauf aufbauenden Feststellung nach Paragraph 61, Absatz 2, FrPolG 2005 über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat) außer Kraft, ohne dass es zuvor ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Damit ist der Judikatur der Erkenntnisse VwGH 16.5.2013, 2012/21/0218; VwGH 19.6.2008, 2007/21/0509 und VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, der Boden entzogen. Das stünde aber der Erlassung eines bloß deklarativen Bescheides über das Außerkrafttreten des nach Paragraph 5, AsylG 2005 ergangenen Bescheides durch das BFA zur Klarstellung der Rechtslage nicht entgegen vergleiche ErläutRV 120 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14; Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 35).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019210016.J02Im RIS seit
24.02.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022